Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Qualifikationsnachweise der Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – Heb-EWRV 2008)[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32006L0100]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-10-20
Status Aufgehoben · 2009-06-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeines

§ 1 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 2 Verweisungen

```

2.

Abschnitt

```

Automatische Anerkennung

§ 3 Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 4 Erworbene Rechte – Allgemein

§ 5 Erworbene Rechte – Deutschland

§ 6 Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

§ 7 Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

§ 8 Erworbene Rechte – Slowenien

§ 9 Erworbene Rechte – Polen

§ 10 Erworbene Rechte – Rumänien

```

3.

Abschnitt

```

Allgemeines Anerkennungssystem

§ 11 Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 12 Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 13 Ausgleichsmaßnahmen

§ 14 Eignungsprüfung

```

4.

Abschnitt

```

In- und Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten

§ 16 Außerkrafttreten

Anlage Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006, S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368, sowie

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012, S. 51,

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.6.2015 S. 38, und

3.

der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016 S. 135,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

1.

Abschnitt

Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch diese Verordnung werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.6.2015 S. 38, und

3.

der Delegierte Beschluss (EU) 2023/2383 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. L vom 9.10.2023 S. 1,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Verweisungen

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, anzuwenden.

Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013, anzuwenden.

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 8/2016, anzuwenden.

Abkürzung

Heb-EWRV 2008

Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022, anzuwenden.

2.

Abschnitt

Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3. (1) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie

1.

eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren, oder

2.

eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt,

(2) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem jeweils angeführten Stichtag ausgestellt wurden, sofern

1.

sie eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis abschließen und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine zweijährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird oder

2.

sie eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine einjährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird

2.

Abschnitt

Automatische Anerkennung

Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3. (1) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie

1.

eine Hebammenausbildung von mindestens drei Jahren und 4600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder den Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, voraussetzt, oder

2.

eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis abschließen, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt,

(2) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem jeweils angeführten Stichtag ausgestellt wurden, sofern

2.

sie eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Ausbildungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege gemäß der Anlage der GuK-EWRV 2008 voraussetzt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine einjährige Ausübung von Tätigkeiten der Hebamme in einem Krankenhaus oder einer hiefür anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens im Anschluss an die Ausbildung bescheinigt wird

(3) Die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1 und 2 sind, sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes zu versehen, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Erworbene Rechte – Allgemein

§ 4. (1) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern

1.

diese eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und

2.

eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat

(2) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis

1.

eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und

2.

von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird

(3) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß § 3 Abs. 2 anzuerkennen, sofern

1.

sie eine Ausbildung abschließen, die den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und

2.

eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat

Erworbene Rechte – Allgemein

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