Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-12-31
Status Aufgehoben · 2020-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
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bb) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie

b)

der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.

(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:

1.

Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 sowie

2.

Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:

1.

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,

2.

Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Abs. 5 Z 2 bereitgestellt haben sowie

3.

Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die

a)

an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und

b)

in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.

(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:

1.

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

2.

Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.

(8) Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.

(9) Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(10) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)

Abkürzung

OeADG

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

§ 10a. (1) Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.

(2) Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.

(3) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.

(4) In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:

1.

Namensangaben:

a)

Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,

b)

Geburtsname,

c)

akademischer Grad,

d)

Titel, Ansprache,

2.

Personenmerkmale:

a)

Geburtsdatum,

b)

Geburtsort, soweit verfügbar,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit,

e)

Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,

3.

sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art 89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art 89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,

4.

Adress- und Kontaktdaten:

a)

Adressdaten,

b)

Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

5.

Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,

6.

Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,

7.

Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,

8.

Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondere

a)

Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,

b)

Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Herkunftsinstitution,

c)

Angaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Zielinstitution,

d)

Angaben zu Art 89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowie

e)

Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,

9.

Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere

a)

Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,

b)

Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,

c)

weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,

d)

Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,

e)

Angaben zu Art 89-Mitteln sowie

f)

Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.

(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:

1.

der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister,

2.

Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern sowie

3.

die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlich

a)

jener natürlichen Personen, die

aa) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und

bb) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie

b)

der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.

(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:

1.

Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,

2.

Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,

3.

Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 und

4.

Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.

(5b) Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. Nr. L 347 S. 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 S. 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden.

(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:

1.

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,

2.

Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Abs. 5 Z 2 bereitgestellt haben sowie

3.

Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die

a)

an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und

b)

in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.

(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:

1.

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

2.

Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.

(8) Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.

(9) Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(10) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)

Abkürzung

OeADG

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 11. (1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

(2) Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.

Abkürzung

OeADG

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 11. (1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

(2) Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.

(6) Die OeAD-GmbH ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 12. Die OeAD-GmbH ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Abkürzung

OeADG

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Abkürzung

OeADG

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

OeADG

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 3, § 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 bis 4d und 5, § 4, § 5 zweiter Satz, § 6 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 und Abs 5, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 4 Z 8 lit. b und c, Abs. 5 Z 2 sowie Abs. 5a bis 8, § 11 Abs. 2, 3 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13a samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

OeADG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 3, § 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 bis 4d und 5, § 4, § 5 zweiter Satz, § 6 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 und Abs 5, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 4 Z 8 lit. b und c, Abs. 5 Z 2 sowie Abs. 5a bis 8, § 11 Abs. 2, 3 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13a samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

OeADG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 3, § 2, § 3 Abs. 1, 2, 4 bis 4d und 5, § 4, § 5 zweiter Satz, § 6 Abs. 1a, Abs. 2 Z 1 und Abs 5, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 4 Z 8 lit. b und c, Abs. 5 Z 2 sowie Abs. 5a bis 8, § 11 Abs. 2, 3 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13a samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 14 bis 16, § 6 Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und Schlussteil, § 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 5 Z 1, § 10a Abs. 5a und 5b, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 6 Z 3, der Einleitungsteil des § 10a Abs. 7 sowie § 10a Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

OeADG

Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

§ 13a. (1) Förderungsrichtlinien für die OeAD-GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.

(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.

Abkürzung

OeADG

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

Abkürzung

OeADG

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Abkürzung

OeADG

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung ist

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 3 Abs. 4c und 4d die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister;

3.

hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister;

betraut.

Abkürzung

OeADG

Anhang 23: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a OeADG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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