Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR - Anerkennungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-01
Status Aufgehoben · 2023-03-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 373c Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 373c Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn

1.

der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,

2.

der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),

3.

keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und

4.

die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Allgemeines

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden:

1.

Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2.

in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern deren Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

2.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

5.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1.

Bäcker (Handwerk);

2.

Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;

3.

Bodenleger (Handwerk);

4.

Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;

Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

5.

Chemische Laboratorien;

6.

Dachdecker (Handwerk);

7.

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

8.

Drucker und Druckformenherstellung;

9.

Elektrotechnik;

10.

Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

11.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich der Erzeugung;

12.

Fleischer (Handwerk);

13.

Blumenbinder (Floristen);

14.

Gas- und Sanitärtechnik;

15.

Getreidemüller (Handwerk);

16.

Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);

17.

Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);

18.

Hafner (Handwerk);

19.

Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);

20.

Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten, hinsichtlich der Herstellung;

21.

Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);

22.

Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);

23.

Kommunikationselektronik (Handwerk);

24.

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);

25.

Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk);

26.

Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);

27.

Kunststoffverarbeitung (Handwerk);

28.

Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;

Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);

29.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;

Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;

Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;

Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);

30.

Milchtechnologie (Handwerk);

31.

Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);

32.

Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;

Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);

33.

Pflasterer (Handwerk);

34.

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer;

Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);

35.

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);

36.

Schuhmacher (Handwerk);

37.

Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);

38.

Sprengungsunternehmen;

39.

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

40.

Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);

41.

Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);

42.

Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);

43.

Uhrmacher (Handwerk);

44.

Vulkaniseur;

45.

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);

46.

Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;

47.

Zimmermeister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.

(3) Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk).

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

2.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

5.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1.

Bäcker (Handwerk);

2.

Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;

3.

Bodenleger (Handwerk);

4.

Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

5.

Chemische Laboratorien;

6.

Dachdecker (Handwerk);

7.

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

8.

Drucker und Druckformenherstellung;

9.

Elektrotechnik;

10.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;

11.

Fleischer (Handwerk);

12.

Florist;

13.

Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;

14.

Gas- und Sanitärtechnik;

15.

Getreidemüller (Handwerk);

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