Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-08-01
Status Aufgehoben · 2017-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, und das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0251 Betriebswirtschaft
0253 Intermedia
0264 Internationale Wirtschaftsbeziehungen
0269 Management im Gesundheitswesen
0374 Media and Interaction Design
0380 Supply Chain Management
0517 International Business Management
0519 Gesundheitsmanagement
0534 Sozialraumorientierte und klinische Soziale Arbeit
0563 Services of General Interest
0573 Intercultural Management and Leadership

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0260 Tourismus-Management

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges

1.

Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden

3.

Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

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