Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung)[CELEX-Nr.: 32003L0099]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Überwachungsprogramme
§ 1. (1) Bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel sind jährliche Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang (Anm.: Anlage wird nicht dargestellt) genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenz durchzuführen.
(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 zur Überwachung der im Anhang genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach den, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten erstellten, Stichprobenplänen durchzuführen.
Probennahme
§ 2. Die Probenahmen sind von Amtstierärzten oder von amtlichen Tierärzten gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probenahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, oder für Probenahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, bedienen.
Durchführung der Laboruntersuchungen
§ 3. Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten sowie dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 4. Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probenahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.
Kosten
§ 5. Die Kosten für die Durchführung der Überwachungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom Bund zu tragen.
Schlussbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung, BGBl. II Nr. 81/2005, außer Kraft.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31, in österreichisches Recht umgesetzt.
ANHANG
(Anm.: Anhang wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 171/2008
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