Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten vertreten durch den Minister für Internationale Kooperation über die finanzielle Kooperation

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2008-05-23
Status Aufgehoben · 2018-08-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 30. Jänner bzw. 21. Mai 2008 (eingelangt am 23. Mai 2008) abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 23. Mai 2008 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten vertreten durch den Minister für Internationale Kooperation, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt,

– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen deren beiden Staaten weiter zu fördern,

– in dem Wunsch, die erfolgreiche Zusammenarbeit im Finanzbereich zu entwickeln, zu erweitern und zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 – Einführung in das Finanzierungsverfahren

Österreich unterhält ein konzessionelles Finanzierungsverfahren, unter welchem auf Antrag von Exporteuren konzessionelle Kredite für den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen aus Österreich von Fall zu Fall, in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Verpflichtungen (einschließlich, unter anderem, dem OECD-„Übereinkommen über öffentlich unterstützende Exportkredite“, ergänzt durch die aus der Anwendung der Helsinki-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien) und nationalen Kriterien, gewährt werden können. Das österreichische konzessionelle Finanzierungsverfahren basiert auf pre-mixed credits, bei welchen der erforderliche Vergütungsgrad zur Finanzierung österreichischer Lieferungen in einem einzigen integrierten Kredit durch eine Kombination von langen Laufzeiten, tilgungsfreien Perioden und unter Marktkonditionen liegenden Zinssätzen dargestellt wird. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken wie auch ihrer internationalen Verpflichtungen, das österreichische konzessionelle Finanzierungsverfahren als Mittel zur Förderung und zum Ausbau der finanziellen Kooperation heranzuziehen.

Artikel 2 – Grundsätzliches zu konzessionellen Krediten sowie indikativer Finanzrahmen

Der österreichische Bundesminister für Finanzen ist bereit, im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien, welche als österreichische Exportkreditagentur auftritt, und im Wege von Kommerzbanken, welche bei gebundenen Hilfskrediten als Kreditgeber auftreten, die Gewährung von Krediten zu konzessionellen Konditionen für eine Finanzierung von 100% der Verträge betreffend die Bereitstellung von Exporten österreichischer Kapitalgüter und damit verbundener Dienstleistungen für finanziell nicht tragfähige Entwicklungsprojekte in der Arabischen Republik Ägypten zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 50.000.000,- (Euro fünfzig Millionen) wird als außerordentliche Maßnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 12 dieses Abkommens kann in Betracht gezogen werden.

Artikel 3 – Kreditnehmer

Kreditnehmer im Rahmen dieses Abkommens werden Regierungsstellen/öffentliche Stellen sein.

Artikel 4 – Konditionen für die konzessionellen Kredite

Die Kreditbedingungen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird in Folge dessen mindestens 35% betragen.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditbedingungen Veränderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD unterliegen; weitere Veränderungen können sich aus der OECD Länderrisikoklassifizierung und aus nationalen österreichischen Risikoüberlegungen ergeben.

Zum Stand 15. Jänner 2007 können konzessionelle Kredite für österreichische Exporte von Gütern und Dienstleistungen nach Ägypten bis zu einem Betrag von Euro 10 Millionen pro Projekt gewährt werden; eine der folgenden zwei Konditionenvarianten kann der Fall zu Fall in Übereinstimmung mit der Art des konkreten Projektes gewählt werden. Zusätzliche Zuschüsse, welche 10% der als up front Satz berechneten Garantiekosten entsprechen, werden von Fall zu Fall unter beiden Konditionenvarianten zugeteilt werden:

Option I – 18 Jahre, inklusive einer tilgungsfreien Periode von 2 Jahren und einer nachfolgenden Rückzahlung in 32 gleichen, halbjährlichen Raten. Der Zinssatz beläuft sich auf 0,90% p.a. Option II – 12 Jahre, inklusive einer tilgungsfreien Periode von 4 Jahren und einer nachfolgenden Rückzahlung in 16 gleichen, halbjährlichen Raten. Der Zinssatz beläuft sich auf 0 % p.a. Unter beiden Optionen wird darüber hinaus eine Garantieprämie in Rechnung gestellt, welche entweder als per annum Marge oder als up front Satz zu bezahlen ist.

Berechnet als per annum Marge beläuft sich die Garantieprämie auf zirka 1,28% p.a. (Option I) beziehungsweise 1,209% p.a. (Option II) (basierend auf der Annahme einer Ziehungsperiode von 2 Jahren). Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zuschussleistungen in Höhe von 10% der als up front Satz berechneten Garantieprämie wird sich die reduzierte Garantieprämie in einer Bandbreite von 1,1 % p.a. bis 1,2 % p.a. bewegen.

Berechnet als up front Satz beläuft sich die Garantieprämie auf zirka 8,84% (Option I) beziehungsweise 7,24% (Option II). Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zuschussleistungen in Höhe von 10 % der als up front Satz berechneten Garantieprämie beläuft sich die reduzierte Garantieprämie auf zirka 7,96% (Option I) beziehungsweise 6,52% (Option II).

Ungeachtet der Tatsache, dass die Berechnung aller Bankgebühren außerhalb der Einflusssphäre des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft liegt, sollen die Bankspesen, Gebühren und die Kosten des Kreditgebers, welche von Fall zu Fall zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer zu verhandeln sind, auf dem niedrigst möglichen Niveau gehalten werden, um den Entwicklungszweck der unter diesem Abkommen finanzierten Projekten angemessen widerzuspiegeln.

Artikel 5 – Einbeziehung von Verträgen unter dieses Abkommen

Die Einbeziehung von Verträgen unter dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Internationale Kooperation der Arabischen Republik Ägypten und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Dies soll in fortlaufender Weise während eines Zeitraumes von 24 Monaten (oder, im Falle einer Verlängerung, während des gemäß Artikel 12 dieses Abkommens vereinbarten Zeitraumes), beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens, umgesetzt werden.

Alle Finanztransaktionen in Zusammenhang mit gegenständlichem Abkommen sollen als ordnungsgemäß durchgeführt erachtet werden, wenn die ägyptische Zentralbank, 31 Kasr el Nil Street, Kairo/Ägypten, durch die ägyptische Seite von diesen schriftlich verständigt wurde.

Artikel 6 – Verwendung der Kredite

Die gewährten Kredite sind zum Ankauf von österreichischen Kapitalgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Arabischen Republik Ägypten heranzuziehen, wobei Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 30% einbezogen werden können.

Artikel 7 – Garantien für die Kredite

Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten wird unwiderrufliche und unbedingte Garantien bezüglich der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen ausstellen, welche aus unter diesem Abkommen geschlossenen konzessionellen Kreditvereinbarungen mit Regierungsstellen/öffentlichen Stellen resultieren. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten anerkennt hiermit unwiderruflich die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.

Artikel 8 – Steuern und Abgaben

Alle Zins- und Kapitalzahlungen werden von sämtlichen von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten auferlegten Steuern und Abgaben befreit. Zollabgaben und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Implementierung von unter diesem Abkommen finanzierten Entwicklungsprojekten zu entrichten sind, werden vom Begünstigten bezahlt und können nicht dem Kredit angerechnet werden. Den unter diesem Abkommen als Kreditgeber auftretenden Banken wird keine Quellensteuer in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9 – Überprüfung des Fortschrittes

Die Vertragsparteien werden auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet den Fortschritt überprüfen, sich bezüglich aller sonstiger auftretender Angelegenheiten abstimmen und notwendige Aktualisierungen auch im Hinblick auf die angefügte indikative Liste prioritärer Projekte, die einen integrativen Bestandteil dieses Abkommens bildet, besprechen.

Artikel 10 – Evaluierung der Verwendung der Kredite

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Arabischen Republik Ägypten die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendiger Unterlagen ermöglichen.

Artikel 11 – Streitbeilegung

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Artikel 12 – Geltungsdauer des Abkommens

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am Tag des Erhaltes der letzten Benachrichtigung über die Erfüllung aller notwendigen innerstaatlichen Verfahren in Kraft.

Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Dieser Zeitraum kann um einen zwischen den Vertragsparteien durch Briefaustausch zu vereinbarenden Zeitraum verlängert werden, falls der in Artikel 2 genannte indikative Finanzrahmen nicht voll ausgenützt wurde. Eine solche Verlängerung würde mit dem Datum des Erhaltes des letzten Briefes beginnen und würde sich nur auf den nicht ausgenützten Teil des indikativen Finanzrahmens beziehen.

Geschehen in Kairo am 22. Oktober 2007 in zwei Originalen, in der englischen, arabischen und deutschen Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden hat der englische Text Vorrang.

Indikative Liste* der zu finanzierenden Projekteunter dem Abkommenzwischender Regierung der Republik Österreichundder Regierung der Arabischen Republik Ägyptenüber die finanzielle Kooperation

System zur Kennzeichnung für CAI/ Damietta Wasserstraßennavigation 10
10
Lieferung von Instandhaltungsgeräten im Rahmen der Restrukturierung des Bahn- und
U-Bahn Programms
– Modernisierung der Notaufnahmen (Ambulanzen) in Ägypten 10
– Modernisierung des Allgemeinen Krankenhauses (ICU) 10
– Modernisierung des Central Hospitals (Unfallambulanz) 10

*Die beispielhafte Auflistung möglicher Projekte führt weder zu einer Verpflichtung zur Finanzierung der Projektsumsetzung noch hindert es beide Vertragsparteien daran, andere ähnliche Projekte in ähnlichen Bereichen zur Finanzierung innerhalb dieses Abkommens vorzuschlagen.

– Trinkwasserprojekte:
– Wasseraufbereitungsanlage in Maryout -Alexandria- zweite Phase 5
– Sanierung der Wasseraufbereitungsanlage „Bab Shark“ 7
– Sanierung der Wasseraufbereitungsanlage „El Soyouf' 5
– Errichtung von Wasseraufbereitungsanlagen in El Behera- El Monofia- El Gharbia- El Sharkia 10 pro Anlage
– Abwasserprojekte: – Erweiterung der Pumpstation „Helwan“ – Erweiterung von Pumpstationen (Ras El Soda- Sidy Bishr el Gadida- Somouha El gadida- Gharb) – (Nady El Seid- El Soyouf)
10
7
Modernisierung von Grundschulen durch die Bereitstellung von Einrichtungen in neun ägyptischen politischen Bezirken (Assuit- El wady El Gedid- El Monofia- El Bahr El Ahmar- Matrouh- El Suez- Port Said- North Sinai- South Sinai) 10

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