Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – GuK-EWRV 2008)[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-10-20
Status Aufgehoben · 2009-06-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeines

§ 1 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 2 Verweisungen

```

2.

Abschnitt

```

Automatische Anerkennung

§ 3 Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 4 Erworbene Rechte – Allgemein

§ 5 Erworbene Rechte – Deutschland

§ 6 Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

§ 7 Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

§ 8 Erworbene Rechte – Slowenien

§ 9 Erworbene Rechte – Polen

§ 10 Erworbene Rechte – Rumänien

```

3.

Abschnitt

```

Allgemeines Anerkennungssystem

§ 11 Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 12 Anerkennung von spezialisierten

Krankenschwestern/Krankenpflegern

§ 13 Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 14 Ausgleichsmaßnahmen

§ 15 Anpassungslehrgang

§ 16 Eignungsprüfung

```

4.

Abschnitt

```

In- und Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten

§ 18 Außerkrafttreten

Anlage Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gemäß

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012, S. 51,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.5.2016 S. 20,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38, und

3.

der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016 S. 135,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.5.2016 S. 20,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38, und

3.

der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782, ABl. Nr. L 782 vom 31.05.2024,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38, und

3.

der Delegierte Beschluss (EU) 2024/1395 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausbildungsnachweise und Titel von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 1395 vom 31.05.2024,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Verweisungen

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, anzuwenden.

Abkürzung

GuK-EWRV 2008

Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, anzuwenden.

2.

Abschnitt

Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.2. Richtlinie 2005/36/EG).

2.

Abschnitt

Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

1.

von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und

2.

sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

Erworbene Rechte – Allgemein

§ 4. (1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1.

sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und

2.

eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat

(2) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

1.

eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und

2.

von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

Erworbene Rechte – Allgemein

§ 4. (1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1.

sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und

2.

eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat

(2) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

1.

eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und

2.

von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

Erworbene Rechte – Deutschland

§ 5. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1.

sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,

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