Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-08-01
Status Aufgehoben · 2017-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0246 Mechatronics
0249 Informatik
0266 Energie- und Umweltmanagement
0267 Gebäudetechnik und Gebäudemanagement
0275 Mechatronik/Mikrosystemtechnik
0277 Informationstechnik
0292 Bauingenieurwesen – Projektmanagement
0310 Health Care IT
0329 Gesundheits- und Rehabilitationstechnik
0331 Mechatronik/Robotik
0334 Intelligent Transport Systems
0528 Systems Design
0567 Embedded Systems Design

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0262 Telekommunikation und Medien
0328 Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology
0332 Technisches Umweltmanagement

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge

1.

Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

3.

Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden

zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

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