Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der ÖQA Zertifizierungs-GmbH zur Zertifizierung von Dienstleistungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die ÖQA Zertifizierungs-GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von
Dienstleistungen im Bereich
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation *1)
1 03 DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT.
VERWALTUNG. QUALITÄT. VERKEHR. SOZIOLOGIE
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen BGBl. II Nr. 448/2004 und BGBl. II Nr. 142/2005 außer Kraft.
Anlage
1 DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT. VERWALTUNG. QUALITÄT.
VERKEHR. SOZIOLOGIE
1.1 Geltungsbereich allgemein:
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ICS *1) Titel der ICS- Klassifikation
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03.080.30 Dienstleistungen für Verbraucher
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Güterichtlinie GRL00 „Allgemeine Anforderungen zur Führung des
ÖQA-Gütezeichens“,
Güterichtlinie GRL01 „Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen
(stationär)“,
Güterichtlinie GRL03 „Gesundheitstourismus“
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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)
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