Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)
Abkürzung
DAV-BMJ
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise für die Bediensteten des Justizressorts.
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DAV-BMJ
Dienstausweis
§ 2. Der Dienstausweis (Anlage 1) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens hat.
Abkürzung
DAV-BMJ
Dienstausweis
§ 2. Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens hat.
§ 3. (1) Auf Wunsch des/der Bediensteten ist der Dienstausweis mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, eingetragen.
(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
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DAV-BMJ
§ 3. (1) Auf Wunsch des/der Bediensteten ist der Dienstausweis mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19 und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, eingetragen.
(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
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DAV-BMJ
§ 3. (1) Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19 und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, eingetragen.
(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
Abkürzung
DAV-BMJ
§ 3. (1) Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, in der Fassung ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (§ 2 Z 10 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.
(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
§ 4. Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß § 3 Abs. 2 gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.
§ 5. (1) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Dienstausweises ist längstens mit dem Ablauf des zehnten Jahres nach dem Jahr der Ausstellung zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
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DAV-BMJ
§ 5. (1) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
Abkürzung
DAV-BMJ
§ 5. (1) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.
(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
Inhalt
§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite),
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“,
Bundeswappen,
Lichtbild,
Schriftzug „Justiz“,
zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Abs. 3,
gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 4,
Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum;
Rückseite (Chipseite)
Logo „Ju§tiz“,
Chip,
Vor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
Schriftzug „a.sign premium“ und die Kartennummer,
Hinweis auf die Gebührenbefreiung;
(3) Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen:
BMJ-Zentralleitung, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Vollzugsdirektion, Justizanstalten, Bewährungshilfe.
(4) Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richter, Richterin, Staatsanwalt, Staatsanwältin, Richteramtsanwärter, Richteramtsanwärterin, Rechtspfleger, Rechtspflegerin, Bezirksanwalt, Bezirksanwältin, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst.
(5) Auf der Vorderseite (Bildseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträger“
oder „Dienstwaffenträgerin“ oder „Gerichtsvollzieher (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieherin (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.
Abkürzung
DAV-BMJ
Inhalt
§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite),
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“,
Bundeswappen,
Lichtbild,
Schriftzug „Justiz“,
zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Abs. 3,
gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 4,
Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum;
Rückseite (Chipseite)
Logo „Ju§tiz“,
Chip,
Vor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
Schriftzug „a.sign premium“ und die Kartennummer,
Hinweis auf die Gebührenbefreiung;
(3) Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen:
BMJ-Zentralleitung, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Justizanstalten, Bewährungshilfe.
(4) Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richter, Richterin, Staatsanwalt, Staatsanwältin, Richteramtsanwärter, Richteramtsanwärterin, Rechtspfleger, Rechtspflegerin, Bezirksanwalt, Bezirksanwältin, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst.
(5) Auf der Vorderseite (Bildseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträger“ oder „Dienstwaffenträgerin“ oder „Gerichtsvollzieher (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieherin (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.
Abkürzung
DAV-BMJ
Inhalt
§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
Schriftzug „Dienstausweis“,
Lichtbild,
Schriftzug „Justiz“,
zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Abs. 3,
gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 4,
Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
Sicherheitsmerkmale;
Rückseite (Chipseite)
zutreffendes Logo „Bundesministerium Justiz“, „Ju§tiz“, „BVwG Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich“ oder „dsb Republik Österreich Datenschutzbehörde“,
Chip,
Vor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
aufgedruckte Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
Schriftzug „A-Trust a.sign premium“ und die Kartennummer,
Schriftzug „CE“,
Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
Hinweis auf die Gebührenbefreiung,
Schriftzug „AUSTRIACARD“.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. d) entfällt auf den Dienstausweisen für Bedienstete der Datenschutzbehörde der Schriftzug „Justiz“.
(3) Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen: Bundesministerium Justiz, Datenschutzbehörde, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Bundesverwaltungsgericht, Justizanstalten, Bewährungshilfe.
(4) Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt, Richteramtsanwärterin, Richteramtsanwärter, Diplomrechtspflegerin, Diplomrechtspfleger, Bezirksanwältin, Bezirksanwalt, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst, Bundeskartellanwältin, Bundeskartellanwalt, stv. Bundeskartellanwältin oder stv. Bundeskartellanwalt.
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