Bundesgesetz, mit dem die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXIII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. Juli 2008 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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