Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2008-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BGzLV 2008

Abkürzung

BGzLV 2008

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:

1.

von und nach Drittstaaten und

2.

innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.

Abkürzung

BGzLV 2008

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

Luftverkehrsrechte: Das Recht zur Durchführung von gewerblicher Beförderung im Luftverkehr von und nach Drittstaaten,

2.

Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,

3.

Bedarfsflugverkehr: jede andere gewerbliche Beförderung,

4.

Flugplan: Angebot eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,

5.

Sommerflugplanperiode: jener Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres beginnend am letzten Sonntag im März und endend mit dem letzten Samstag im Oktober,

6.

Winterflugplanperiode: jener Zeitraum beginnend am letzten Sonntag im Oktober eines Kalenderjahres und endend mit dem letzten Samstag im März des darauf folgenden Kalenderjahres,

7.

Flugplanperiode: Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode,

8.

Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,

9.

Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerblichen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden,

10.

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 1-7, erteilt wurde und

11.

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich: ein Luftfahrtunternehmen, dem eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde und das eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen in Österreich ausübt, ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Niederlassung.

Abkürzung

BGzLV 2008

Verhandlung und Abschluss von Luftverkehrsabkommen

§ 3. (1) Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung abzuschließen.

(2) Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Abs. 1 und Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.

(4) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.

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BGzLV 2008

Gewährung von Luftverkehrsrechten

§ 4. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte):

1.

das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

2.

das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

3.

das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern und

4.

das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern.

(2) Bei der Beachtung von öffentlichen Interessen anlässlich der Gewährung von Luftverkehrsrechten gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass vom anderen Vertragstaat an von der Republik Österreich namhaft zu machende Luftfahrtunternehmen gleichwertige Luftverkehrsrechte gewährt werden.

(3) Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat kann in einem Luftverkehrsabkommen das Recht auf die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) eingeräumt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich in dem betreffenden Staat gleichwertige Rechte eingeräumt werden.

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BGzLV 2008

Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:

1.

der Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

2.

der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und

3.

den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.

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BGzLV 2008

Versagung, Widerruf und Einschränkung von Luftverkehrsrechten

§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

1.

das Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

2.

das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder

3.

nicht nachgewiesen wird, dass das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Unternehmen, das vom anderen Vertragstaat namhaft gemacht wird, diesem Drittstaat oder einem diesem Drittstaat durch ein zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staat zustehen, wobei dem Drittstaat physische und juristische Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder

4.

nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 vorliegen.

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BGzLV 2008

Flugstreckenpläne

§ 7. Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). § 4 Abs. 2 ist anzuwenden.

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BGzLV 2008

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und Flugsicherungsdiensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

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BGzLV 2008

Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen

§ 9. (1) In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.

(2) Als Bestimmungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Regelungen betreffend

1.

die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

2.

die Überweisung von Einkünften,

3.

die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie

4.

Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.

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BGzLV 2008

2.

Abschnitt

Ausübung von Luftverkehrsrechten

Verzeichnis der Luftverkehrsrechte

§ 10. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.

Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:

1.

eine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten,

2.

ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen,

3.

ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (§ 3),

4.

ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 und 23 Abs. 4,

5.

ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß § 16,

6.

jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (§§ 15, 16) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,

7.

ein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß § 12 und

8.

sonstige Informationen, die für die Ausübung von Luftverkehrsrechten von Bedeutung sind.

(2) Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.

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BGzLV 2008

Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

§ 11. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, gegebenenfalls nach einer Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß den §§ 15 oder 16, namhaft gemacht werden.

Diese müssen:

1.

über eine Niederlassung in Österreich verfügen,

2.

über die für die beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen notwendige technische und finanzielle Ausstattung verfügen und

3.

auch sonst geeignet sein, die in Zusammenhang mit der beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen in Betracht kommenden Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Vermarktung der Luftverkehrsdienstleistungen, zu erfüllen.

(3) Eine Namhaftmachung hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß den §§ 12, 13 oder 14 zu erfolgen.

(4) Eine Namhaftmachung ist zu widerrufen, wenn:

1.

das namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, oder

2.

mit der Ausübung der Luftverkehrsrechte, für die es namhaft gemacht wurde, nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnt oder solche Luftverkehrsrechte über einen solchen Zeitraum nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme bzw. Durchführung entgegenstand oder entgegensteht, oder

3.

wenn dies auf Grund von Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zur Ausübung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Niederlassung in Österreich, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 15 oder 16, erforderlich ist.

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BGzLV 2008

Gewerblicher Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht

§ 12. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr oder im Bedarfsverkehr bewilligen, wenn öffentliche Interessen wie insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse nicht entgegenstehen.

(2) Für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt sind. Für den Fall, dass der betreffende Drittstaat bei der Gewährung von Luftverkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich Einschränkungen anwendet, muss eine Zuweisung der betreffenden eingeschränkten Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 oder 23 Abs. 4 an das betreffende Luftfahrtunternehmen vorliegen.

(3) Für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass

1.

das betreffende Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist und

2.

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich im Heimatstaat des betreffenden Luftfahrtunternehmens unter vergleichbaren Bedingungen zugelassen werden.

(4) Der Antrag auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und hat die in § 13 Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen des bewilligten Betriebes beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung gemäß Abs. 1 vorzulegen.

(5) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und im Interesse der mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen.

(6) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu widerrufen:

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