Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008)(CELEX-Nr.: 31995L0016, 32006L0042)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-30
Status Aufgehoben · 2008-12-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Verzeichnis der Anhänge
ANHANG I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
ANHANG II EG-Konformitätserklärungen
Teil A Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Teil B Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge
ANHANG III CE-Konformitätskennzeichnung
ANHANG IV Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG V EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge und für Aufzüge
ANHANG VI Endabnahme für Aufzüge
ANHANG VII Mindestkriterien für Benannte Stellen
ANHANG VIII Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG IX Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG X Einzelprüfung für Aufzüge
ANHANG XI Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG XII Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge
ANHANG XIII Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge
ANHANG XIV Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge
ANHANG XV Verzeichnis der Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG XVI Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
ANHANG XVII Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
ANHANG XVIII Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Aufzüge-Richtlinie
ANHANG XIX Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Verzeichnis der Anhänge
ANHANG I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
ANHANG II EG-Konformitätserklärungen
Teil A Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Teil B Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge
ANHANG III CE-Konformitätskennzeichnung
ANHANG IV Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG V EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge und für Aufzüge
ANHANG VI Endabnahme für Aufzüge
ANHANG VII Mindestkriterien für Benannte Stellen
ANHANG VIII Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG IX Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG X Einzelprüfung für Aufzüge
ANHANG XI Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG XII Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge
ANHANG XIII Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge
ANHANG XIV Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge
ANHANG XV Verzeichnis der Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG XVI Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen
ANHANG XVII Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
ANHANG XVIII Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Aufzüge-Richtlinie
ANHANG XIX Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)

Abkürzung

ASV 2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

ANHANG I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
ANHANG II EG-Konformitätserklärungen
Teil A Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Teil B Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge
ANHANG III CE-Konformitätskennzeichnung
ANHANG IV Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG V EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge und für Aufzüge
ANHANG VI Endabnahme für Aufzüge
ANHANG VII Mindestkriterien für Benannte Stellen
ANHANG VIII Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG IX Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG X Einzelprüfung für Aufzüge
ANHANG XI Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG XII Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge
ANHANG XIII Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge
ANHANG XIV Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge
ANHANG XV Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
ANHANG XVI Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen
ANHANG XVII Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
ANHANG XVIII Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Aufzüge-Richtlinie
ANHANG XIX Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 2006,

S. 24, – im Folgenden „Aufzüge-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a)

Aufzüge, die Gebäude und Bauwerke dauerhaft bedienen;

b)

Sicherheitsbauteile, die in diesen Aufzügen verwendet werden und in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als

1.

„Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

2.

„Lastträger“ der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

(3) Diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) gilt nicht für

(4) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck - „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 24, – im Folgenden „Aufzüge-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a)

Aufzüge, die Gebäude und Bauwerke dauerhaft bedienen;

b)

Sicherheitsbauteile, die in diesen Aufzügen verwendet werden und in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als

1.

„Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

– zur Personenbeförderung,

– zur Personen- und Güterbeförderung,

– nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

2.

„Lastträger“ der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

(3) Diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) gilt nicht für

– Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,

– Baustellenaufzüge,

– seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

– speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

– Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

– Schachtförderanlagen,

– Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,

– in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

– mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen

– einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,

– Zahnradbahnen

– Fahrtreppen und Fahrsteige.

(4) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck – „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

– „Inverkehrbringen“ den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;

– „Sicherheitsbauteil für Aufzüge“ ein in Anhang IV aufgeführtes Bauteil;

– „Hersteller der Sicherheitsbauteile“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

– „Musteraufzug“ einen repräsentativen Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom – mit Hilfe objektiver Parameter definierten – Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden.

(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

In Verkehr bringen und/oder Inbetriebnahme, Zusammenarbeit der verantwortlichen Personen

§ 2. (1) Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden. Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben einerseits alle Angaben untereinander auszutauschen und andererseits die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des zu installierenden Aufzugs zu gewährleisten. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung an Hand von diesbezüglichen Unterlagen zu überprüfen.

(3) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des zu installierenden Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung an Hand von diesbezüglichen Unterlagen zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der Abnahmeprüfung ist – unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und weiterer Regelungen in den die Abnahmeprüfung regelnden Vorschriften – an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) der Schutz von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung des Aufzugs nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob der Aufzug den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen im Aufzugsschacht (Abs. 3) vorhanden sind. Weiters ist zu prüfen, ob die Konformitätserklärungen, gegebenenfalls die Übereinstimmungserklärung für den Umbau, die CE- Kennzeichnungen und die Betriebsanleitungen einschließlich der Anweisungen über die Befreiung von Personen vorliegen. Eine Änderung des Aufzuges selbst gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf hierbei jedoch nicht erfolgen.

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