Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2007-06-15
Letzte Aktualisierung 2025-10-17
Status Aufgehoben · 2025-10-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API
a)

sie im Wesentlichen die gleichen medizinischen Informationen enthält, die in einem solchen Formular verlangt werden, und

b)

sie einen Vermerk in englischer oder französischer Sprache – und gegebenenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache – enthält, aus dem die Art und das Datum der Impfung oder Prophylaxe und die Tatsache hervorgeht, dass die Bescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgestellt wird.

MUSTER EINER INTERNATIONALEN IMPF-ODER PROPHYLAXEBESCHEINIGUNG

Hiermit wird bescheinigt, dass [Name] ......................., Geburtsdatum .........................,

Geschlecht ....................,

Staatsangehörigkeit ......................................, gegebenenfalls Ausweispapiere .........................,

dessen/deren Unterschrift folgt ....................................,

zu dem angegebenen Zeitpunkt gegen (Bezeichnung der Krankheit oder des Leidens) ...........................

nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften geimpft beziehungsweise prophylaktisch behandelt worden ist.

Impfstoff oder Pro- phylaxe Datum Unterschrift und berufliche Stellung des beaufsichtigen- den Klinikers Hersteller und Chargen-Nr. des Impfstoffs bzw. der Prophylaxe Bescheinigung gültig von ....bis .... Dienstsiegel der verabreichenden Stelle
1.
2.

Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Prophylaxe von der Weltgesundheitsorganisation zugelassen worden ist.

Diese Bescheinigung muss von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Bescheinigung muss ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift anerkannt.

Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Bescheinigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.

Diese Bescheinigung ist bis zu dem Tag gültig, der für die jeweilige Impfung oder Prophylaxe angegeben ist. Die Bescheinigung ist vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich kann sie in einer anderen Sprache ausgefüllt werden.

ANLAGE 7

ANFORDERUNGEN AN DIE IMPFUNG ODER PROPHYLAXE FÜR BESTIMMTE KRANKHEITEN

(1) Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann:

Impfung gegen Gelbfieber.

(2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen:

a)

Für die Zwecke dieser Anlage

(i) beträgt die Inkubationszeit bei Gelbfieber sechs Tage;

(ii) bieten von der WHO zugelassene Impfstoffe gegen Gelbfieber Schutz vor einer Infektion ab dem zehnten Tag nach Verabreichung der Impfung;

(iii) hält dieser Schutz zehn Jahre an und

(iv) ist eine Gelbfieber-Impfbescheinigung 10 Jahre lang gültig, beginnend 10 Tage nach dem Tag der Impfung oder – im Falle einer Wiederimpfung innerhalb dieser 10 Jahre – mit dem Tag der Wiederimpfung.

b)

Die Impfung gegen Gelbfieber kann von jedem Reisenden verlangt werden, der ein Gebiet verlässt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.

c)

Besitzt ein Reisender eine Gelbfieber-Impfbescheinigung, die zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht gültig ist, so kann ihm die Abreise gestattet werden, jedoch kann bei der Ankunft Absatz 2 Buchstabe h dieser Anlage angewandt werden.

d)

Ein Reisender, der im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung ist, wird auch dann nicht als verdächtig behandelt, wenn er aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.

e)

Nach Anlage 6 Absatz 1 muss der verwendete Gelbfieber-Impfstoff von der Organisation zugelassen sein.

f)

Die Vertragsstaaten benennen spezielle Gelbfieber-Impfstellen in ihrem Hoheitsgebiet, um die Qualität und Sicherheit der angewandten Verfahren und jeweiligen Materialien zu gewährleisten.

g)

Jede Person, die bei einer Grenzübergangsstelle eines Gebiets, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, beschäftigt ist, und jedes Besatzungsmitglied eines Beförderungsmittels, das eine solche Grenzübergangsstelle benutzt, muss im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung sein.

h)

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gelbfieberüberträger vorhanden sind, kann verlangen, dass ein Reisender, der aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, und der keine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung vorlegen kann, unter Quarantäne gestellt wird, bis seine Impfbescheinigung Gültigkeit erlangt oder bis eine Frist von höchstens sechs Tagen abgelaufen ist, und zwar vom Tag der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet, je nachdem, was zuerst eintritt.

i)

Reisenden, die im Besitz einer von einem dazu befugten Arzt oder von einem dazu befugten im Gesundheitswesen Beschäftigten unterzeichneten Bescheinigung über die Befreiung von der Gelbfieberimpfung sind, kann vorbehaltlich des Buchstabens h und nach Unterrichtung über den Schutz vor Gelbfieberüberträgem dennoch die Einreise gewährt werden. Werden die Reisenden nicht unter Quarantäne gestellt, kann von ihnen verlangt werden, der zuständigen Behörde fieberhafte oder andere Symptome zu melden und sich unter Überwachung zu stellen.

ANLAGE 7

ANFORDERUNGEN AN DIE IMPFUNG ODER PROPHYLAXE FÜR BESTIMMTE KRANKHEITEN

(1) Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann:

Impfung gegen Gelbfieber.

(2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen:

a)

Für die Zwecke dieser Anlage

(i) beträgt die Inkubationszeit bei Gelbfieber sechs Tage;

(ii) bieten von der WHO zugelassene Impfstoffe gegen Gelbfieber Schutz vor einer Infektion ab dem zehnten Tag nach Verabreichung der Impfung;

(iii) hält dieser Schutz bei der geimpften Person lebenslang an und

(iv) ist die Gelbfieber-Impfbescheinigung der geimpften Person lebenslang gültig, beginnend zehn Tage nach dem Tag der Impfung.

b)

Die Impfung gegen Gelbfieber kann von jedem Reisenden verlangt werden, der ein Gebiet verlässt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.

c)

Besitzt ein Reisender eine Gelbfieber-Impfbescheinigung, die zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht gültig ist, so kann ihm die Abreise gestattet werden, jedoch kann bei der Ankunft Absatz 2 Buchstabe h dieser Anlage angewandt werden.

d)

Ein Reisender, der im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung ist, wird auch dann nicht als verdächtig behandelt, wenn er aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.

e)

Nach Anlage 6 Absatz 1 muss der verwendete Gelbfieber-Impfstoff von der Organisation zugelassen sein.

f)

Die Vertragsstaaten benennen spezielle Gelbfieber-Impfstellen in ihrem Hoheitsgebiet, um die Qualität und Sicherheit der angewandten Verfahren und jeweiligen Materialien zu gewährleisten.

g)

Jede Person, die bei einer Grenzübergangsstelle eines Gebiets, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, beschäftigt ist, und jedes Besatzungsmitglied eines Beförderungsmittels, das eine solche Grenzübergangsstelle benutzt, muss im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung sein.

h)

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gelbfieberüberträger vorhanden sind, kann verlangen, dass ein Reisender, der aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, und der keine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung vorlegen kann, unter Quarantäne gestellt wird, bis seine Impfbescheinigung Gültigkeit erlangt oder bis eine Frist von höchstens sechs Tagen abgelaufen ist, und zwar vom Tag der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet, je nachdem, was zuerst eintritt.

i)

Reisenden, die im Besitz einer von einem dazu befugten Arzt oder von einem dazu befugten im Gesundheitswesen Beschäftigten unterzeichneten Bescheinigung über die Befreiung von der Gelbfieberimpfung sind, kann vorbehaltlich des Buchstabens h und nach Unterrichtung über den Schutz vor Gelbfieberüberträgern dennoch die Einreise gewährt werden. Werden die Reisenden nicht unter Quarantäne gestellt, kann von ihnen verlangt werden, der zuständigen Behörde fieberhafte oder andere Symptome zu melden und sich unter Überwachung zu stellen.

ANLAGE 8

MUSTER EINER SEEGESUNDHEITSERKLÄRUNG

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

ANLAGE 9

DIESES DOKUMENT IST TEIL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE, VERKÜNDET DURCH DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT – ORGANISATION 1

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE, ABSCHNITT ÜBER GESUNDHEIT

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)


1 Bei der zweiten Tagung der Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe kam eine informelle Arbeitsgruppe zusammen und empfahl Änderungen dieses Dokuments, welche die WHO der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur ge- bührenden Berücksichtigung übermitteln wird.

ANLAGE 9

DIESES DOKUMENT IST TEIL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE, BEKANNTGEMACHT VON DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE,

ABSCHNITT ÜBER GESUNDHEIT<sup>*)</sup>

Gesundheitserklärung

Name und Sitzplatznummer oder Funktion der sich an Bord befindenden Personen mit anderen Krankheiten als Luftkrankheit oder den Folgen von Unfällen, die möglicherweise an einer übertragbaren Krankheit leiden (Fieber – eine Temperatur von 38 °C/100 °F oder mehr – in Verbindung mit einem oder mehreren der folgenden Anzeichen oder Symptome, z. B. offensichtliches Unwohlsein, anhaltender Husten, Atembeschwerden, anhaltender Durchfall, anhaltendes Erbrechen, Hautausschlag, Blutergüsse oder Blutungen ohne vorherige Verletzung oder akute Verwirrtheit, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Person an einer übertragbaren Krankheit leidet), sowie solcher Krankheitsfälle, die bei einem vorherigen Halt von Bord gegangen sind …………………………………………………………………...

……………………………………………………………………………………………………………....

Genaue Angaben über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Hygienemaßnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten erfolgt ist, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung von Insekten zu machen ……………………………………………………………………………………………………....

…………………………………………………………………………………………………………….....

Unterschrift, falls erforderlich, mit Uhrzeit und Datum ………………………………………………..
zuständiges Besatzungsmitglied

*) Diese Fassung der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge ist am 15. Juli 2007 in Kraft getreten. Das vollständige Dokument kann von der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation http://www.icao.int bezogen werden.

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