Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die zahnärztlichen Qualifikationsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – ZÄ-EWRV 2008)[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-10-20
Status Aufgehoben · 2009-06-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 66
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

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1.

Abschnitt

```

§ 1 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

```

2.

Abschnitt

```

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

§ 2 Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der

Richtlinie 2005/36/EG

§ 3 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise –

Allgemein

§ 4 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise –

Deutschland

§ 5 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise –

Estland, Lettland, Litauen

§ 6 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise –

Slowenien

```

3.

Abschnitt

```

Ärztliche Ausbildungsnachweise

§ 7 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien

§ 8 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien

§ 9 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise –

Tschechische Republik und Slowakei

§ 10 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien

```

4.

Abschnitt

```

Allgemeines Anerkennungssystem

§ 11 Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 12 Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 13 Ausgleichsmaßnahmen

§ 14 Eignungsprüfung

```

5.

Abschnitt

```

In- und Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten

§ 16 Außerkrafttreten

Anlage Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

1.

Abschnitt

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

1.

Abschnitt

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012, S. 51,

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

1.

Abschnitt

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.6.2015 S. 38, und

3.

der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016 S. 135,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

1.

Abschnitt

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.6.2015 S. 38, und

3.

der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,

in österreichisches Recht umgesetzt.

2.

Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie

2005/36/EG

§ 2. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

1.

von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und

2.

gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

2.

Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 2. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

1.

von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,

2.

gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind und

3.

sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

(Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Für Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

2.

Abschnitt

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 2. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die

1.

von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden,

2.

gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind und

3.

sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes versehen sind, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

(Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.2 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Für Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

§ 3. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1.

sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und

2.

eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

1.

eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und

2.

von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

§ 3. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1.

sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und

2.

eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

(Artikel 23 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

1.

eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und

2.

von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

(Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

§ 4. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1.

sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,

2.

von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und

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