Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz – HStudBerG)
Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
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Zweck der Studienberechtigungsprüfung
§ 1. Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt an einer Pädagogischen Hochschule als ordentliche Studierende erlangen.
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Begriffsbestimmung
§ 2. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 und § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;
„Studien“ sind Bachelorstudien für ein Lehramt gemäß dem Hochschulgesetz 2005, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt;
„Prüfungskommission“ ist jene Kommission an einer Pädagogischen Hochschule, vor der die zweite Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung abzulegen ist;
„Leitung einer Pädagogischen Hochschule“ ist die Rektorin oder der Rektor einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter einer privaten Pädagogischen Hochschule oder eines privaten Studienganges;
„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß § 17 des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.
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Zulassung
§ 3. (1) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule anstreben und
das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Ausbildung nachweisen oder
das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich bei der Leitung einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das angestrebte Studium geführt wird. Das Ansuchen hat zu enthalten:
den Namen und das Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
das angestrebte oder gewählte Studium;
das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer (§ 4);
eine schriftliche Erklärung über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
(3) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 sind vorzulegen:
ein Personaldokument, falls vorhanden der Studienausweis, zum Nachweis der Richtigkeit des Namens und des Geburtsdatums sowie allenfalls der Matrikelnummer,
ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von der Ablegung eines oder mehrerer Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung gemäß § 6,
den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen.
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Prüfungsgebiete
§ 4. Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema,
höchstens drei weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte oder gewählte Studium erforderlich sind (Pflichtfächer) und
weitere Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten oder gewählten Studiums, ihrer oder seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
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Prüfungsanforderungen und -methoden
§ 5. (1) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten orientieren sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe nach dem zum Zeitpunkt des Antretens zur Studienberechtigungsprüfung geltenden Lehrplan der jeweiligen höheren Schule.
(2) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß § 4 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist jedenfalls im Rahmen eines Themas Gelegenheit zu geben, ihre oder seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.
(3) Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 2 (Pflichtfächer) finden die Prüfungsanforderungen und -methoden gemäß Anlage 1 Anwendung. Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem Lehrplan der jeweiligen höheren Schule vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen. Die Dauer einer mündlichen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten unbedingt notwendige Zeit zu umfassen.
(4) Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 3 (Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden von der Prüferin oder vom Prüfer nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zu bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche oder eine Kombination von schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode zulässig.
Anerkennung
§ 6. (1) Prüfungskandidatinnen und Püfungskandidaten, die über einen ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand
ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den §§ 22, 24 Abs. 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den §§ 24, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,
ein Externistenprüfungszeugnis gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß § 9a des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997,
ein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder
ein Zeugnis gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz
(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn
der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist,
die Vortragenden sowie die Prüferinnen und Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen und
der Abschlussprüfung neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule als Beisitzerin oder als Beisitzer beiwohnt und die Entscheidung über die Beurteilung im Einvernehmen erfolgt.
(4) Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:
Leitbild und Ziele,
pädagogisches und didaktisches Konzept,
Lehrprogramm,
Evaluation der Lehre anhand von Fragebögen über die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
Informationen über die Auswahl und die Qualifikation des Lehrkörpers,
Studienverlaufsanalyse und
Qualitätsmanagementsystem.
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Anerkennung
§ 6. (1) Prüfungskandidatinnen und Püfungskandidaten, die über einen ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand
ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den §§ 22, 24 Abs. 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den §§ 24, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,
ein Externistenprüfungszeugnis gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß § 9a des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997,
ein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder
ein Zeugnis gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz
(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn
der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist,
die Vortragenden sowie die Prüferinnen und Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen und
der Abschlussprüfung neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule als Beisitzerin oder als Beisitzer beiwohnt und die Entscheidung über die Beurteilung im Einvernehmen erfolgt.
(4) Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:
Leitbild und Ziele,
pädagogisches und didaktisches Konzept,
Lehrprogramm,
Evaluation der Lehre anhand von Fragebögen über die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
Informationen über die Auswahl und die Qualifikation des Lehrkörpers,
Studienverlaufsanalyse und
Qualitätsmanagementsystem.
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Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 7. (1) Die Studienberechtigungsprüfung sowie deren erste Wiederholung haben vor einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer zu erfolgen. Die Studienkommission hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung und die Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung sowie über die Leistungsbeurteilung durch Verordnung festzulegen. Grundlage für die Leistungsbeurteilung ist die von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, ihre oder seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie ihre oder seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist sie bzw. er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind ihre oder seine Leistungen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Anforderungen des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erbracht werden. Die Beurteilung jeder Teilprüfung durch die fachkundigen Prüferinnen und Prüfer bzw. durch die Prüfungskommission hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Teilprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen.
(2) Über jede Teilprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das jedenfalls den Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. im Falle der zweiten Wiederholung die Prüfungskommission, die Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und die Beurteilung zu enthalten hat.
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Prüfungstermine
§ 8. Die Prüfungstermine für die Studienberechtigungsprüfung sind von den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern festzusetzen.
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Zeugnis, Berechtigungen
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