Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2012-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 3).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs 2., BGBl. II Nr. 327/2012.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für

die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das

Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 3).

§ 1. Die Summe der Ausgaben für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Ausgaben für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) festgelegt.

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für

die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das

Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 3).

§ 1. (1) Die Summe der Ausgaben für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Ausgaben für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) festgelegt.

(2) In den Finanzjahren 2009 und 2010 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie gemäß § 27 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 29 und § 53 Abs. 19 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, und für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG.

§ 1. (1) Die Summe der Ausgaben für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Ausgaben für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) festgelegt.

(2) In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG.

(3) In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG; die Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen dürfen jeweils 56 Millionen Euro in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs 2., BGBl. II Nr. 327/2012.

§ 1. (1) Die Summe der Ausgaben für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Ausgaben für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) festgelegt.

(2) In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG.

(3) In den Finanzjahren 2011 bis 2014 gehören zu den Ausgaben gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG; die Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen dürfen in den Finanzjahren 2011, 2013 und 2014 jeweils 56 Millionen Euro und im Finanzjahr 2012 76 Millionen Euro nicht übersteigen.

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 3).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs 2., BGBl. II Nr. 327/2012.

§ 2. Der Ausgabenrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2010 tritt mit 1. Jänner 2011in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs 2., BGBl. II Nr. 327/2012.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2010 tritt mit 1. Jänner 2011in Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

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