VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß seinem Art. 49 Abs. 1 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
AbschnittAllgemeine Bestimmungen
| Artikel | 1 | Gegenstand und Schwerpunkte |
|---|---|---|
| Artikel | 2 | Geltungsbereich |
AbschnittPlanung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs, Gesundheitsökonomie und Public Health
| Artikel | 3 | Integrierte Gesundheitsstrukturplanung |
|---|---|---|
| Artikel | 4 | Österreichischer Strukturplan Gesundheit |
| Artikel | 5 | Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten |
| Artikel | 6 | Qualität im österreichischen Gesundheitswesen |
| Artikel | 7 | Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA) |
| Artikel | 8 | Leistungsorientierte Finanzierungssysteme |
| Artikel | 9 | Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs |
| Artikel | 10 | Gesundheitsökonomie |
| Artikel | 11 | Public Health |
AbschnittEntwicklung von Modellen für bedarfsorientierte Versorgung
| Artikel | 12 | Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte Versorgung |
|---|---|---|
AbschnittBundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur
| Artikel | 14 | Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur |
|---|---|---|
| Artikel | 15 | Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur |
| Artikel | 16 | Organisation der Bundesgesundheitsagentur |
| Artikel | 17 | Mittel der Bundesgesundheitsagentur |
Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds
| Artikel | 18 | Einrichtung der Landesgesundheitsfonds |
|---|---|---|
| Artikel | 19 | Organisation der Landesgesundheitsfonds |
| Artikel | 20 | Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds |
| Artikel | 21 | Mittel der Landesgesundheitsfonds |
| Artikel | 22 | Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge |
| Artikel | 23 | Kostenbeitrag |
| Artikel | 24 | Berechnung von Landesquoten |
AbschnittZusammenwirken der Institutionen
| Artikel | 25 | Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds |
|---|---|---|
AbschnittTransparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
| Artikel | 26 | Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse |
|---|---|---|
AbschnittLeistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
| Artikel | 27 | Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung |
|---|---|---|
| Artikel | 28 | Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte |
AbschnittInländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
| Artikel | 29 | Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten |
|---|---|---|
AbschnittWeitere Finanzierungsmaßnahmen
| Artikel | 30 | Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und Finanzierung von Projekten und Planungen |
|---|---|---|
| Artikel | 31 | Kooperationsbereich (Reformpool) |
| Artikel | 32 | Förderung des Transplantationswesens |
| Artikel | 33 | Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen |
| Artikel | 34 | Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen |
AbschnittMaßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
| Artikel | 35 | Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung |
|---|---|---|
AbschnittEvaluierung von allen gesetzten Maßnahmen
| Artikel | 36 | Evaluierung |
|---|---|---|
AbschnittDokumentation
| Artikel | 37 | Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation |
|---|---|---|
| Artikel | 38 | Erfassung weiterer Daten |
| Artikel | 39 | Erhebungen und Einschaurechte |
AbschnittSanktionen
| Artikel | 40 | Sanktionen intramuraler Bereich |
|---|---|---|
| Artikel | 41 | Sanktionen extramuraler Bereich |
AbschnittSonstige Bestimmungen
| Artikel | 42 | Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Artikel | 43 | Schutzklausel für Städte und Gemeinden |
| Artikel | 44 | Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten und –stellen |
| Artikel | 45 | Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen |
| Artikel | 46 | Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams) |
| Artikel | 47 | Schiedskommission |
AbschnittRechtliche Umsetzung der Vereinbarung
| Artikel | 48 | Rechtliche Umsetzung |
|---|---|---|
AbschnittSchlussbestimmungen
| Artikel | 49 | Inkrafttreten |
|---|---|---|
| Artikel | 50 | Durchführung der Vereinbarung |
| Artikel | 51 | Geltungsdauer, Kündigung |
| Artikel | 52 | Mitteilungen |
| Artikel | 53 | Urschrift |
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.
Mit der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
– eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,
– den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und
– eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß seinem Art. 49 Abs. 1 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den Rahmen-Gesundheitszielen sowie an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. xx/2013. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist.
Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
• eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,
• den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und
• eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur mit einer Bundesgesundheitskommission und Landesgesundheitsfonds mit Gesundheitsplattformen auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens einzurichten,
Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool) in den Landesgesundheitsfonds vorzusehen,
Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
das Transplantationswesen und weitere wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung auf Basis von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission zu fördern,
die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 (im Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen und
den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind insbesondere
Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich,
Weiterentwicklung des Kooperationsbereiches (Reformpool),
sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten Leistungen,
Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens,
zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens,
die Grundsätze für ein Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, eHealth) auf Basis einer Kosten-Nutzenbewertung,
die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze,
Bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip „Geld folgt Leistung“ gilt.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
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