Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)
(5) Personen mit einer Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 7 haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
MuthG
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie
§ 36. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Nachweis der Universitätsreife,
Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche (Anm. 1) Eignung,
Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit sowie
entweder Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer der nachfolgenden Ausbildungen:
Sonderlehrgang für Musikheilkunde an der Akademie für Musik und darstellende Kunst Wien,
Lehrgang für Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien,
Kurzstudium Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien (Universität für Musik und darstellende Kunst Wien) oder eine gleichwertige ausländische Ausbildung,
Lehrgang Altorientalische Musiktherapie am Institut für Ethnomusiktherapie, sofern dieser nach dem 1. Jänner 1997 begonnen wurde,
oder Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1800 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten absolviert wurden.
(2) Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß § 8 berechtigt.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.
(5) Personen mit einer Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 7 haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(_
Anm. 1: Art. 2 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In … § 36 Abs. 1 Z 4 … wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
MuthG
Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie
§ 37. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Nachweis der Universitätsreife,
Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1200 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
absolviert wurden,
Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
Eigenberechtigung,
Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung sowie
Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.
(2) Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet. Sie haben im Zusammenhang mit der Berufsausübung auf den Umfang der Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung gemäß § 8 hinzuweisen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Personen haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
MuthG
Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie
§ 37. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Nachweis der Universitätsreife,
Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1200 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
absolviert wurden,
Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche (Anm. 1) Eignung sowie
Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.
(2) Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet. Sie haben im Zusammenhang mit der Berufsausübung auf den Umfang der Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung gemäß § 8 hinzuweisen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Personen haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(_
Anm. 1: Art. 2 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In … § 37 Abs. 1 Z 5 wird jeweils nach dem Wort „gesundheitlichen“ der Klammerausdruck „(somatischen und psychischen)“ eingefügt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
MuthG
Übergangsbestimmung – Vollziehung
§ 37a. Bis zum Inkrafttreten der §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.
Abkürzung
MuthG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.
Abkürzung
MuthG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
MuthG
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
MuthG
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(4) Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
§ 30 Abs. 3 außer Kraft.
Abkürzung
MuthG
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(4) Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
§ 30 Abs. 3 außer Kraft.
(5) § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 27 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1 Z 5, § 30 Abs. 2 und 6, § 31 Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
MuthG
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(4) Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
§ 30 Abs. 3 außer Kraft.
(5) § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 27 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1 Z 5, § 30 Abs. 2 und 6, § 31 Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 1a und 3, § 14a Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 3, 6, 7 und 8, § 14e Abs. 1, § 15 Abs. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10, § 15a samt Überschrift, §§ 16, 16a, 17 und 18 samt Überschriften, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 27 Abs. 6, § 27a samt Überschrift, § 32 Abs. 5 Z 1, §§ 34a bis 34e samt Überschriften, § 36 Abs. 1 Z 4 sowie § 37 Abs. 1 Z 5 und § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 4 außer Kraft.
Abkürzung
MuthG
Inkrafttreten
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(4) Mit 25. Mai 2018 treten
das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
§ 30 Abs. 3 außer Kraft.
(5) § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 27 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1 Z 5, § 30 Abs. 2 und 6, § 31 Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 1a und 3, § 14a Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 3, 6, 7 und 8, § 14e Abs. 1, § 15 Abs. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10, § 15a samt Überschrift, §§ 16, 16a, 17 und 18 samt Überschriften, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 27 Abs. 6, § 27a samt Überschrift, § 32 Abs. 5 Z 1, §§ 34a bis 34e samt Überschriften, § 36 Abs. 1 Z 4 sowie § 37 Abs. 1 Z 5 und § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 4 außer Kraft.
(7) § 34c Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
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