Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-17
Letzte Aktualisierung 2022-10-05
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011 in der jeweils geltenden Fassung.

d)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

e)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 108/2016 in der jeweils geltenden Fassung.

f)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988 in der jeweils geltenden Fassung.

g)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 114/2016 in der jeweils geltenden Fassung.

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004 in der jeweils geltenden Fassung.

i)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008 in der jeweils geltenden Fassung.

j)

Freikirchlicher Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

k)

Alevitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 14/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

2.

WIRTSCHAFT UND RECHT

2.1 UNTERNEHMENSFÜHRUNG

1.

Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

– Kommunikationssituationen mündlich und schriftlich bewältigen;

– die in der Praxis üblichen Schriftstücke verstehen, exakt und verständlich abfassen und bearbeiten;

– betriebliche Entscheidungen auf Grund der relevanten wirtschaftlichen, soziologischen und rechtlichen Faktoren treffen;

– die wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Organisation und der Unternehmensführung unterscheiden und gezielt anwenden;

– Marketingstrategien unterscheiden und entsprechend einsetzen;

– die Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens erläutern;

– eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen;

– Geschäftsfälle in der Doppelten Buchführung erfassen und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis erkennen;

– insbesondere die Buchführung eines Klein- oder Mittelbetriebes organisieren;

– Zusammenhänge zwischen nachhaltigem Wirtschaften und Lebensqualität insbesondere im Bereich der Textilwirtschaft erläutern;

– grundlegende Auswirkungen und Zusammenhänge im Hinblick auf Österreich als Teil der Europäischen Union beschreiben;

– sich mit Grundlagen der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik auseinandersetzen;

– Marketingstrategien unterscheiden und entsprechend einsetzen;

– die Kenntnisse der Kostenrechnung für die Kalkulation anwenden;

– die in der Personalverrechnung erforderlichen Aufzeichnungen und Abrechnungen durchführen.

1.

Semester:

Lehrstoff:

Buchführung:

Organisatorische und rechtliche Grundlagen des Rechnungswesens.

Belege und Bücher der Doppelten Buchhaltung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Geschäftsfälle:

Verbuchung auch anhand von Belegen.

Bilanz und Bilanzkennzahlen; Zusammenarbeit mit dem Steuerberater/der Steuerberaterin.

Unternehmensführung:

Finanzierung; Unternehmensgründung; Rechtsformen; Beschaffung und Lagerwesen; Produktion; Vertrieb.

Organisation:

Aufbau- und Ablauforganisation; Organisationshilfsmittel (insbesondere EDV-Einsatz); Planung und Kontrolle.

Kommunikation:

Formulierung von Sachverhalten, Stellungnahmen, Notizen und betrieblichen Schriftstücken.

Texte, Grafiken und Schaubilder (Kommentar, Bewertung, Argumentation, Präsentation).

Inner- und außerbetriebliche Kommunikation (Lieferanten/Lieferantinnen, Kunden/Kundinnen, Kreditinstitute, Behörden u.a.).

Informationsbeschaffung und -sichtung, Interpretation.

2.

Semester:

Lehrstoff:

Unternehmen und Markt:

Wirtschaftssysteme; Angebot und Nachfrage: Preisbildung; Sozialpartnerschaft (insbesondere Organisation der Interessenvertretung); internationale Handelsbeziehungen (insbesondere Europäische Union).

Nachhaltigkeit in der Textilwirtschaft.

Marketing:

Absatzpolitische Instrumentarien (insbesondere Werbung und Verkaufsförderung).

Kostenrechnung:

Kosten und Betriebsergebnis; Vollkostenrechnung (insbesondere Kalkulation); Deckungsbeitragsrechnung.

Personalverrechnung:

Aufgaben der Lohnverrechnung; Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; innerbetriebliche und außerbetriebliche Abrechnung (laufende und sonstige Bezüge).

2.2 WIRTSCHAFTSRECHT

1.

Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

– die für ihr Privat- und Berufsleben wichtigen Rechtsvorschriften situationsbedingt anwenden;

– grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und deren Auswirkung auf das tägliche Leben erkennen;

– die für die Praxis wesentlichen steuerlichen Bestimmungen situationsgerecht anwenden.

1.

Semester:

Lehrstoff:

Recht:

Rechtsordnung; rechtliche Grundbegriffe, Vertrag; Unternehmensrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerbe-, Bau-, Schadenersatz- und Konsumentenschutzrecht; Sicherstellung von Forderungen; Insolvenzrecht; aushangpflichtige Gesetze.

2.

Semester:

Lehrstoff:

Steuerrecht:

Einkommens-, Lohn-, Kapitalertrags-, Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer; Verkehr mit dem Finanzamt; Finanzstrafrecht.

2.3 MITARBEITER/INNENFÜHRUNG UND LEHRLINGSAUSBILDUNG

1.

Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren, kooperativ und konfliktlösend führen sowie Fachwissen vermitteln;

– auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und der betrieblichen Erfordernisse Aus- und Weiterbildungspläne für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auch für Lehrlinge, erstellen und umsetzen;

– arbeitsrechtliche Bestimmungen situationsgerecht anwenden;

– Regelungen des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes erklären und anwenden.

1.

Semester:

Lehrstoff:

Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenführung:

Führungsstile, Motivation, Kontrolle.

Personalmanagement:

Personalplanung und -beschaffung.

Ausbildungsplanung, -organisation und -kontrolle; inner- und überbetriebliche Weiterbildung.

2.

Semester:

Lehrstoff:

Psychologie und Pädagogik:

Humanverhalten und -bedürfnisse; Lern-, Motivations- und Kommunikationstheorie.

Recht:

Grundsätze des aktuellen Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung (Anforderungen an Arbeitsstätten, Lärm, Evaluierung, Präventivfachkräfte, Sozialversicherung, Arbeitsunfall, Meldepflichten).

3.

MODE- UND FACHTHEORIE

3.1 TEXTILTECHNOLOGIE

1.

Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

– Kenntnisse in den Bereichen Faseraufbau, Fasereigenschaften nachweisen;

– Eigenschaftscharakteristika von Garnen und Zwirnen aufzeigen;

– die Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern;

– die ökologische und ökonomische Gestaltung der textilen Wertschöpfungskette beschreiben;

– die im Handel befindlichen Stoffe und Materialien sicher bestimmen;

– Veredelungstechnologien und Eigenschaftsänderungen im Hinblick auf Gebrauch und Pflege erläutern.

1.

Semester:

Lehrstoff:

Textile Fasern:

Naturfasern. Chemiefasern aus natürlichen und synthetischen Polymeren. Faseraufbau unter Einbeziehung der daraus resultierenden Faser-, Pflege- und Verarbeitungseigenschaften.

Fasermischungen.

Textile Fäden:

Herstellungsverfahren von Spinnfasergarnen.

Merkmale und Einsatzgebiete linienförmiger textiler Gebilde.

Garne. Zwirne. Effektgarne. Effektzwirne.

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Fasern und Fäden .

2.

Semester:

Lehrstoff:

Textile Flächen:

Garne. Fasern. Kombinationen.

Veredelung/Appretur:

Farbgebung. Trockenappretur. Nassappretur.

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Flächen.

Zugehör:

Materialien und Einsatzgebiete.

3.2 KUND/INNENBERATUNG

1.

Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

– fachspezifische Kenntnisse bei Beratungsgesprächen kundenorientiert einsetzen;

– kommunikations- und verkaufspsychologische Grundlagen anwenden;

– unterschiedliche Kommunikationstechniken situationsadäquat umsetzen.

1.

Semester:

Lehrstoff:

Beratung von Kundinnen und Kunden:

Verbale und nonverbale Kommunikation.

Verkaufsgespräch.

Präsentation.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege unterschiedlicher textiler Fasern und Fäden im Hinblick auf die Beratung von Kundinnen und Kunden.

Anlegen und Ergänzen eines kundenorientierten Warenhandbuches.

2.

Semester:

Lehrstoff:

Beratung von Kundinnen und Kunden:

Präsentation.

Beratungsgespräch im systemischen Kontext.

Konfliktgespräch.

Überzeugungsgespräch.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege unterschiedlicher textiler Flächen und Zugehör im Hinblick auf die Beratung von Kundinnen und Kunden.

Anlegen und Ergänzen eines kundenorientierten Warenhandbuches.3.3 ENTWURF- UND MODEZEICHNEN

1.

Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

– Trends in der Herrenmode erkennen und mit eigenen Ideen vernetzen;

– selbstständig Herrenkleidungsstücke unter Berücksichtigung von künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten entwerfen;

– themenbezogene Entwürfe unter den Aspekten von Stil und Figur von Kunden erstellen;

– den Prozess vom Entwurf zur technischen Zeichnung bis zur Vorbereitung für die Fertigung beschreiben;

– fachspezifische CAD-Programme anwenden.

1.

Semester:

Lehrstoff:

Trendforschung.

Moodboard.

Modifizieren von Grundformen.

Proportionsstudien.

Kundenbezogene Entwürfe unter Beachtung der Durchführbarkeit.

Entwurfszeichnungen, Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen als Grundlage für die Schnittkonstruktion und Fertigung.

Themenbezogene Kollektionserstellung unter dem Aspekt der betrieblichen Umsetzbarkeit.

Angewandte Farbenlehre.

2.

Semester:

Lehrstoff:

Trendforschung.

Modifizieren von Grundformen.

Proportionsstudien.

Kundenbezogene Entwürfe unter Beachtung der Durchführbarkeit.

Entwurfszeichnungen, Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen als Grundlage für die Schnittkonstruktion und Fertigung.

Lookbook.

Themenbezogene Kollektionserstellung unter dem Aspekt der betrieblichen Umsetzbarkeit.

Technische Zeichnungen mit CAD-Anwendung.

4.

ANGEWANDTES MODEDESIGN HERREN

4.1 SCHNITTKONSTRUKTION, MODELLGESTALTUNG UND SCHNITTOPTIMIERUNG

1.

Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

– Maß nehmen;

– Maße und gemessene Maße interpretieren;

– Proportionslinien analysieren;

– Grundschnitte konstruieren;

– Modellschnitte nach Modebild, Entwürfen und Skizzen erstellen und gestalten;

– kund/innenbedingte Wünsche schnitttechnisch umsetzen;

– Körperhaltungen und Körperformen erkennen und berücksichtigen;

– Anproben durchführen und Abänderungslehre umsetzen.

1.

Semester:

Lehrstoff:

Maßnehmen, Körpermaße, Proportionslinien.

Grundschnitte für die Produktsparten, Hose, Weste und Sakko.

Schnittentwicklungen vom Grundschnitt zum Modellschnitt.

Schnittabänderungen für die unterschiedlichen Körperhaltungen und Körperformen.

2.

Semester:

Lehrstoff:

Schnittentwicklungen vom Grundschnitt zum Modellschnitt.

Schnittabänderungen für die unterschiedlichen Körperhaltungen und Körperformen.

Erweiterte Anwendungen wie z. B. Gesellschaftskleidung.

Schularbeiten:

eine zwei- oder dreistündige Schularbeit im 1. Semester;

eine dreistündige Schularbeit im 2. Semester.

4.2 WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

1.

Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

– durch Vervollkommnung der fachlichen Kenntnisse das Gewerbe selbstständig ausüben;

– moderne Fertigungstechniken mit praxisorientiertem Arbeitstempo anwenden;

– selbstständig mit hohem fachlichem Können Werkstücke von der Schnittkonstruktion über den Zuschnitt zum fertigen Stück produzieren;

– die erforderlichen Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Betriebsmittel arbeitstechnisch richtig einsetzen und sicherheitstechnisch betätigen;

– die Besonderheiten der Beratung von Kundinnen und Kunden anwenden;

– Verständnis für Wünsche von Kundinnen und Kunden zeigen, das entsprechende Material auswählen und Produkte wirtschaftlich umsetzen;

– dem Werkstück entsprechend Qualitätsanforderungen beschreiben;

– die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer selbstständigen Meistertätigkeit und Betriebsführung anwenden;

– Anproben durchführen und Abänderungslehre anwenden.

1.

Semester:

Lehrstoff:

Technische Detailarbeiten und Übungen mit Werkstückbezug.

Kundenorientierte Fertigung von Kleidungsstücken aus anspruchsvollen Stoffen mit hohen technischen Anforderungen.

Praktische Umsetzung der technischen Kenntnisse mit entsprechendem Betriebsmitteleinsatz.

Fachgerechter Einsatz von Einlage- und Futtermaterialien sowie Nähmaterialien.

Materialbedarfsermittlung und Kalkulation.

Maßnehmen. Anprobe und Abänderungslehre.

Beachtung und Berücksichtigung von Körperformen und Wuchsabweichungen.

Qualitätssicherung und -kontrolle.

Werkzeuge und Geräte einer modernen Betriebsausstattung.

Betriebsorientierter Betriebsmitteleinsatz und Sicherheitstechnik.

Pflege, Wartung, Justierung und Störungsbehebung.

2.

Semester:

Lehrstoff:

Kundenorientierte Fertigung von Kleidungsstücken aus anspruchsvollen Stoffen mit hohen technischen Anforderungen.

Modellentwicklungen und Verzierungstechniken.

Praktische Umsetzung der technischen Kenntnisse mit entsprechendem Betriebsmitteleinsatz.

Materialbedarfsermittlung und Kalkulation.

Maßnehmen. Anprobe und Abänderungslehre.

Körperformen und Figurabweichungen.

Qualitätssicherung und -kontrolle.

Betriebsorientierter Betriebsmitteleinsatz und Sicherheitstechnik.

Pflege, Wartung, Justierung und Störungsbehebung.

Fachpraktische Abschlussarbeit in Werkstätte und Fertigungstechnik gemäß den Vorgaben der WKO.

Richtwert für die Arbeitszeit für die handwerkliche Arbeit laut WKO.

B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Lernenden und Erziehungsberechtigten deutlich erkennbar zu machen, ist eine eindeutige Bezeichnung festzulegen.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.

C. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die von einem Leistungsabfall betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen jene Kompetenzen entwickeln, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Gegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie in der jeweiligen Klasse/im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie

hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 2).

Anlage A.2.1

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR TISCHLEREITECHNIK UND

RAUMGESTALTUNG

(zweijährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 40 40 80 III

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 80 80 160 III

```

```

3.

Mitarbeiterführung

```

und –ausbildung - 40 40 III

```

4.

Angewandte Informatik 80 - 80 I

```

```

5.

Betriebstechnik 80 80 160 I

```

```

6.

Technologie 80 80 160 I

```

```

7.

Tischlerkonstruktionen

```

und

Restaurierungstechnik 80 120 200 I

```

8.

Möbel- und

```

Raumgestaltung,

Entwurf *2) 280 280 560 II

```

9.

Bau- und Möbelstile 40 40 80 I

```

```

10.

Konstruktionsübungen 120 120 240 I

```

```

11.

Werkstätte und

```

Produktionstechnik *3) 280 280 560 IV

```


```

Gesamtstundenzahl 1160 1160 2320

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A. Freigegenstände Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

Deutsch und

Kommunikation 40 - I

Englisch - 40 I

Angewandte Mathematik 40 - I

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

2) Entwurf im Ausmaß der halben Jahresstunden pro Klasse. 3) Einschließlich abschließender Projektarbeit.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die zweijährige Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung ist schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsausbildung ausgerichtet, und zwar sowohl in der Fachdisziplin als auch hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Erzeugnissen der Bau- und Möbeltischlerei und der Raumgestaltung sowie die Betreuung und Wartung facheinschlägiger Bearbeitungsmaschinen und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Betriebstechnik, Technologie, Tischlerkonstruktionen, Möbel- und Raumgestaltung, Entwurf sowie Bau- und Möbelstile.

Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventen und Absolventinnen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung liegen in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Produkten der Bau- und Möbeltischlerei sowie der materiellen und technischen Raumausstattung.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten eines Tischlerei- und Raumausstattungsbetriebes mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Mitarbeiterführung und –ausbildung“, „Angewandte Informatik“:

Siehe Anlage A.

2.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems, Grundzüge der Bundesverfassung, der Verwaltung und der Verwaltungsverfahren, des EU-Rechts, der Gewerbeordnung.

Privatrecht:

Grundzüge des Privatrechts (Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Rechtsgeschäft, Vertrag, Vertragsmängel, Verzug, Gewährleistung), des Unternehmensrechts, des Konsumentenschutzes.

2.

Klasse:

Planung, Organisation, Personalwesen; Finanzierung, Absatz, Logistik, Grundlagen der Lehrlingsausbildung.

Betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung:

Wesen und Zweck, Vorschriften, Inventur und Inventar, Bilanz, Konten, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Umsatzsteuer, Bewertung, Aufgaben und Grundlagen der Kostenrechnung, Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung.

5.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Ausschreibung (Leistungsverzeichnis), Angebotserstellung, Vergabe, Haftung, Normen.

Arbeitstechnik:

Arbeitsvorbereitung; Datenerfassung, Zeitwirtschaft, Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie.

Arbeitnehmerschutz:

Arbeitnehmerschutzgesetze, Maschinensicherheitsverordnung; Erste Hilfe; Beschäftigungsverbote, Jugendschutzbestimmungen; fachspezifische Bestimmungen.

Umweltschutz:

Umweltspezifische Gesetze, Verpackungsverordnung, Luftreinhaltegesetz, Abfallwirtschaft.

2.

Klasse:

Gemeinkostenzuschläge, Betriebsabrechnung, Platzkostenrechnung; Wirtschaftlichkeitsvergleich, Deckungsbeitragsrechnung, Kapitalbedarfsplanung, Entlohnungsreform.

Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung:

Qualität, Produktzyklus und wirtschaftliche Relevanz, Konzepte der Qualitätssicherung (ISO-Norm, EFQM).

Marketing und Unternehmensführung:

Unternehmensleitbild, strategische und operative Planung; Aktionsgrundlagen; Marktforschung; marketingpolitisches Instrumentarium.

Branchenspezifische Fallstudien:

Unternehmensführung, Betriebsorganisation, Marketing, Controlling.

Grundlagen des Rechnungswesens:

Buchhaltung; Waren- und Zahlungsverkehr; Kostenstellenrechnung.

6.

TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Aufbau des Holzes, Holzerkennung, Holzfehler, Schnittholz, Holzwerkstoffe; Holzphysik (Eigenschaften und Kennwerte des Holzes;

Holztrocknung, Dämpfung, Holzeinschnitt, Lagerung;

Vordimensionierung); Holzschutz (Parasiten, Verwitterung, konstruktiver und chemischer Holz- und Brandschutz).

Furniere und Platten:

Furnierarten, -herstellung, -vorbereitung, -lagerung, -verarbeitung; Plattenwerkstoffe aus massivem Holz, Furnierschichtplatten, Plattenwerkstoffe aus zerspantem und zerfasertem Holz, Profile.

Kunststoffe:

Kunststofftechnik, Klassifizierung, Anwendung und Verarbeitung der

verschiedenen Kunststoffe in der Holzverarbeitung.

Leim- und Klebertechnologie.

2.

Klasse:

Mechanische (Maschinen, Anlagen) und chemische (Lacke uä.) Oberflächenbehandlung, Lagerung der Oberflächenmaterialien, Verarbeitungstechniken.

Sonderwerkstoffe:

Dämm- und Dichtstoffe; Schichtstoffplatten, Stein, Keramik, Glas, Textilien, Metalle.

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen:

Zerspanungstechnologie, Schneidengeometrie, Arten und Einsatzbereiche der Hand- und Maschinenwerkzeuge, Handmaschinen, Standardmaschinen; Antriebsarten (Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, Elektrik, Elektronik), Vorrichtungsbau, NC-Maschinen, Arten, Einsatzbereiche, Steuerungen; Zerspan- und Absauganlagen, Verbrennungs- und Heizungsanlagen.

7.

TISCHLERKONSTRUKTIONEN UND RESTAURIERUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

1.

Klasse:

Beschläge:

Arten, Anwendungen, Wirkungsweise.

2.

Klasse:

Tür- und Fensterkonstruktionen, Verglasung; Holzstiegen; Instandhaltung, Instandsetzung.

Innenausbau:

Fußböden (Unterboden, Estrich, Gehbelag), Wand- und Deckenverkleidungen, fixe und versetzbare Holztrennwände, Trockenausbau.

Grundlagen des Wärme-, Schall-, Brand- und Einbruchschutzes.

8.

MÖBEL- UND RAUMGESTALTUNG, ENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Der Mensch als Maß; Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände; Funktions- und Möblierungsprogramm; Wohnbau (Wohnbereiche, Wohntypen).

Gestaltungsprinzip:

Zusammenhang zwischen Funktion, Konstruktion, Material, Form, Farbe und Licht.

Ausbauarbeiten:

Mauern und Wände, Decken, Böden (Unterboden, Estrich, Belag).

Entwurf:

Normgerechte Möbel- und Raumdarstellung; Raumverfahren; Plandarstellung; Entwurfsablauf.

Planung:

Wohn- und Aufenthaltsbereiche einschließlich Möblierung; Dokumentation und Präsentation.

2.

Klasse:

Raum-, Funktions- und Möblierungsprogramme von Wohn-, Gemeinschafts-, Verwaltungs- und Gewerbebauten.

Innenausbau:

Trockenausbau, Sonderkonstruktionen aus Metall, Kunststoff und Glas.

Technischer Ausbau:

Elektro-, Gas- und Sanitärinstallation, Heizung, Lüftung.

Planung:

Wohn- und Aufenthaltsbereiche einschließlich Möblierung; Dokumentation und Präsentation.

9.

BAU- UND MÖBELSTILE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Verflechtung und Einflüsse der Epochen und Regionen auf die europäische Kunst von der Antike bis zur Gegenwart.

2.

Klasse:

Überblick vom Altertum bis zur beginnenden Neuzeit; Klassizismus, Jugendstil, Neue Sachlichkeit bis zur Gegenwart; Möbeldesign und Wohnkultur des 19. und 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart.

10.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Möbel und Bautischlerarbeiten (Funktionen und Grundmaße der Einrichtungsgegenstände und Räume, Raumbedarf); Innenräume (Grundmaße und Funktionen der Einrichtungsgegenstände und Räume, Raumbedarf; Bestandsaufnahme und Dokumentation); CAD-Anwendung.

2.

Klasse:

11.

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Materialbedarfsermittlung, Lagerorganisation, innerbetriebliche Abrechnung, Dokumentation.

Möbeltischlerei:

Zeitgemäße Fertigungstechniken, technische Hilfsmittel und Qualitätsstandards.

Betriebstechnik:

Arbeitsvorbereitung, Fertigungsmanagement, Maschinen- und Sicherheitsausbildung.

2.

Klasse:

Projektarbeit:

Fächerübergreifende(s) Projekt(e) mittleren Umfanges aus dem Fachbereich; Entwurfsskizzen, Werkzeichnung, Ausführungsfertigkeiten (Sägen, Furnieren, Hobeln, Leimen, Herstellen von Holzverbindungen, Oberflächenbehandlung, Anschlagen, Zusammenbauen).

B. Freigegenstände

Siehe Anlage A.

Tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2008 sowie

hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft

(vgl. § 4 Z 2).

Anlage A.2.2

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE KUNST UND GESTALTUNG

(zweijährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Jahresstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

```

1.

Religion 40 40 80 (III)

```

```

2.

Wirtschaft und Recht 40 40 80 III

```

```

3.

Materialkunde und

```

Technologie 80 80 160 III

```

4.

Technologie der

```

Medien *2) 40 40 80 I

```

5.

Kunstgeschichte 80 80 160 III

```

```

6.

Zeichnen und Malen 80 80 160 (V)

```

```

7.

Atelier und Produktion 120 120 240 IV

```

Pflichtgegenstände der

Ausbildungszweige 400 400 800

```


```

Gesamtstundenzahl 880 880 1760

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B.1. Pflichtgegenstände des

Ausbildungszweiges für Klasse Summe pflichtungs-

Malerei 1. 2. gruppe

```


```

1.1 Darstellung und

Komposition 120 120 240 III

1.2 Akt *3) 200 200 400 IV

1.3 Kopf 80 80 160 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B.2. Pflichtgegenstände des

Ausbildungszweiges für Klasse Summe pflichtungs-

Bildhauerei 1. 2. gruppe

```


```

2.1 Gestaltung und

Formgebung 40 40 80 III

2.2 Akt *3) 200 200 400 IV

2.3 Atelier und Produktion 160 160 320 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B.3. Pflichtgegenstände des

Ausbildungszweiges für

Metallgestaltung Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

3.1 Gestaltung und

Formgebung 80 80 160 III

3.2 Entwerfen 160 160 320 III

3.3 Atelier und Produktion 160 160 320 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

B.4. Pflichtgegenstände des

Ausbildungszweiges für

Keramische Formgebung Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

4.1 Gestaltung und

Formgebung 80 80 160 III

4.2 Entwerfen 160 160 320 III

4.3 Atelier und Produktion 160 160 320 IV

```


```

Jahresstunden Lehrver-

C. Freigegenstände Klasse Summe pflichtungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```


```

Deutsch und

Kommunikation 40 -

Englisch - 40

Angewandte Mathematik 40 -

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

*2) Mit Übungen.

*3) Einschließlich Anatomie.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die zweijährigen Meisterschulen für Kunst und Gestaltung sind schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsausbildung ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Malerei, Bildhauerei, Metallgestaltung und keramischen Formgebung zu übernehmen. Kernbereiche der gestalterischen Ausbildung sind Materialkunde und Technologie, Technologie der Medien, Kunstgeschichte, Zeichnen und Malen sowie die einschlägigen Vertiefungen in den alternativen Schwerpunkten. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschulen für Kunst und Gestaltung verfügen über folgende Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sind die Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschulen für Kunst und Gestaltung insbesondere befähigt,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen der zweijährigen Meisterschulen für Kunst und Gestaltung liegen in der Kreation und Planung in den Bereichen Malerei, Bildhauerei, Metallgestaltung und keramische Formgebung.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten im Bereich der künstlerischen Gestaltung mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie die Beurteilung und Analyse von Produkten zählen zu den typischen Aufgaben der Absolventinnen und Absolventen. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

2.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Aufbau des österreichischen Rechtssystems, Grundzüge der Verwaltung und der Verwaltungsverfahren, der Gewerbeordnung.

Privatrecht:

Grundbegriffe des Personen-, Sachen- und Schuldrechts; Grundzüge des Konsumentenschutzes, des Unternehmensrechts, des Urheber- und des Markenrecht, Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts.

2.

Klasse:

Unternehmensgründung, Finanzierung, Sponsoring, Marketing und Verkauf, Grundzüge des Steuerrechts, Risikoversicherungen.

Betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Kalkulation künstlerischer Erzeugnisse.

3.

MATERIALKUNDE UND TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Grundlagen aus der Geologie und Mineralogie; Roh- und Hilfsstoffe, Klassifizierung, Eigenschaften und Anwendung; Grundlagen der Konservierung und Restaurierung.

Technologie:

Werkzeuge, Geräte, künstlerische Techniken und Verfahren.

2.

Klasse:

Fachspezifische Werkstoffe, Anwendungsbereiche, Sonderbehandlung, Berechnungs- und Prüfmethoden.

4.

TECHNOLOGIE DER MEDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Wahrnehmung, Aufzeichnung und Wiedergabe; Funktionsweisen im Bereich analoger und digitaler fotografischer Verfahrenstechniken; Fotografie als Mittel der künstlerischen Gestaltung in Fläche und Raum.

2.

Klasse:

Einführung in Desktop Publishing (DTP), vektor- und pixelorientierte Software, Bildgestaltung, Bilderfassung (Scannen, Bildauflösung); Bildausgabe (Dia, digitale Prints, Kopie, Druck).

5.

KUNSTGESCHICHTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

Entwicklungen der bildenden Kunst im 19. Jahrhundert bis zur Kunst der Gegenwart; neue Ausdrucksformen und –mittel, interdisziplinäre und sozial orientierte Kunst.

6.

ZEICHNEN UND MALEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Naturstudien, Montagen, Detailzeichnungen, Kontraste, Relationen, Silhouetten.

2.

Klasse:

Bildebenen, Aufbau nach Linie – Fläche – Raum, Bildraum, Licht, Videografie, Farbe als Körper.

7.

ATELIER UND PRODUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Entwurfsprojekte unter Berücksichtigung notwendiger Veränderungen zur Erzielung der beabsichtigten bildlichen und/oder plastischen Wirkung.

2.

Klasse:

B.1 Malerei

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Darstellungsinhalte:

Untersuchung der selbst gewählten Sujets auf Hell-Dunkel-Werte und Farbkontraste unter Berücksichtigung von Komposition und Bildgestaltung; Auseinandersetzung mit den Ausdrucksformen der Gegenwart; Abstraktion aller Erscheinungsformen bis zur nichtgegenständlichen Darstellung; Übertragung der bildnerischen Erfahrungswerte auf angewandte, konkret vorgegebene Themen, Herstellung konzeptiver Zusammenhänge.

Darstellungsthemen:

Akt, Figur, Stilleben, Landschaft und nichtgegenständliche Kompositionen; Ausstellungskonzept, Plakat; Raumgestaltung, Tryptichon.

Darstellungstechnik und –mittel:

Einsatz aller grafischen und malerischen Mittel; Collage; Entwürfe mit Detailausführung; Automatismen, Material-Assemblagen; Rauminstallationen, dreidimensionales Gestalten, Modelle und Endpräsentation.

1.2 AKT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Studium am Modell, Proportion, Funktion, Studium am Skelett, anatomisches Zeichnen.

2.

Klasse:

1.3 KOPF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den menschlichen Kopf in seiner charakteristischen Erscheinung formal erfassen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

B.2 BILDHAUEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Theoretische Grundlagen von Licht und Farbe, Auge; Zeichen, Symbol, Wort, Leerform-Intellekt; Virtualität;

Wahrnehmungsphänomene; Bildanalyse, Proportion; Punkt, Linie, Fläche, Raum.

2.

Klasse:

Grundlegende Gestaltungsphilosophie; Information;

Vervielfältigung; mathematisch-logische Ordnung; statische Bewegungsform; Flächen-, Raum- und Formsysteme und Komposition;

Proportion und Rhythmus.

2.2 AKT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Studium am Modell, am Skelett, Proportion, Funktion, Charakteristik, Zeichnen und Malen in verschiedenen Techniken.

2.

Klasse:

Dreidimensionales Studium am Modell, Proportion, Statik und Dynamik, Dimension; Einsetzen persönlicher Formerfahrung.

2.3 ATELIER UND PRODUKTION

Siehe Anlage A.2.2 mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Plastik, Skulptur, Objekt, Material als Ausdruck thematischer Wesensart.

2.

Klasse:

Installationen, Innenraum - Außenraum, Volumen, Zonen, Material als Ausdruck persönlicher Wesensart.

B.3 METALLGESTALTUNG

3.1 GESTALTUNG UND FORMGEBUNG

Siehe Abschnitt B.2 mit folgenden Ergänzungen:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Reproduktion von Schmuckobjekten notwendigen Techniken beherrschen und einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

Spezielle Abformungstechniken des Gold- und Silberschmiedes; Kautschukabformung, Vulkanisierung, Wachsmodelle, Schleuderguss, Schwerkraftguss.

3.2 ENTWERFEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen zur selbstständigen Lösung von Problemen der Schmuck und Metallgestaltung fähig sein.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

Entwickeln und Entwerfen freier und funktionsgebundener Objekte aus allen Themenkreisen der Schmuck und Metallgestaltung.

3.3 ATELIER UND PRODUKTION

Siehe Anlage 2.2 mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Einzelanfertigungen, Kleinserien, Prototypen für die serielle Herstellung aus dem Bereich der Schmuck und Metallgestaltung.

2.

Klasse:

B.4 KERAMISCHE FORMGEBUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Theoretische Sichtweisen über Flächen, Raum und Hohlraum; einfache und komplexe Formen; Proportion, Licht und Schatten; Symbol, Zeichen.

Experimentelle Oberflächengestaltung (Glasur, Ornament, Dekor).

2.

Klasse:

Grundlegende Gestaltungsphilosophie; Statik und Dynamik; Flächen- und Raumsysteme; Proportion und Rhythmus; komplexe Oberflächengestaltung.

Recherche, Analyse, Präsentation und Dokumentation.

4.2 ENTWERFEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Bedeutung von Motorik und Sensorik für die Formensprache im Entwurf; materialgerechte Umsetzung von Naturformen in abstrahierte Objekte aus Ton; Entwurfszeichnung keramischer Objekte; Umsetzung von Funktion und Ästhetik in der Gebrauchs- und Objektkeramik; Herstellung detaillierter keramischer Oberflächen wie Texturen, Strukturen, Farbe (Glasur); Präsentation und Beschreibung von Objekt und Umgebung.

2.

Klasse:

Auseinandersetzung mit Architektur, Natur, Kunst, Technik und sozialen Räumen und deren konzeptionelle Darstellung als keramisches Objekt; Identifikation der eigenen Persönlichkeit über den keramischen Arbeitsprozess und der Präsentation; Synthese der Erkenntnisse aus den vorangegangenen Arbeitsprozessen und deren materialgerechte Umsetzung; Herstellung von Ausstellungsobjekten und deren Präsentation.

4.3 ATELIER UND PRODUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 2.2 mit folgenden Ergänzungen:

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Formenbau:

EDV-unterstützter Formenbau; Urform, Gießform, Quetschform.

Glasieren:

Glasurproben und Glasieren eigener keramischer Objekte in verschiedenen Techniken.

Trocknen und Brennen:

2.

Klasse:

Projekte im zwei- und dreidimensionalen Bereich; alternative Brenntechniken.

C. Freigegenstände

Siehe Anlage A.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Abs. 3).

Anlage A2B

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR HERRENKLEIDERMACHER/INNEN

I. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A. Pflichtgegenstände Wochenstunden Lehrverpflichtungsgruppen
Semester
1. 2. 3. 4. Summe
1. Religion 1 1 0 0 2 (III)
2. Wirtschaft und Recht
2.1 Unternehmensführung 2 2 2 2 8 I
2.2 Wirtschaftsrecht 0 0 1 1 2 III
2.3 Mitarbeiter/innenführung und Lehrlingsausbildung 1 1 0 0 2 II
3. Mode- und Fachtheorie
3.1 Textiltechnologie 1 1 1 1 4 III
3.2 Kund/innenberatung 0 0 1 1 2 II
3.3 Entwurf- und Modezeichnen 2 0 2 0 4 III
4. Angewandtes Modedesign Herren
4.1 Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung2 3 3 3 3 12 II
4.2 Werkstätte und Fertigungstechnik 10 10 10 10 40 IV
Gesamtwochenstundenzahl 20 18 20 18 76
B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen3
C. Förderunterricht3

1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden.

2 Mit Computerunterstützung

3 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen vermittelt im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung die für den Zugang zum Gewerbe der Herrenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen nach entsprechender Praxis das Gewerbe der Herrenkleidermacher selbstständig auszuüben.

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen daher über folgende Kompetenzen:

– sie verfügen über ein breites Spektrum an theoretischem und praktischen Wissen für ihre Berufsausübung;

– sie können Aufgaben in der Planung, Organisation und Kontrolle in ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen;

– sie können Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen;

– sie können ressourcen- und verantwortungsbewusst unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte handeln;

– sie erkennen ihren Entwicklungs- und Fortbildungsbedarf sowie die Notwendigkeit berufsbegleitenden und lebenslangen Lernens;

– sie verfügen über eine grundlegende Reflexionskompetenz;

– sie können Wissen über betriebliche Organisationsabläufe von der Idee bis zur Vermarktung anwenden und umsetzen;

– sie kennen die Bedeutung wertschätzenden Umgangs mit Mitmenschen und verfügen über die entsprechende Handlungskompetenz;

– sie können sich mit Fragen der Geschlechterverhältnisse und der Gleichstellung von Geschlechtern auseinandersetzen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b SchOG) eröffnen im vorgegebenen Rahmen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichtes. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Ausbildungsgang an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, sozialen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden und die personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes Bedacht zu nehmen.

Die Dauer der Schularbeiten ist durch den Schulgemeinschaftsausschuss innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen. Erfolgt kein diesbezüglicher Beschluss, ist die im Lehrplan vorgegebene Mindestdauer maßgeblich.

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:

Das Wochenstundenausmaß maximal eines Pflichtgegenstandes kann, sofern dieser mindestens sechs Semesterwochenstunden umfasst, um zwei Semesterwochenstunden reduziert werden. Diese Wochenstunden können zur Schaffung eines neuen Pflichtgegenstandes oder zur Erhöhung der Wochenstunden eines bestehenden Pflichtgegenstandes (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) verwendet werden.

Stundenreduzierungen und -erhöhungen sind grundsätzlich nur in ganzen Semesterwochenstunden möglich.

Wird ein neuer Pflichtgegenstand eingeführt, sind seine nähere Bezeichnung, die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff schulautonom festzulegen.

Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände darf 76 Semesterwochenstunden nicht über- oder unterschreiten.

Pro Ausbildungsgang kann nur eine schulautonome Variante festgelegt werden. Bei parallel geführten Ausbildungsgängen sind verschiedene Varianten der Schulautonomie möglich.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang zu erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Schulautonome Lehrstoffverteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes:

Die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abgeändert werden. Dabei ist auf Querverbindungen zwischen und innerhalb von Unterrichtsgegenständen sowie die Gewährleistung eines systematischen, vernetzten und nachhaltigen Kompetenzaufbaus Bedacht zu nehmen.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht:

Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

Fernunterricht:

Es können Formen des Fernunterrichts vorgesehen werden, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes auf Grundlage der Unterrichtsarbeit in der Sozialphase und von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Bildungs- und Lehraufgaben sind die Lehr- und Lernziele, die in Beziehung zur aktuellen Bildungsstufe und zum Lehrstoff zu setzen sind. Der Lehrstoff ist als Rahmen zu sehen, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen und die einzelnen Lehrplaninhalte den schulspezifischen Zielsetzungen gemäß zu gewichten sowie auf regionale Besonderheiten und auf aktuelle Gegebenheiten einzugehen.

Die Ausrichtung des Unterrichts am aktuellen Stand von Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik verlangt, dass die Lehrenden ihre fachlichen sowie methodisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickeln. Dazu gehört auch die Berücksichtigung aktueller pädagogischer Entwicklungen sowie aktueller Erkenntnisse der Humanwissenschaften, wie etwa aus der Gehirnforschung, der Migrationsforschung usw.

Es ist darauf hinzuwirken, dass alle Studierenden sich unter fachkundiger Anleitung mit Gleichstellungs- und Diversitätsfragen auseinandersetzen können. Stereotypisierungen ist im Sinne einer geschlechterreflexiven Pädagogik auch im Unterricht selbst entgegenzuwirken, um die vorhandenen Potentiale aller möglichst breit zu aktivieren.

Die Schule hat Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die nicht einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordnet sind. Diese sind als Unterrichtsprinzipien im Unterricht sämtlicher Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen. Zu den Unterrichtsprinzipien zählt insbesondere die Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung – Erziehung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Unterrichtsqualität:

Die Lernenden als Persönlichkeiten stehen im Mittelpunkt. Ein wertschätzender und fördernder Umgang zwischen allen Beteiligten ist jedenfalls Grundvoraussetzung für das Gelingen von Unterricht.

Lernen und Lehren stellen den Kernprozess von Schule, Schulentwicklung und Unterricht dar. Daher ist die Unterrichtsentwicklung zentraler Bestandteil der Schulentwicklung des jeweiligen Standortes.

Systematisches Regelkreisdenken (Plan-Do-Check-Act) ist für die Unterrichtsplanung und -gestaltung unabdingbar. Die dabei notwendige Zusammenarbeit der Lehrenden sollte durch pädagogische Beratungen, die gemeinsame Ausarbeitung von evaluierbaren Lernzielen, die gemeinsame Unterrichtsplanung und Umsetzung sowie Qualitätssicherung und Evaluierung erfolgen.

Die Ziele des Unterrichts, Formen der Leistungsfeststellung und Kriterien der Leistungsbeurteilung sind allen Lernenden transparent zu machen.

Unterrichtsplanung:

In allen Unterrichtsgegenständen sind folgende Punkte zu beachten:

– Basis für die Unterrichtsplanung sind das allgemeine Bildungsziel und die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie gegebenenfalls vorhandene Bildungsstandards.

– Voraussetzung für fächerübergreifendes Denken und Verstehen soll die Zusammenarbeit und Absprache der Lehrenden bei der Planung, Umsetzung und Evaluierung des Unterrichtsprozesses sein.

– Die Koordination erfordert organisatorische Rahmenbedingungen, die herzustellen sind.

– Die Individualität der Lernenden ist nach Möglichkeit in allen Unterrichtsgegenständen bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung zu berücksichtigen. Es soll dabei von den vorhandenen Kompetenzen der Lernenden ausgegangen werden um sicherzustellen, dass diese ihre Verantwortung für den eigenen Lernprozess auch wahrnehmen können. Dies ist untrennbar mit der Umsetzung geschlechter- und chancengerechten Unterrichts verbunden (individuelle und diskriminierungsfreie Lern-, Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten).

– Der Unterricht ist auf den Kompetenzerwerb auszurichten, wobei die Kompetenzen systematisch, vernetzend und nachhaltig aufzubauen sind. Entsprechende Wiederholungs- und Übungsphasen sind zur Sicherung des Unterrichtsertrages vorzusehen.

– In die Unterrichtsgestaltung sind nach Möglichkeit situative Aufgabenstellungen einzubauen, die der beruflichen Realität entnommen und methodisch aufbereitet werden.

– Der Entwicklung personaler und sozialer Kompetenzen der Lernenden ist in allen Unterrichtsgegenständen, vor allem bei gruppen- und projektorientierten Unterrichtsformen, besonderes Augenmerk zu schenken. Dies gilt insbesondere auch für Gender- und Diversitätskompetenzen.

– Die Sicherstellung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers ist zu gewährleisten. Die unmittelbare Verknüpfung mit den bisherigen Erfahrungen und der Lebenssituation der Lernenden fördert das Gelingen dieses Transfers.

– Fehler sind möglichst als förderliche Lernanlässe zu nutzen. Möglichkeiten individueller Fördermaßnahmen sind dabei zu nützen.

– Auf den Erwerb von Präsentations- und Medienkompetenz ist Augenmerk zu legen.

– Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien ist in allen Unterrichtsgegenständen anzustreben.

– Arbeitsbehelfe, wie sie in der Realität der Arbeits- und Berufswelt Verwendung finden, sind im Unterricht und abhängig von den Aufgabenstellungen auch in Prüfungssituationen zu verwenden.

– Sprachheterogenität stellt im Unterricht erhöhte Anforderungen an Lehrende und Lernende, die in gemeinsamer Verantwortung wahrzunehmen sind. Interkulturelles Lernen verbessert die Fähigkeit der Lernenden zur sozialen Interaktion mit Angehörigen anderer Kulturen und ist eine Chance zur Entwicklung der eigenen kulturellen Identität und zur Vorbereitung auf ein Leben in einer multikulturellen Gesellschaft.

– Sprache ist die Basis für Lehr- und Lernprozesse in allen Unterrichtsgegenständen. Für den situationsadäquaten Einsatz von Sprache in Wort (gehobene Umgangssprache) und Schrift (Standardsprache) sind alle Lehrkräfte verantwortlich.

Didaktische Grundsätze des Clusters Wirtschaft und Recht:

Vorrangiges Ziel der wirtschaftlichen Bildung ist die Entwicklung eines Verständnisses für

– betriebswirtschaftliche, regionale und globalwirtschaftliche Mechanismen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge und

– deren Auswirkungen auf das Lebensumfeld (einschließlich der Chancen von Frauen und Männern).

Im Mittelpunkt steht

– die Vermittlung eines grundlegenden Verständnisses für Zusammenhänge,

– die Fähigkeit zur Einordnung des Gelernten in ein Gesamtsystem und dessen Transfer auf neue Anforderungen bzw. geänderte Rahmenbedingungen,

– die praktische Nutzung der vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten und

– die Orientierung des Unterrichts an der Realsituation.

Vertiefend sollen die sozialen und ökologischen Folgen jeder wirtschaftlichen Aktivität bewusst gemacht werden. Den Lernenden ist die multidimensionale Verantwortung von Führungskräften in einem interkulturellen Umfeld bewusst zu machen.

Methodik und didaktische Grundsätze im Bereich des Fernunterrichts:

Speziell aufbereitete Unterlagen und Skripten (Selbststudium) sowie moderne Informations- und Kommunikationsmedien sollen den Studierenden die selbstständige Aneignung von Lerninhalten sowie die Erarbeitung und Vertiefung von Aufgabenstellungen in den Individualphasen ermöglichen.

Im Rahmen der Individualphase sind folgende Punkte zu beachten:

– speziell aufbereitete Unterlagen und Skripten mit entsprechenden Aufgabenstellungen gewährleisten eine selbstständige Ausarbeitung;

– Lernunterlagen werden durch Zusammenfassungen, Selbstprüfungsaufgaben sowie Fallstudien u.ä. ergänzt.

Im Rahmen der Sozialphase sind folgende Punkte zu beachten:

– durch die direkte Vermittlung von Lerninhalten und die daraus resultierende soziale Interaktion können die Studierenden ihre soziale Kompetenz weiterentwickeln;

– durch Reflexion und Diskussion der selbstständig erarbeiteten Lerninhalte werden Studierende ermutigt, sich mit dem Stoff konstruktiv auseinanderzusetzen und verschiedene Aspekte herauszuarbeiten;

– durch die Einbeziehung der in den Individualphasen erarbeiteten Lerninhalte können alle Studierenden daraus Nutzen ziehen.

Unterrichtsmethoden:

Ein Mix an motivierenden, lernzieladäquaten Unterrichtsmethoden ist anzustreben. Dabei ist Expertinnen- und Expertenwissen zu vermitteln und sind individuelle und selbstgesteuerte Lernprozesse zu ermöglichen und beratend zu begleiten sowie die Erweiterung von individuellen Handlungsspielräumen für die Lernenden aufzuzeigen.

Bei der Auswahl der Lehr- und Lernformen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

– Lernsettings sind so zu gestalten, dass die Lernenden individuelle Stärken zeigen, gehirngerecht lernen und ihre Selbsteinschätzungsfähigkeit weiter entwickeln können.

– Individuelle Begabungen und Potenziale sind unabhängig von vorgefassten Bildern, Zuschreibungen und familiären Rahmenbedingungen zu fördern.

– Durch offenes Lernformen ist die Problemlösungskompetenz der Lernenden zu fördern. Gleichzeitig sind sie zu eigenständiger und selbstverantwortlicher Arbeitsweise in Einzel- und besonders Teamarbeit zu befähigen.

– Praxisorientierte Aufgabenstellungen sowie problem- und handlungsorientierter Unterricht (Projekte, Fallstudien, Fachpraxis und Simulationen) führen die Lernenden zu logischem, kreativem und vernetztem Denken, zu genauem und ausdauerndem Arbeiten sowie zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln.

– Zur Optimierung der Unterrichtsqualität und des Unterrichtsertrages sollen verschiedene Medien eingesetzt werden, um den Lernprozess zu unterstützen und die erforderliche Medienkompetenz aufzubauen. Die Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien sowie elektronischen Kommunikationsformen soll die Unterrichtsorganisation unterstützen und ergänzen.

– Der Vertiefung ausgewählter Lerninhalte und dem Training grundlegender Fertigkeiten ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Behandlung vielfältiger Inhalte zu geben. Besonderer Wert ist dabei auf die Vermittlung der Methoden des jeweiligen Faches zu legen, um eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerb zu erleichtern.

– In allen Unterrichtsgegenständen ist die Dokumentation und Reflexion des stufenweisen Kompetenzerwerbs und damit die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung durch die Lernenden durch geeignete Methoden (z. B. Portfolio, Lerntagebuch) zu fördern.

Unterrichtsorganisation:

Die Schulleitung hat fächerübergreifenden Unterricht, Blockunterricht, Projektunterricht und offene Lernformen durch eine möglichst flexible Unterrichtsorganisation zu ermöglichen.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann teilweise oder auch ganz in Form von Blockunterricht erfüllt werden. Der Blockunterricht ist so zu organisieren, dass bei allfälligem Fernbleiben von Lernenden jedenfalls eine sichere Beurteilung getroffen werden kann. Bei geblocktem Unterricht ist der nachhaltige Wissens- bzw. Kompetenzerwerb sicherzustellen.

Den Lernprozess fördernde Internettechnologien, Lernplattformen und Online-Dienste helfen eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht aber auch Hausübungen und Praktika zu ergänzen. Damit können die Lernenden bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden sowie den anderen Studierenden elektronisch Kontakt halten.

Lehrstoffinhalte eines Unterrichtsgegenstandes sind durch jene Lehrenden zu unterrichten, die über die entsprechende Qualifikation verfügen. Werden verschiedene Lehrende eingesetzt, erfordert dies eine enge Kooperation und eine gemeinsame Leistungsbeurteilung.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der jeweils geltenden Fassung.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 in der jeweils geltenden Fassung.

c)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011 in der jeweils geltenden Fassung.

d)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

e)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 108/2016 in der jeweils geltenden Fassung.

f)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988 in der jeweils geltenden Fassung.

g)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 114/2016 in der jeweils geltenden Fassung.

h)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004 in der jeweils geltenden Fassung.

i)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008 in der jeweils geltenden Fassung.

j)

Freikirchlicher Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

k)

Alevitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 14/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

2.

WIRTSCHAFT UND RECHT

2.1 UNTERNEHMENSFÜHRUNG

1.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– die Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens erläutern;

– eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen;

– Geschäftsfälle in der Doppelten Buchführung erfassen und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis erkennen;

– insbesondere die Buchführung eines Klein- oder Mittelbetriebes organisieren.

Lehrstoff:

Buchführung:

Organisatorische und rechtliche Grundlagen des Rechnungswesens.

Belege und Bücher der Doppelten Buchhaltung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Geschäftsfälle:

Verbuchung auch anhand von Belegen.

Bilanz und Bilanzkennzahlen; Zusammenarbeit mit dem Steuerberater/der Steuerberaterin.

2.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– Kommunikationssituationen mündlich und schriftlich bewältigen;

– die in der Praxis üblichen Schriftstücke verstehen, exakt und verständlich abfassen und bearbeiten;

– betriebliche Entscheidungen auf Grund der relevanten wirtschaftlichen, soziologischen und rechtlichen Faktoren treffen;

– die wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Organisation und der Unternehmensführung unterscheiden und gezielt anwenden.

Lehrstoff:

Unternehmensführung:

Finanzierung; Unternehmensgründung; Rechtsformen; Beschaffung und Lagerwesen; Produktion; Vertrieb.

Organisation:

Aufbau- und Ablauforganisation; Organisationshilfsmittel (insbesondere EDV-Einsatz); Planung und Kontrolle.

Kommunikation:

Formulierung von Sachverhalten, Stellungnahmen, Notizen und betrieblichen Schriftstücken.

Texte, Grafiken und Schaubilder (Kommentar, Bewertung, Argumentation, Präsentation).

Inner- und außerbetriebliche Kommunikation (Lieferanten/Lieferantinnen, Kunden/Kundinnen, Kreditinstitute, Behörden u.a.).

Informationsbeschaffung und -sichtung, Interpretation.

3.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– die Kenntnisse der Kostenrechnung für die Kalkulation anwenden;

– die in der Personalverrechnung erforderlichen Aufzeichnungen und Abrechnungen durchführen.

Lehrstoff:

Kostenrechnung:

Kosten und Betriebsergebnis; Vollkostenrechnung (insbesondere Kalkulation); Deckungsbeitragsrechnung.

Personalverrechnung:

Aufgaben der Lohnverrechnung; Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; innerbetriebliche und außerbetriebliche Abrechnung (laufende und sonstige Bezüge).

4.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– Zusammenhänge zwischen nachhaltigem Wirtschaften und Lebensqualität insbesondere im Bereich der Textilwirtschaft erläutern;

– grundlegende Auswirkungen und Zusammenhänge im Hinblick auf Österreich als Teil der Europäischen Union beschreiben;

– sich mit Grundlagen der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik auseinandersetzen;

– Marketingstrategien unterscheiden und entsprechend einsetzen.

Lehrstoff:

Unternehmen und Markt:

Wirtschaftssysteme; Angebot und Nachfrage: Preisbildung; Sozialpartnerschaft (insbesondere Organisation der Interessenvertretung); internationale Handelsbeziehungen (insbesondere Europäische Union).

Nachhaltigkeit in der Textilwirtschaft.

Marketing:

Absatzpolitische Instrumentarien (insbesondere Werbung und Verkaufsförderung).

2.2 WIRTSCHAFTSRECHT

3.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– die für ihr Privat- und Berufsleben wichtigen Rechtsvorschriften situationsbedingt anwenden;

– grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und deren Auswirkung auf das tägliche Leben erkennen.

Lehrstoff:

Recht:

Rechtsordnung; rechtliche Grundbegriffe, Vertrag; Unternehmensrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerbe-, Bau-, Schadenersatz- und Konsumentenschutzrecht; Sicherstellung von Forderungen; Insolvenzrecht; aushangpflichtige Gesetze.

4.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– die für ihr Privat- und Berufsleben wichtigen Rechtsvorschriften situationsbedingt anwenden;

– die für die Praxis wesentlichen steuerlichen Bestimmungen situationsgerecht anwenden.

Lehrstoff:

Steuerrecht:

Einkommens-, Lohn-, Kapitalertrags-, Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer; Verkehr mit dem Finanzamt, Finanzstrafrecht.

2.3 MITARBEITER/INNENFÜHRUNG UND LEHRLINGSAUSBILDUNG

1.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren, kooperativ und konfliktlösend führen sowie Fachwissen vermitteln;

– auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und der betrieblichen Erfordernisse Aus- und Weiterbildungspläne für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auch für Lehrlinge, erstellen und umsetzen;

– arbeitsrechtliche Bestimmungen situationsgerecht anwenden.

Lehrstoff:

Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenführung:

Führungsstile, Motivation, Kontrolle.

Personalmanagement:

Personalplanung und -beschaffung.

Ausbildungsplanung, -organisation und -kontrolle; inner- und überbetriebliche Weiterbildung.

Psychologie und Pädagogik:

Humanverhalten und -bedürfnisse; Lern-, Motivations- und Kommunikationstheorie.

2.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– arbeitsrechtliche Bestimmungen situationsgerecht anwenden;

– Regelungen des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes erklären und anwenden.

Lehrstoff:

Recht:

Grundsätze des aktuellen Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung (Anforderungen an Arbeitsstätten, Lärm, Evaluierung, Präventivfachkräfte, Sozialversicherung, Arbeitsunfall, Meldepflichten).

3.

MODE- UND FACHTHEORIE

3.1 TEXTILTECHNOLOGIE

1.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– Kenntnisse in den Bereichen Faseraufbau, Fasereigenschaften nachweisen;

– Eigenschaftscharakteristika von Garnen und Zwirnen aufzeigen;

– die Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern;

– die im Handel befindlichen Stoffe und Materialien sicher bestimmen;

– Veredelungstechnologien und Eigenschaftsänderungen im Hinblick auf Gebrauch und Pflege erläutern.

Lehrstoff:

Textile Fasern:

Naturfasern. Faseraufbau unter Einbeziehung der daraus resultierenden Faser-, Pflege- und Verarbeitungseigenschaften.

Fasermischungen.

Textile Fäden:

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Fasern und Fäden .

2.

Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– Kenntnisse in den Bereichen Faseraufbau, Fasereigenschaften nachweisen;

– Eigenschaftscharakteristika von Garnen und Zwirnen aufzeigen;

– die Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern;

– die im Handel befindlichen Stoffe und Materialien sicher bestimmen;

– Veredelungstechnologien und Eigenschaftsänderungen im Hinblick auf Gebrauch und Pflege erläutern.

Lehrstoff:

Textile Fasern:

Chemiefasern aus natürlichen und synthetischen Polymeren. Faseraufbau unter Einbeziehung der daraus resultierenden Faser-, Pflege- und Verarbeitungseigenschaften.

Textile Fäden:

Herstellungsverfahren von Spinnfasergarnen.

Merkmale und Einsatzgebiete linienförmiger textiler Gebilde.

Garne. Zwirne. Effektgarne. Effektzwirne.

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Fasern und Fäden.

3.

Semester

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

– Kenntnisse in den Bereichen Faseraufbau, Fasereigenschaften nachweisen;

– Eigenschaftscharakteristika von Garnen und Zwirnen aufzeigen;

– die Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern;

– die ökologische und ökonomische Gestaltung der textilen Wertschöpfungskette beschreiben;

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