Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-17
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie

2.

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007,

wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie

2.

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007,

wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie

2.

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007,

wird verordnet:

Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft;

Abs. 2 Z 1 bis 18 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2008, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2009 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Z 2 und 3).

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2017 außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 2).

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)

2.

Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)

3.

Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)

4.

Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)

5.

Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)

6.

Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)

7.

Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)

8.

Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)

(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)

2.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)

3.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)

4.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)

5.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)

6.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)

7.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)

8.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)

9.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)

10.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)

11.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)

12.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)

13.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)

14.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)

15.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)

16.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)

17.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)

18.

Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)

(3) Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

1.

Abs. 2 Z 2a tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 2).

2.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 3).

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)

2.

Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)

3.

Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)

4.

Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)

5.

Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)

6.

Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)

7.

Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)

8.

Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)

(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)

2.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)

2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)

3.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)

4.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)

5.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)

6.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)

7.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)

8.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)

9.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)

10.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)

11.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)

12.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)

13.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)

14.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)

15.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)

16.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)

17.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)

18.

Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)

(3) Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

1.

Der Einleitungsteil des Abs. 1 sowie Z 10 und 12 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Abs. 3).

2.

semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 4 Abs. 4).

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)

2.

Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)

3.

Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)

4.

Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)

5.

Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)

6.

Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)

7.

Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)

8.

Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)

9.

Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)

10.

Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)

11.

Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)

12.

Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)

(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)

2.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)

2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)

3.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)

4.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)

5.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)

6.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)

7.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)

8.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)

9.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)

10.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)

11.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)

12.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)

13.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)

14.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)

15.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)

16.

Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)

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