Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz)
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Verfassungsbestimmung
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Teil 1
Grundsätze
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in KWK-Anlagen entstehenden Aufwendungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung;
Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen mit Ausnahme der in § 12 des Ökostromgesetzes enthaltenen Tatbestände.
Geltungsbereich
§ 2. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen durch Investitionszuschüsse, soweit diese Anlagen nicht bereits durch andere staatliche Mittel gefördert werden.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/42/EWG, ABl. Nr. L 52/50 vom 21.02.2004 S. 50, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, umgesetzt.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1;
Richtlinie 2009/28/EG zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16;
Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.
Ziele
§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Unterstützung von bestehenden KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern.
Ziele
§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Förderung der Errichtung neuer hocheffizienter oder der Erneuerung von hocheffizienten KWK-Anlagen einen Beitrag zur ressourcenschonenden Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme zu leisten.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„bestehende KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
„KWK-Anlagen“ („Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
„KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
„modernisierte KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
„neue KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 8 Abs. 2) erfüllt wird;
„öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes (ÖSG) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG).
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„bestehende KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
„Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
„hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 festgelegten Kriterien entspricht;
„KWK-Anlagen („Kraftwärmekopplungsanlagen“)“ Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
„KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
„neue KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, deren Baubeginn nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt;
„öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
„erneuerte KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, bei denen der Baubeginn für die Erneuerung nach dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, erfolgt und deren Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper, exklusive Grundstückskosten) betragen; dies gilt auch für thermische Kraftwerksanlagen, denen Anlagenteile zur Auskopplung von Wärme neu hinzugefügt werden.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Herkunftsnachweise
§ 6. Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung ist in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelung des § 42a ElWOG erlassenen Landesgesetze geregelt.
Herkunftsnachweise
§ 6. Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung sind in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelungen gemäß § 71 ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzen geregelt.
Förderung der KWK-Energie
§ 7. (1) Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen (§ 8) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO 2 -Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.
(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die in § 8 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen KWK-Anlagen im Ausmaß von 2 000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014 unterstützt werden.
(3) Die Förderung neuer KWK-Anlagen, für die bis zum 30. September 2012 alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen, erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen
bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 100 Euro/kW Engpassleistung,
ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 60 Euro/kW Engpassleistung und
ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von höchstens 40 Euro/kW Engpassleistung,
(4) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Hat die Kommission harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 4 der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung festgelegt, ist die Einhaltung dieser Kriterien eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats gemäß § 13b ÖSG zulässig. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(5) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis 2012 mit insgesamt 55 Millionen Euro begrenzt. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Sofern mit den zur Förderung bestehender KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel, die nicht zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Betreiber von KWK-Anlagen gemäß § 8 erforderlich waren, nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist in den gemäß § 8 Abs. 10 vorgesehenen Zuschlägen bzw. Zählpunktpauschalen ein Anteil vorzusehen, der zur Abdeckung der für die Investitionszuschüsse erforderlichen Mittel bestimmt ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
(6) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2007 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 3 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und – ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt – der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf einen Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 5) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden.
Teil 2
Förderung neuer und erneuerter hocheffizienter KWK
Investitionszuschüsse für neue und erneuerte KWK-Anlagen
§ 7. (1) Die Errichtung einer neuen KWK-Anlage und die Erneuerung einer KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, die unmittelbar und effizienzmaximiert Wärme und elektrische Energie als Koppelprodukte erzeugt, kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
der Erzeugung von Prozesswärme oder dem Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient,
eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO 2 -Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und
die in § 8 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt auf Basis eines Antrags. Hinsichtlich der Antragstellung, Berechnung der Förderwürdigkeit der Anlage und der Gewährung der Förderung gelten die Bestimmungen des § 24 ÖSG 2012 mit der Maßgabe, dass bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen sind und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen ist.
(3) Für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Abs. 1 sind aus den Mitteln gemäß § 10 bis 2020 jährlich 12 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 7 Mio. Euro für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die gewerblich oder industriell verwendet werden. Sollten für Mittel innerhalb eines Kalenderjahres keine Anträge gestellt werden, sind sie einmalig für das nächste Kalenderjahr für alle einlangenden Anträge auf Investitionszuschüsse vorzutragen. Werden für diese Mittel auch dann keine Anträge gestellt, sind sie nach Ablauf des Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen.
(4) Nach Maßgabe der Förderwürdigkeit der Anlage gemäß Abs. 2 und der verfügbaren Mittel gemäß Abs. 3 können maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) sowie maximal 60% der beihilfefähigen Mehrkosten als Investitionszuschuss gewährt werden, maximal jedoch bei KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung
von 100 kW bis 1 MW 250 Euro/kW,
von 1 MW bis 5 MW 200 Euro/kW,
von 5 MW bis 20 MW 175 Euro/kW,
von 20 MW bis 100 MW 150 Euro/kW,
von über 100 MW 125 Euro/kW,
(5) Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb auf Basis anderer Bestimmungen, wie beispielsweise gemäß § 25 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß Umweltförderungsgesetz, unterstützt wird, sind von der Zuerkennung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Nach dem 31. Dezember 2020 darf eine Förderung neuer KWK-Anlagen nicht mehr gewährt werden.
(6) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
(7) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die von der Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 14 der Richtlinie zur 2012/27/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung sind als Kriterien in den Berechnungen zu berücksichtigen.
(8) Werden gemäß § 10 eingenommene Mittel nicht gemäß Abs. 3 für Zwecke der Förderung von KWK-Anlagen verwendet, sind sie an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.
Kostenersatz für KWK-Energie
§ 8. (1) Betreibern von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cent pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, ausgenommen das eingesetzte Kapital für den Baukörper (§ 5 Abs. 1 Z 4), berücksichtigt. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhaltes unabhängige Sachverständige beiziehen.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B ≥ 0,6
W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.
Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(5) Die Förderung von bestehenden KWK-Anlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte KWK-Anlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
(6) Die Betreiber der KWK-Anlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.
(7) Der abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt wird.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft- Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige Sachverständige beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für KWK-Anlagen erfolgt ab dem 1. Jänner 2007 durch das Zählpunktpauschale gemäß § 22a ÖSG. Davon sind Mittel in Höhe von 55 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 7 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK-Zuschlag höchstens 0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Millionen Euro und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Millionen Euro über das Zählpunktpauschale gemäß § 22a ÖSG für die Unterstützung von KWK Anlagen bereitgestellt werden. Ab dem 1. Jänner 2007 ist die Einhebung eines KWK-Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 können keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für neue KWK-Anlagen gestellt werden. Kann mit den Zuschlägen bzw. mit den aus dem Zählpunktpauschale aufzubringenden Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind die Unterstützungen gemäß Abs. 1 für alle bestehenden und modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.
(11) Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß § 22a ÖSG bereitgestellten Mittel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie durchzuführen.
(12) Zur Bestimmung der Stromerlöse gemäß Abs. 1 ist ein gewichteter Marktpreis anzuwenden. Dieser errechnet sich aus den an der EEX oder, sofern keine entsprechenden Daten bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August und September des laufenden Jahres notierenden gemittelten Preisen für Base- und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Jahr. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95% und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Quartals-Future-Gewichtung von 37% für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal, 10% für das 3. Quartal und 36% für das 4. Quartal zugrunde zu legen.
Berechnung der hocheffizienten KWK-Energie
§ 8. (1) Die Förderung bestehender, neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist nur zulässig, wenn die Effizienzkriterien gemäß Abs. 2 erfüllt werden.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B ≥ 0,6
W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.
Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) bis (12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2014)
Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 9. Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (§ 13 ÖSG). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 13d ÖSG sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.
Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 9. (1) Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (§ 29 ÖSG 2012). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 30 ÖSG 2012 sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.
(2) Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 7 obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).
Aufbringung der Mittel
§ 10. Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel, werden durch das Zählpunktpauschale (§ 22 ÖSG) aufgebracht.
KWK-Pauschale
§ 10. (1) Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel werden durch die KWK-Pauschale aufgebracht.
(2) Die KWK-Pauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten, von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben.
(3) Die KWK-Pauschale beträgt bis einschließlich 2020 pro Kalenderjahr:
für die an den Netzebenen 1 bis 4 angeschlossenen Netznutzer 4 950 Euro;
für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer 745 Euro;
für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer 43 Euro;
für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer 1,25 Euro.
(4) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen KWK-Pauschale gemäß Abs. 3 zu entrichten.
(5) Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse abzuführen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die KWK-Pauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich in der Quartalsmitte gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Abwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der KWK-Pauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die KWK-Pauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Bei Nichtbezahlung der KWK-Pauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der KWK-Pauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Abwicklungsstelle und Netzbetreibern betreffend die Leistung der KWK-Pauschale entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Übergangsbestimmungen
§ 11. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.
Übergangsbestimmungen
§ 11. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.
(2) und (3) (Anm.: Treten mit 1.2.2015 in Kraft.)
(4) Bei Anlagen, die gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009 eine Zusicherung des Investitionszuschusses erhalten haben, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen, wenn die Anlage nicht innerhalb von vier Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen wird. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
Teil 3
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.
(2) Der gemäß § 13c Abs. 1 ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, abgeschlossene Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse wird durch dieses Bundesgesetz nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der Aufgaben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 7 und § 10 anzupassen.
(3) Soweit Kontingente gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2008 nicht in Anspruch genommen wurden, sind diese Restbeträge zur Dotierung der Investitionszuschüsse gemäß § 7 in der Fassung der KWK-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, zusätzlich heranzuziehen.
(4) Bei Anlagen, die gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009 eine Zusicherung des Investitionszuschusses erhalten haben, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen, wenn die Anlage nicht innerhalb von vier Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen wird. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können.
Inkrafttretensbestimmungen
§ 13. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmung, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) § 11 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Inkrafttretensbestimmungen
§ 13. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmung, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Bestimmungen der KWK-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, treten, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) § 1 und § 11 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 und § 10 treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Vollziehung
§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 und § 13 ist die Bundesregierung betraut.