Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 3).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 329/2012.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verordnet:

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für

die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das

Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 3).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 329/2012.

§ 1. Als Parameter für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (§ 1 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) werden die Ausgaben für Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Untergliederung 24 festgelegt.

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für

die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das

Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 3).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 329/2012.

§ 2. (1) Der Ausgabenrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.

(2) Wenn die Planungsperiode des Bundesfinanzrahmengesetzes über den zeitlichen Geltungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG hinausgeht, dann sind die Ausgaben auf Basis der Regelungen für das jeweils letzte Jahr des zeitlichen Geltungsbereiches fortzuschreiben.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 329/2012.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

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