Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz–Verordnung 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 12 und 13, 22, 23, 24 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
von Art. 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt, ABl. Nr. L 308 vom 25.11.2005, S. 1.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
Abschnitt
Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Abschnitts ist
Hersteller/in, wer Butterfett oder Milchfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
Verarbeiter/in, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,
zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
Kleinverarbeiter/in, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
Kleinverkäufer/in, wer als letzte/r Wiederverkäufer/in höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
Beteiligte/r, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigte/r, zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in oder Erwerber/in von Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.
Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen
§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Die Zulassung darf nur einem/einer Antragsteller/in erteilt werden, der/die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der/die Antragsteller/in hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller/in oder Verarbeiter/in sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen der AMA anzuschließen:
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen sind deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.
Herstellung, Verarbeitung
§ 5. (1) Im Fall der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in
einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder
eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft wurde.
(2) Interventionsbutter wird von der AMA in Verpackungen bereitgestellt, die den in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen. Interventionsbutter ist vom/von der zugelassenen Hersteller/in oder Verarbeiter/in unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist das Verbringen der von der AMA bezogenen Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in hat
das Verbringen des ungekennzeichneten Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Belegnummer über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Ausschreibungsnummer und Menge hervorgehen oder
den Tag des Eingangs der auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Butter oder des gekauften Rahms in seinem Betrieb unter Angabe der Ausschreibungsnummer und der Menge an Butter und Rahm oder
die Herstellung von Milchfett gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der/die Hersteller/in eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.
(5) Die AMA kann dem/der Verarbeiter/in weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Überwachung
§ 6. Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Milchfett-, Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers/der zugelassenen Herstellerin oder Verarbeiters/Verarbeiterin an bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
Verarbeitung von Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Interventionsbutter, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, sowie Milchfett, Butter mit Kennzeichnungsmittel, Rahm mit Kennzeichnungsmittel, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist – soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 erteilt wurde – zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Das Muster hat jedenfalls folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:
Name/Firma und Anschrift;
erfasste Waren;
Unterschrift und Firmenstempel.
(3) Die AMA kann auf Antrag eines Verarbeiters/einer Verarbeiterin anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung der Einhaltung der für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse geltenden besonderen Verwendungsvorschriften gewährleistet ist. Dazu müssen jedenfalls nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:
Namhaftmachung zumindest einer verantwortlichen Person des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt und eine Schulung durch die AMA erhalten hat;
Kenntnisnahme der die verantwortliche Person gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person;
Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse;
Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
Darstellung des Organisationsablaufes;
Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA und
Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten Daten an die AMA.
(4) Für Händler/innen, die die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung an eine/n Verarbeiter/in oder Händler/in weiterveräußern, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der in Z 4 und 6 angeführten Voraussetzungen die vorgesehenen Abnehmer/innen der Erzeugnisse sowie die Anlieferungstage an die AMA zu melden sind.
(5) Dem gelieferten Erzeugnis muss eine Rechnung oder ein Lieferschein des Versenders/der Versenderin des Abgangsmitgliedstaates beigeschlossen sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T5 bzw. der Bescheinigung gewährleistet ist.
(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 werden festgelegt
die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten,
Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens,
die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind,
die Fristen für die erforderlichen Meldungen.
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.
Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 8. Sollen Interventionsbutter, Milchfett, gekennzeichnete Butter, gekennzeichneter Rahm, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm und
die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder
das Datum und die Nummer der Ausschreibung, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist, und
der Tag der Herstellung und die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, sofern es sich um Milchfett handelt,
Aufzeichnungspflichten, Inventur
§ 9. (1) Der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
Zugang, Abgang, sonstigen Verbleib und Bestand von Milchfett, Butter, Butterfett und Rahm,
die hergestellten Mengen an Milchfett, Butterfett, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen,
die im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm,
Art und Menge der der Butter, dem Butterfett oder dem Rahm beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
den Verbleib des Butterfettes, der gekennzeichneten Butter, des gekennzeichneten Rahms, der Zwischen- und Enderzeugnisse und
auf vorheriges Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen und
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der/die zugelassene Hersteller/in oder Verarbeiter/in der AMA den Zeitpunkt der Inventur zwei Wochen im Voraus anzuzeigen, sodass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
§ 10. (1) Das gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Herstellungsprogramm ist für zugeschlagene Mengen abzugeben und hat mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu enthalten:
Produktionszeiten,
Verwendungszweck unter Angabe der Formel,
Art und Menge der eingesetzten subventionierten Erzeugnisse.
(2) Der/die Hersteller/in hat, bevor das Milchfett, die gekennzeichnete Butter, das Butterfett oder der gekennzeichnete Rahm den Betrieb verlassen, die erfolgte Herstellung nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
die Beschreibung und die Menge der hergestellten Erzeugnisse;
die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA, soweit Interventionsbutter verarbeitet oder gekennzeichnet wurde,
der Ausschreibungsnummer (mit Ausnahme der Herstellung von Milchfett), soweit Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft wurde.
(3) Der/die Verarbeiter/in – mit Ausnahme des Kleinverarbeiters/der Kleinverarbeiterin – hat der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Butterfettes, des Rahms oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
die Beschreibung der Zwischen- oder Enderzeugnisse;
die verwendete Menge an
Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA,
Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnisse sowie die Ausschreibungsnummer oder die Identifikationsnummer des Kontrollexemplars T5 bei Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannte Anzeige kann für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben werden.
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