VEREINBARUNG gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 82
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß seinem Art. 49 Abs. 1 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

1.

AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
2.

AbschnittPlanung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs, Gesundheitsökonomie und Public Health

Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
Artikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
Artikel 10 Gesundheitsökonomie
Artikel 11 Public Health
3.

AbschnittEntwicklung von Modellen für bedarfsorientierte Versorgung

Artikel 12 Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte Versorgung
4.

AbschnittBundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds

Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur

Artikel 14 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 15 Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 16 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 17 Mittel der Bundesgesundheitsagentur

Unterabschnitt B) Landesgesundheitsfonds

Artikel 18 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 19 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Artikel 20 Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 21 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 22 Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 23 Kostenbeitrag
Artikel 24 Berechnung von Landesquoten
5.

AbschnittZusammenwirken der Institutionen

Artikel 25 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
6.

AbschnittTransparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

Artikel 26 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
7.

AbschnittLeistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen

Artikel 27 Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
Artikel 28 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
8.

AbschnittInländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

Artikel 29 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
9.

AbschnittWeitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 30 Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 31 Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 32 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 33 Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
Artikel 34 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
10.

AbschnittMaßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

Artikel 35 Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
11.

AbschnittEvaluierung von allen gesetzten Maßnahmen

Artikel 36 Evaluierung
12.

AbschnittDokumentation

Artikel 37 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Artikel 38 Erfassung weiterer Daten
Artikel 39 Erhebungen und Einschaurechte
13.

AbschnittSanktionen

Artikel 40 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 41 Sanktionen extramuraler Bereich
14.

AbschnittSonstige Bestimmungen

Artikel 42 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 43 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 44 Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten und –stellen
Artikel 45 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 46 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 47 Schiedskommission
15.

AbschnittRechtliche Umsetzung der Vereinbarung

Artikel 48 Rechtliche Umsetzung
16.

AbschnittSchlussbestimmungen

Artikel 49 Inkrafttreten
Artikel 50 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 51 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 52 Mitteilungen
Artikel 53 Urschrift

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.

Mit der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um

– eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,

– den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und

– eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß seinem Art. 49 Abs. 1 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den Rahmen-Gesundheitszielen sowie an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. xx/2013. Mit der gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008), die an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen 2008 unverändert geblieben ist.

Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um

• eine gemeinsame integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im Gesundheitswesen sicherzustellen,

• den Grad der Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu erhöhen und

• eine sektorenübergreifende Finanzierung aufzubauen.

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung

1.

weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur mit einer Bundesgesundheitskommission und Landesgesundheitsfonds mit Gesundheitsplattformen auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens einzurichten,

2.

Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool) in den Landesgesundheitsfonds vorzusehen,

3.

Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,

4.

das Transplantationswesen und weitere wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung auf Basis von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission zu fördern,

5.

die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 (im Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen und

6.

den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren.

(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind insbesondere

1.

Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich,

2.

Weiterentwicklung des Kooperationsbereiches (Reformpool),

3.

sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten Leistungen,

4.

Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens,

5.

zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens,

6.

die Grundsätze für ein Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,

7.

Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, eHealth) auf Basis einer Kosten-Nutzenbewertung,

8.

die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze,

9.

Bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip „Geld folgt Leistung“ gilt.

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

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