Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

§ 1. Der Verordnung unterliegen die Ausübung von Tätigkeiten der reglementierten Gewerbe der Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994, der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 94 Z 42 GewO 1994 und der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994.

§ 2. (1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein.

(2) Beim Piercen und Tätowieren sind ausschließlich sterile Geräte sowie Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren Inverkehrbringen berechtigt sind.

§ 3. Die Abfallentsorgung hat gemäß Ö-Norm S2104 zu erfolgen (Anlage 2).

§ 4. Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 2 Abs. 2, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.

§ 5. Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. Die in Anlage 3 Z 5 enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen gelten auch für den Gewerbeinhaber.

§ 6. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.

§ 7. Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne dieser Verordnung.

§ 8. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.

Anlage 1

(§ 2 Abs. 1 )

Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:

1.

Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

2.

Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine angemessene Reinigung und gegebenenfalls eine Desinfektion möglich sind.

3.

Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.

4.

Die Waschbecken müssen mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer Abwurfmöglichkeit vorzugsweise mit Fußbedienung, Händewaschlotion (Seifenspender) und geeignetem Händedesinfektionsmittel (Desinfektionsmittelspender mit Armbedienung) ausgestattet sein.

5.

Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in der Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den Kunden darzustellen.

6.

Böden, Wände und Arbeitsflächen in unmittelbarem Nahebereich des Kunden sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls unter Verwendung eines geeigneten Flächendesinfektionsmittels durch Wischdesinfektion zu desinfizieren sein.

7.

Die Oberflächen der Arbeitsstühle, Arbeitsliegen etc. und jene Bereiche, die mit der Haut des Kunden in Kontakt kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

8.

Die Sanitärbereiche müssen sauber und instand gehalten werden.

9.

Tiere dürfen sich nicht im Eingriffsraum/Arbeitsraum aufhalten.

Allgemeine Anforderungen an die Arbeitsgeräte

1.

Die Arbeitsgeräte müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls desinfizierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden.

2.

Gereinigte und desinfizierte und/oder sterilisierte (einmalverpackte) Gerätschaften sind staubgeschützt (keimarm) zu lagern.

3.

Für die Entnahme von Cremen sind Wegwerfspatel oder Kunststoffspatel zu verwenden. Die Kunststoffspatel sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und desinfizieren.

4.

Kugelsterilisatoren dürfen nicht verwendet werden. Bei Neuanschaffungen sind Dampfsterilisatoren verpflichtend.

Allgemeine Anforderungen an die Personalhygiene

1.

Die Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.

2.

Vor Arbeitsantritt, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren (hygienische Händedesinfektion); zum Trocknen der Hände sind Einmalhandtücher zu verwenden.

3.

Die Durchführenden müssen angemessene saubere Arbeitskleidung tragen.

4.

Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, die ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen.

5.

Personen, die eine Infektionsgefahr für Kunden und/oder Mitarbeiter darstellen (siehe Anlage 3: Dokumentierter Nachweis der Mitarbeitergesundheit), ist die Arbeit nicht zu gestatten.

6.

Soweit Verletzungen im Bereich der Hände und Unterarme der Arbeitnehmer eine Arbeit am Kunden nicht ausschließen (siehe Anlage 3), sind sie mit wasserundurchlässigen Verbänden abzudecken.

7.

Verletzungen dürfen nur mit sterilen Verbänden und bakteriziden und fungiziden Hautdesinfektionsmitteln (mit ausgewiesener Viruzidie) versorgt werden.

Allgemeine Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion:

1.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Arbeitsgeräte vorhanden sein. Nach jedem Arbeitsgang sind die verwendeten Arbeitsgeräte zu reinigen und zu desinfizieren (Vorzugsweise zur Vorreinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumentendesinfektionsmittels, dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und virusinaktivierend sein muss).

2.

Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln ist besonders auf die richtige Einwirkzeit und auf die vom Hersteller vorgeschriebene Anwendungskonzentration sowie die allgemeinen Anwendungshinweise zu achten. Für die jeweiligen Desinfektionsmittel sind geeignete Schutzhandschuhe bereitzustellen. Hautpflegepräparate sind zur Verfügung zu stellen.

3.

Immer zu desinfizieren sind Arbeitsgeräte (Instrumentendesinfektion) und Flächen (gezielte Wischdesinfektion), die mit Blut oder potentiell infektiösen Materialien bzw. Körperflüssigkeiten kontaminiert wurden.

4.

Die Liege- und Sitzflächen der Behandlungsräume bzw. die Flächen, die mit der Haut des Kunden in Kontakt kommen, müssen nach jeder Benützung gereinigt und desinfiziert werden.

5.

Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer und geeignete Wund- bzw. Hautdesinfektionsmittel zu verwenden.

6.

Stoffhandtücher, Stoffwischtücher und wieder verwendbare Haushaltsreinigungsschwämme müssen täglich einer thermischen Desinfektion (Kochwäscheprogramm) zugeführt werden und dürfen nur einmal vor der thermischen Desinfektion verwendet werden.

7.

Als Desinfektionsmittel dürfen nur Produkte aus der Expertenliste der „Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin“ (ÖGHMP) oder des „Verbundes für angewandte Hygiene“ (VAH) verwendet werden.

8.

Fußböden sind an Arbeitstagen bzw. nach Bedarf einer Reinigung zu unterziehen.

Mobile Dienste (Hausbesuche):

Für Hausbesuche gelten grundsätzlich die gleichen Hygienevorgaben wie für den Gewerbestandort mit Ausnahme der Punkte:

Punkt 1 bis 9 der „Allgemeinen Anforderungen an die Betriebsräume“,

Punkt 8 der „Allgemeinen Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion“,

Punkt 1 und 2 der „Speziellen Anforderungen an die Betriebsräume für das Piercen, Tätowieren und Permanent ake-up durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende“, wobei ein geeignetes alkoholisches Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen muss sowie Punkt 1 und 3 der „Abfälle“.

Für Messen (z. B. Tattoo-Conventions) gelten grundsätzlich die gleichen Hygienevorgaben wie für den Gewerbestandort mit Ausnahme der Punkte:

Punkt 1 bis 6 und 8 der „Allgemeinen Anforderungen an die Betriebsräume“

Punkt 1 und 2 der „Speziellen Anforderungen an die Betriebsräume für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende“ wobei ein geeignetes alkoholisches Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen muss.

Abfälle:

1.

Abfälle sind in Vorrichtungen mit eingespannten Kunststoffsäcken zu sammeln und müssen abgedeckt und mit Fußbedienung ausgestattet sein.

2.

Spitze und scharfe Gegenstände müssen so entsorgt werden, dass von ihnen weder innerhalb des Betriebes noch außerhalb eine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Hierzu sind die Gegenstände in einem flüssigkeitsdichten, durchstichsicheren, undurchsichtigen und verschließbaren Behälter zu verbringen.

3.

Die Abfälle müssen täglich entsorgt werden.

Schulung/Dokumentation:

1.

Der Gewerbeinhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, dass Personen, die in diesem Bereich arbeiten, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Hygiene sowie der zu verwendenden Hautpflege mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

2.

Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan ist zu erstellen. In diesem sind festzuschreiben: Das Objekt, das desinfiziert werden soll, die Art der Reinigung und/oder Desinfektion, das dazu erforderliche Arbeitsmittel/Desinfektionsmittel, Einwirkzeit und Konzentration des Desinfektionsmittels, der Zeitpunkt bzw. Rhythmus der hygienischen Maßnahmen, die verantwortliche bzw. ausführende Person.

3.

Die Einhaltung des Reinigungs- und Desinfektionsplans ist zu dokumentieren.

4.

Der Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass der Durchführende über ein ausreichendes Wissen verfügt, um die Dienstleistung sachgerecht zu erbringen und auf Komplikationen adäquat zu reagieren.

Spezielle Anforderungen an die Betriebsräume für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik(Schönheitspflege)- Gewerbetreibende:

1.

Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu beschränken.

2.

Der Eingriffsraum ist von anderen Räumlichkeiten (z. B. Warte- oder Durchgangsräumen) abzutrennen.

Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für das Piercen, Tätowieren und Permanent Make-up durch Kosmetik(Schönheitspflege)- Gewerbetreibende:

1.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein. Werden in einem Institut ausnahmslos Einmalprodukte eingesetzt, dann sind Sterilisatoren und die damit verbundene jährliche Überprüfung des Sterilisators und die Sterilisationsdokumentation nicht notwendig.

2.

Die Arbeitsgeräte (z. B. Nadeln, Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen, Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen usw.) soweit erforderlich, müssen sterilisierbar sein oder es müssen sterile Einmalprodukte verwendet werden.

3.

Immer zu sterilisieren sind wieder verwendbare Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (z. B. Speichel) kontaminiert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator in Betracht.

4.

Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 ° C betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlängern.

5.

Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur von 121° C oder mindestens drei Minuten bei 134° C einzuhalten. Die Trocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.

6.

Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine akkreditierte Stelle für Mikrobiologie eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder des Heißluftsterilisators durchzuführen (Verwendung eines biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie z. B. Sporen von Bacillus stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus subtilis oder andere Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisatoren).

7.

Sämtliches Sterilisiergut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei Dampf- und Heißluftsterilisation).

8.

Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt und trocken) zu lagern.

9.

Sterilgut ohne Lagerverpackung darf unter diesen Bedingungen (Punkt 8) maximal sechs Monate gelagert werden; in der Lagerverpackung gelten die vom Hersteller angegebenen Verfalldaten.

10.

Verschmutzte oder feuchte Instrumente (nach der Sterilisation) sind als unsteril zu betrachten. Deren Verwendung ist unzulässig.

11.

Bei jedem Sterilisator ist eine detaillierte Betriebsanweisung zur sicheren Bedienung des Geräts und zur wirksamen Sterilisationsdurchführung auszuhängen.

12.

Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit). Die Dokumentation ist für zehn Jahre verfügbar zu halten.

13.

Farben müssen vor Ultraviolettstrahlung (z. B. nicht sichtbarer Anteil des Sonnenlichtes) geschützt aufbewahrt werden.

14.

Farbkappen dürfen nur einmal verwendet werden.

Spezielle Anforderungen an die Implantate für das Piercen durch Gewerbetreibende:

Alle Implantate müssen:

1.

steril,

2.

nicht allergisierend,

3.

gut verträglich und

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