Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008)(CELEX-Nr.: 31995L0016, 32006L0042)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-30
Letzte Aktualisierung 2016-01-21
Status Aufgehoben · 2008-12-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen (CEN/TS 81-76:2011)

(K 017)

ÖNORM CEN/TS 81-82:2013-10-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 82: Regeln für die Erhöhung der Zugänglichkeit von bestehenden Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderung

(ON-K 017)

ONR 22450-1:2008-05-01

Sicherheit von Aufzügen – Teil 1: Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen mit türlosen Fahrkorböffnungen, die hauptsächlich der Lastenbeförderung dienen

(ON-K 017)

ONR 22450-3:2008-09-01

Sicherheit von Aufzügen – Teil 3: Änderung eines Aufzuges zur Beförderung von Personen und Lasten auf einen betretbaren Aufzug ohne Personenbeförderung

(ON-K 017)

ONR 200081:2003-07-01

Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttüren – Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge

(ON-K 017)

ÖNORM EN ISO 14798:2013-02-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Verfahren zur Risikobeurteilung und -minderung

(ISO 14798:2009)

TRVB 150 A:2012

Feuerwehraufzüge, Ergänzende Bestimmungen zur EN 81-72:2003 – Feuerwehraufzüge

(siehe Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH. unter http://www.pruefstelle.at/main.html)

TRVB S 112:04

Druckbelüftungsanlagen

(siehe Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH. unter http://www.pruefstelle.at/main.html)

Abkürzung

ASV 2008

Anhang XVII

Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

(Stand: 1. Juli 2014)

Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, Normenvorschau: https://www.ove.at/webshop/, zu beziehen.

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/-K omitee 017, angenommen 2003-11-03)

ÖNORM B 1600:2013-10-01

Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen

(Komitee 011)

ÖNORM B 1601:2013-10-01

Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgrundsätze

(Komitee 011)

ÖNORM B 1602:2013-10-01

Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen

(Komitee 011)

ÖNORM B 1603:2013-10-01

Barrierefreie Tourismuseinrichtungen – Planungsgrundlagen

(Komitee 011)

ÖNORM B 2450-1:2012-08-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Teil 1:Allgemeine Bestimmungen

(Komitee 017)

ÖNORM B 2454-1:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(Komitee 017)

ÖNORM B 2454-2:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 2: Modernisierung von Aufzügen

(Komitee 017)

ÖNORM B 2458:2005-04-01

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Fernüberwachung und Betriebskontrollen

(Komitee 017)

ÖNORM B 2459:2014-03-15

Glas für die Umwehrung von Aufzugsschächten

(Komitee 017)

ÖNORM B 2473:2008-05-01

Brandschutztechnische Maßnahmen bei Schachtzugängen von Aufzügen

(Komitee 017)

ÖNORM B 2474: 2011-11-15

Brandfallsteuerungen bei Personen- und Lastenaufzügen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-73

(Komitee 017)

ÖNORM B 8115-1:2011-06-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 1: Begriffe und Einheiten

(Komitee 208)

ÖNORM B 8115-2:2006-12-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz

(Komitee 208)

ÖNORM B 8115-4:2003-09-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 4: Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen

(Komitee 208)

ONR CEN/TS 81-11:2011-07-15

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Grundlagen und Auslegungen – Teil 11: Auslegungen zur Normenreihe EN 81 (CEN/TS 81-11:2011)

(Komitee 017)

ONR CEN/TS 81-76:2011-09-15

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen (CEN/TS 81-76:2011)

(Komitee 017)

ÖNORM EN 81-82:2013-10-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 82: Regeln für die Erhöhung der Zugänglichkeit von bestehenden Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderung

(Komitee 017)

ONR 22450-1:2008-05-01

Sicherheit von Aufzügen – Teil 1: Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen mit türlosen Fahrkorböffnungen, die hauptsächlich der Lastenbeförderung dienen

(Komitee 017)

ONR 22450-3:2008-09-01

Sicherheit von Aufzügen – Teil 3: Änderung eines Aufzuges zur Beförderung von Personen und Lasten auf einen betretbaren Aufzug ohne Personenbeförderung

(Komitee 017)

ONR 200081:2003-07-01

Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttüren – Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge

(Komitee 017)

ÖNORM EN ISO 14798:2013-02-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Verfahren zur Risikobeurteilung und minderung

(ISO 14798:2009)

(Komitee 017)

TRVB 150 A:2012

Feuerwehraufzüge, Ergänzende Bestimmungen zur EN 81-72:2003 – Feuerwehraufzüge

(siehe Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH. unter http://www.pruefstelle.at/main.html)

TRVB S 112:04

Druckbelüftungsanlagen

(siehe Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH. unter http://www.pruefstelle.at/main.html)

ANHANG XVIII

Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und

Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung

bzw. der Aufzüge-Richtlinie

Konsolidierter Text der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

(Datum des Inkrafttretens der Änderung durch Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG ist nicht ausgewiesen: 29.12.2009) aufzufinden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:

1995L0016:20060629:DE:PDF

Text der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG

aufzufinden:

http://europa.eu/eur-lex/de/consleg/pdf/1995/de_1995L0016_do_001.pdf

Text der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

(relevant für Aufzüge ist insbesondere Artikel 24)

aufzufinden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_157/l_

15720060609de00240086.pdf

Leitfaden für die Anwendung der Aufzüge-Richtlinie

(nur in Englisch: „Guide to the application of the Lifts Directive 95/16/EC“)

aufzufinden:

http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/

indexguidelines.htm

Internet-Seite der Kommission zu Aufzügen

(nur in Englisch – grundlegende Informationen mit download-Möglichkeiten)

aufzufinden:

http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/index.htm

Studie über Quetschgefahren in Extremstellungen des Fahrkorbs (nur in Englisch: „Technical assessment of means of preventing crushing risks on lifts subject to directive 95/16/EC” des Health Safety Laboratory, UK)

aufzufinden:

http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/

liftscrushingrisk.pdf

Europäische Koordination der Benannte Stellen für Aufzüge:

Recommendations for Use (Anwendungsempfehlungen)

(nur in Englisch)

aufzufinden:

http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/ nb-lifts_rfus.pdf

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG XVIII

Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Aufzüge-Richtlinie

Konsolidierter Text der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

(Datum des Inkrafttretens der Änderung durch Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG ist nicht ausgewiesen: 29.12.2009) aufzufinden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1995 L0016:20060629:DE:PDF

Text der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG

aufzufinden:

http://europa.eu/eur-lex/de/consleg/pdf/1995/de_1995L0016_do_001.pdf

Text der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

(relevant für Aufzüge ist insbesondere Artikel 24)

aufzufinden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_157/l_15720060609de00240086.pdf

Leitfaden für die Anwendung der Aufzüge-Richtlinie

(nur in Englisch: „Guide to the application of the Lifts Directive 95/16/EC“)

aufzufinden:

http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/indexguidelines.htm

Internet-Seite der Kommission zu Aufzügen

(nur in Englisch – grundlegende Informationen mit download-Möglichkeiten)

aufzufinden:

http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/index.htm

Studie über Quetschgefahren in Extremstellungen des Fahrkorbs

(nur in Englisch: „Technical assessment of means of preventing crushing risks on lifts subject to Directive

95/16/EC“ des Health Safety Laboratory, UK)

aufzufinden:

http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/liftscrushingrisk.pdf

Europäische Koordination der Benannte Stellen für Aufzüge: Recommendations for Use (Anwendungsempfehlungen)

(nur in Englisch)

aufzufinden:

http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/lifts/nb-lifts_rfus.pdf

Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Vorgangsweise, wenn Aufzüge in Aufzugsschächten mit verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs installiert werden sollen

siehe Anlage 1 zu diesem Anhang

Anlage 1 zu Anhang XVIII

Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Vorgangsweise, wenn Aufzüge in Aufzugsschächten mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs installiert werden sollen

1.

Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008

Gemäß den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, ist zum weitestgehenden Ausschluss von Gefährdungen von Personen außerhalb des Fahrkorbs in Anhang I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, Nummer 2.2 folgendes geregelt:

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist § 13 anzuwenden.

Mit dieser Bestimmung wird die Regelung der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07.09.1995, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 09.06.2006 (im Folgenden „„Aufzüge-Richtlinie“), nämlich in Anhang I Nummer 2.2 in österreichisches Recht umgesetzt, die wie folgt lautet:

Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

Das Verfahren gemäß § 13 der ASV 2008 sieht vor, dass, wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (in den harmonisierten Normen: „„Schutzräumen“) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz (Anhang I Nummer 2.2. dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie) geltend macht, sie/er von einer Benannten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9 der ASV 2008) oder von einer auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierten Prüfstelle ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen hat und dieses dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. der von ihm namhaft gemachten Behörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen hat.

2.

Zuständige Behörde:

Zuständige Behörde für die Entscheidung gemäß § 13 ASV 2008 ist die Marktaufsichtbehörde für Aufzüge, d.h. gemäß § 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde.

Der Rechtszug geht gemäß Artikel 103 Abs. 4 B-VG zum Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweite Instanz, d.h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „„Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)). Im Anhang XIX der ASV 2008 werden im Interesse der Transparenz die Behörden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemacht.

3.

Erwirkung der Entscheidung

Um eine Entscheidung für den Ausnahmefall gemäß § 13 ASV 2008 zu erwirken, sind zwei Schritte erforderlich:

3.1. Schritt 1:

Im ersten Schritt prüft eine Benannte Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9 ASV 2008) oder eine auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierte Prüfstelle (im Folgenden „„Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008“) die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls. Das hierüber ausgestellte Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 muss auf nachvollziehbaren Begründungen und Unterlagen basieren. Daher sind der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 zu den angegeben Begründungen entsprechende Nachweise, wie Festigkeitsberechnungen, statische Berechungen, geologische Gutachten,

Bescheide von Behörden (z. B. Bundesdenkmalamt), Kostenaufstellungen, Kostengegenüberstellungen und dgl. vorzulegen.

3.2. Schritt 2:

Das Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 legt der Antragsteller im zweiten Schritt der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge vor um damit eine Entscheidung zu erlangen, ob die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit vorliegt, dass in dem zur Verfügung stehenden Aufzugsschacht ein Aufzug mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) eingebaut werden darf oder ob diese Angemessenheit nicht vorliegt und daher vor Inangriffnahme des Einbaus (Installation) eines Aufzugs der zur Verfügung stehende Aufzugsschacht geändert werden muss, damit ein Aufzug mit ausreichenden Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) zumindest im Sinne der Z 4.1 bzw. Z 4.2 eingebaut werden kann.

4.

Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) – Ausnahmefall

Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) im Sinne des § 13 ASV 2008 bzw. Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008 (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz der Aufzüge Richtlinie) liegen dann vor, wenn beide oder eine der beiden nachstehenden Bedingungen nicht erfüllt sind:

4.1. Oberer Schutzraum

4.1.1. Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 0,8 m – über dem Fahrkorb gemäß

ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 d) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 d),

4.1.2. Freier senkrechter Abstand in m von mindestens 1,0 + 0,035 v² zwischen der Ebene der höchsten Fläche auf dem Fahrkorbdach und der Ebene der niedrigsten Teile der Schachtdecke gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 b)

4.2. Unterer Schutzraum

4.2.1. Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 1,0 m – in der Schachtgrube gemäß

ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 a) bzw. ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 a),

4.2.2. Freier senkrechter Abstand von mindestens 0,5 m zwischen dem Boden der Schachtgrube und den tiefsten Teilen des Fahrkorbes gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 b). Die Bedingungen nach Punkt 4.1.2 und Punkt 4.2.2 kommen ab dem 01.01.2009 zur Anwendung. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach der Anmeldung zur Vorprüfung.

5.

Angemessenheit des Ausnahmefalles

Die Angemessenheit des Ausnahmefalls ist auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe zu stützen. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Die wesentlichen Begründungen und die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Tabellen A bis C. Weitere Begründungen sind zulässig, sie sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

6.

Maßnahmen bei der Vorprüfung und bei der Abnahmeprüfung

Gemäß § 13 Abs. 2 ASV 2008 ist sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen, ob eine Entscheidung der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu dem vorliegenden Ausnahmefall vorliegt.

7.

Vorlagepflichten und Berichtspflichten

7.1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

7.2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion I, vorzulegen.

7.3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

Tabelle A Technische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Begründung Unterlagen und Nachweise
Unterer Schutzraum: Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Tunnel für Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Straßentunnel, u. dgl. Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Unterer Schutzraum: Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich: Teile der öffentlichen Kanalisation, Leitungen der Energieversorger, wie Gasleitungen, elektrische Leitungen u. dgl. Plan mit der Darstellung des Kanals bzw. der Leitungen. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Unterer Schutzraum: Der Boden unterhalb des Aufzugsschachtes ist so beschaffen, dass eine Schachtgrube nur mit erheblichem Mehraufwand hergestellt werden könnte. Es bestünde die Gefahr der Beschädigung angrenzender Gebäude (z. B.: Sprengung erforderlich, Wassereintritt) Geologische Gutachten, Nachweis über die Beschaffenheit des Bodens (z. B. Fels). |Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden. Siehe wirtschaftliche Gründe.
Unterer Schutzraum: Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der bestehenden Fundamentplatte nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe am bestehenden Gebäude erforderlich. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).
Oberer Schutzraum: Über der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Leitungen der Energieversorger (z. B.: elektrische Leitungen u. dgl.). Plan mit der Darstellung der Leitungen. Bestätigung des EVU, der Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Oberer Schutzraum: Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerks oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden. Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).
Tabelle B Juristische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
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Begründung Unterlagen und Nachweise
Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig die Dachform oder die Form der Fassade oder sonstige vom Aufzugseinbau betroffene Teile des Gebäudes zu verändern. Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde (z. B. Bundesdenkmalamt), dass die baulichen Eingriffe im Widerspruch zum Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz stehen würden. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an einem anderen Teil des Gebäudes errichtet werden kann.
Baurecht. Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z. B. im Bereich von Flugplätzen). Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Baurecht, Wasserrecht. Grabungsarbeiten sind nicht zulässig (z. B.: Wasserschutzgebiet, geologisch nicht zulässig). Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass die Herstellung einer ausreichend tiefen Schachtgrube für einen ausreichenden Schutzraum nicht ist, Geologisches Gutachten. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Überbauungen von Flüssen, Strassen, Eisenbahnstrecken o.ä. Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Tabelle C Wirtschaftliche Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs. Die wirtschaftlichen Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten.
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Begründung Unterlagen und Nachweise
Unterer oder oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung des ausreichenden Schutzraumes überschreiten die Kosten für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 %. Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe.
Unterer und oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung der beiden ausreichenden Schutzräume überschreiten die Kosten für die Herstellung der beiden verringerten Schutzräume wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichenden Schutzräumen übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringerten Schutzräumen um mehr als 20 %. Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen.Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe.

ANHANG XIX

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der

Endstellungen des Fahrkorbs

(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz)

Entgegennahme:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz)

(bis auf weiteres sind die Einbringen samt Gutachten der Gewerberechtsabteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen) Gewerberechtsabteilungen der Ämter der Landesregierung (Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge)

Entscheidung:

Gewerberechtsabteilungen der Ämter der Landesregierung (Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge)

(bis auf weiteres sind – beginnend mit 2008 – jährliche Berichte dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion I vorzulegen)

Zugelassene akkreditierte Prüfstellen auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“:

(bis auf weiteres sind – beginnend mit 2008 – jährliche Berichte über erstellte Gutachten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion I vorzulegen)

TÜV-Austria Services GmbH

Geschäftsbereich Aufzugstechnik

A-1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail:

at@tuev.at

ANHANG XIX

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)

Entgegennahme:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)

Entscheidung:

Erste Instanz:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)

Zweite Instanz:

Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz, d. h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)

Zugelassene akkreditierte Prüfstellen auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“:

TÜV-Austria Services GmbH

Geschäftsbereich Aufzugstechnik

A-1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Vorlagepflichten und Berichtspflichten

1.

Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

2.

Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion I, vorzulegen.

3.

Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion I, vorzulegen.

Abkürzung

ASV 2008

ANHANG XIX

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)

Entgegennahme:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)

Entscheidung:

Erste Instanz:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)

Zweite Instanz:

Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz, d. h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)

Zugelassene akkreditierte Prüfstellen auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“:

TÜV-Austria Services GmbH

Geschäftsbereich Aufzugstechnik

A-1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Vorlagepflichten und Berichtspflichten

1.

Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

2.

Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion I, vorzulegen.

3.

Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion I, vorzulegen.

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