Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der EU-Gebarung (Parameterverordnung - PVO-EU)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 2).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 330/2012.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 2).

§ 1. Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich der EU-Gebarung (§ 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008) ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich im Laufe eines Finanzjahres die Einnahmen gegenüber den im Bundesvoranschlag veranschlagten Einnahmen auf Grund von Refundierungen der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung (Art. 53b iVm Art. 148 bis 159 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, VO 1605/2002) ändern.

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden (vgl. § 2).

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 330/2012.

§ 1. Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich der EU-Gebarung (§ 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 327/2009) erhöht sich in jenem Ausmaß, in dem diese Mehrausgaben im selben oder in einem künftigen Finanzjahr von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (Art.  53b iVm Art. 148 bis 159 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, VO 1605/2002) refundiert werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 330/2012.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2010 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

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