Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-06-17
Status Aufgehoben · 2025-03-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2, und der §§ 31, 31a und 32 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

Definition eines Seuchenausbruchs

Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers (gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG)

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben

Verbringungsbeschränkungen für Equiden

Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen

Behandlung von Milch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche (MKS) vorliegt oder ein MKS-Ausbruch festgestellt wird.

(2) Die Maßnahmen dieser Verordnung betreffen Tiere empfänglicher Arten, einschließlich deren Sperma, Eizellen und Embryonen, sowie Tiere nicht empfänglicher Arten, die Träger des MKS-Erregers sein könnten, und erstrecken sich auf

1.

alle Tierhaltungsbetriebe, einschließlich Tiergärten, Zoos und Zirkusse,

2.

Schlachthöfe, Grenzkontrollstellen und Transportmittel,

3.

das Verbringen von Erzeugnissen dieser Tierarten,

4.

Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn.

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

amtlicher Tierarzt: ein für die zuständige Behörde tätiger Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Tierarzt;

2.

amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;

3.

Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;

4.

Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;

5.

Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; veröffentlicht. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at);

6.

Epidemiologische Untersuchung: eine Untersuchung über das Auftreten und die Verteilung der MKS innerhalb von Populationen empfänglicher Arten unter besonderer Berücksichtigung von geographischen Regionen sowie von Zeit- und Risikofaktoren;

7.

Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung: die gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung, BGBl. II Nr. 324/2004, beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Kommission;

8.

Fo-Wert: Fo ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen; ein Fo-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121°C (250° F) in drei Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen;

9.

Fleischbetrieb: ein Schlacht-, Zerlegungs-, oder sonstiger Lebensmittel- bzw. Produktionsbetrieb, in dem frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse gewonnen, hergestellt, gelagert oder in Verkehr gebracht werden;

10.

Inkubationszeit: die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der MKS; für die Zwecke dieser Verordnung beträgt sie für Rinder und Schweine 14 Tage, für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten gemäß dieser Verordnung 21 Tage;

11.

Kontaktbetriebe: Tierhaltungsbetriebe, bei denen der amtliche Tierarzt feststellt hat oder auf der Grundlage bestätigter Daten zur Auffassung gelangt ist, dass der MKS-Erreger durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Tierhaltungsbetrieben in einen Tierhaltungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder aus einem Tierhaltungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 in andere Tierhaltungsbetriebe eingeschleppt worden sein könnte;

12.

LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007;

13.

Milchverarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet oder behandelt werden;

14.

MKS-Krisenplan: der „Krisenplan der Republik Österreich zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“, veröffentlicht auf der Homepage des BMGFJ (http://www.bmgfj.gv.at) in der aktuellen Fassung;

15.

Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Standort Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;

16.

Reinigung und Desinfektion: Desinfektionsverfahren einschließlich der erforderlichen angemessenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entsprechend der Bestimmungen des Desinfektionserlasses, des MKS-Krisenplanes und der Anlage 4 („Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion“), unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes;

17.

RL 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 108 vom 23.01.2003;

18.

RL 2003/85/EG: die Richtlinie des Rates 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2003;

19.

Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger der MKS sind;

20.

Seuchenbetrieb: ein Tierhaltungsbetrieb, sowie eine Grenzkontrollstelle oder ein Schlachthof, in dem der Ausbruch von MKS amtlich bestätigt wurde;

21.

Sonderschlachtung: eine Schlachtung von Tieren, bei denen ein Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, der eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann;

22.

Sonstige Einrichtungen: sonstige Einrichtungen, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden, die aber nicht unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ gemäß Z 26 fallen; zu dieser Kategorie gehören

a)

Schlachthöfe,

b)

Transportmittel und

c)

Grenzkontrollstellen;

23.

Sperrgebiet: das vom Landeshauptmann bei Ausbrüchen von MKS bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn gemäß § 12 („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn“) festzulegende Gebiet;

24.

Sperrzone: der Tierbestand (an Haustieren), das Gehöft, die Weidefläche, der geschlossene Gemeindeteil oder das gesamte Gemeindegebiet, über die eine Sperre gemäß § 20 oder § 24 TSG verfügt wurde;

25.

Tiere empfänglicher Arten: Tiere der Unterordnungen Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 9 („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten“), können auch Tiere der Ordnungen Nagetiere (Rodentia) oder Rüsseltiere (Proboscidea) als für MKS empfänglich angesehen werden;

26.

Tierhaltungsbetrieb (oder Haltungsbetrieb): alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Tiere empfänglicher Arten gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, einschließlich Besamungsanstalten, Samendepots und Embryotransfereinheiten; nicht unter den Begriff Tierhaltungsbetrieb fallen sonstige Einrichtungen gemäß Z 22, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden;

27.

Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz-TMG), BGBl. I Nr. 141/ 2003 idF BGBl. I Nr. 13/2006;

28.

Verordnung (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;

29.

Verordnung (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;

30.

Verordnung (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;

31.

Verordnung (EG) 854/2004: Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26.

(2) Im Übrigen gelten für diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die Begriffsbestimmungen der Verordnungen der EG gemäß Abs. 1 Z 28 bis 31.

2.

Abschnitt

Maßnahmen bei MKS-Verdacht

Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben

§ 3. (1) Unmittelbar nach der Anzeige des Seuchenverdachts hat der Bürgermeister gemäß § 20 TSG oder gegebenenfalls die Behörde gemäß § 24 Abs. 2 TSG eine vorläufige Sperre über den betroffenen Tierhaltungsbetrieb zu verhängen und Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan einzuleiten, um den Verdacht auf MKS auszuschließen oder zu bestätigen.

(2) Anschließend haben der Bürgermeister oder gegebenenfalls die Behörde die in § 20 TSG angeführten Maßnahmen für den vorläufig gesperrten Tierhaltungsbetrieb zu verfügen sowie eine Probennahme durch einen amtlichen Tierarzt im Anschluss an die klinische Untersuchung aller verdächtigen Tiere vornehmen zu lassen. Die Proben sind seuchensicher an das nationale Referenzlabor zu verbringen. Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Probenanalysen sind unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(3) Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 166/2007 (TKZVO 2007) oder der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (RKZVO 1998) sowie andere nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand zu überprüfen.

(4) Alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder eines anderen Organs der Behörde gemäß § 21 Abs. 4 TSG zu zählen. Dabei ist für jede Kategorie der Tiere empfänglicher Arten aufzuzeichnen, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind. Die Zählung ist vom Tierhalter regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Informationen sind vom Tierhalter auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt vorzulegen und von diesem bei jedem Kontrollbesuch zu überprüfen.

(5) Weiters ist vom amtlichen Tierarzt ein Bestandsverzeichnis aller Betriebsvorräte an Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Tierkörpern, Häuten und Fellen, Wolle, Sperma, Embryonen, Eizellen, Gülle, Mist sowie Futtermitteln und Einstreu zu errichten und aufzubewahren.

(6) Sofern dies im Interesse einer raschen Tilgung der Seuche geboten ist, hat die Behörde gemäß § 25 TSG die tierschutzgerechte Tötung von seuchenverdächtigen Tieren des betroffenen Tierhaltungsbetriebes anzuordnen.

(7) Anlässlich der Tötung von Tieren sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für die epidemiologischen Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.

(8) Alle verendeten und gemäß Abs. 6 getöteten Tiere sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

§ 4. (1) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse die Maßnahmen des § 3 auch auf Kontaktbetriebe auszuweiten, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung dadurch vermindert werden kann. Für Kontaktbetriebe gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Tierhaltungsbetrieb, in dem der erste Seuchenverdacht aufgetreten ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse eine Sperrzone festlegen, innerhalb derer alle Tierhaltungsbetriebe wie Kontaktbetriebe zu behandeln sind. Die Liste der betroffenen Tierhaltungsbetriebe einer Sperrzone ist dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(3) Sofern und soweit die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dies nach Anhörung des Landeshauptmannes gemäß § 31 Abs. 2 TSG anordnet, hat die Behörde die tierschutzgerechte Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Rahmen eines präventiven Tilgungsprogrammes für eine Sperrzone zu verfügen.

(4) Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für epidemiologische Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.

(5) Alle verendeten und gemäß Abs. 3 getöteten Tiere, sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind, unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

(6) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen, Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß auch für die Sperrzone.

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