Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 26. Oktober 1990
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 1996 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist am 28. November 2002 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:
Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Burkina Faso, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Island, Italien, Jamaika, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Rumänien, Salomonen, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.
Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre
Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde:
Barbados 1. Mai 2003
Benin 30. März 2004
Bulgarien 10. November 2003
Cook Inseln 29. August 2005
Ecuador 6. März 2003
El Salvador 7. November 2007
Gabun 13. August 2003
Grenada 19. März 2003
Japan 16. Juni 2003
Kap Verde 23. August 2004
Katar 25. Juni 2008
Litauen 4. März 2004
Malaysia 17. September 2007
Mexiko 18. März 2003
Montenegro 12. Februar 2007
Pakistan 2. August 2005
Paraguay 18. September 2003
Philippinen 27. Jänner 2003
Russische Föderation 16. August 2005
Sambia 11. August 2004
St. Lucia 11. Februar 2003
Suriname 27. März 2003
Timor-Leste 4. August 2005
Togo 22. Juli 2003
Ukraine 21. Jänner 2003
Ungarn 21. Juni 2007
Vanuatu 9. November 2005
Die Volksrepublik China hat am 8. Juli 2005 den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 12. Juli 2005 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.
(Übersetzung)
PROTOKOLL
ÜBER EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 50 LIT. A
DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT
UNTERZEICHNET IN MONTREAL AM 26. OKTOBER 1990
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION
die am 25. Oktober 1990 in Montreal zu ihrer achtundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung ZUSAMMENTRAT;
die FESTSTELLTE, dass es der Wunsch einer großen Anzahl von Vertragsstaaten ist, die Mitgliederzahl des Rates zu erhöhen, um eine bessere Ausgewogenheit durch eine stärkere Vertretung der Vertragsstaaten zu sichern;
die es für angebracht ERACHTETE, die Anzahl der Mitglieder dieses Organs von 33 auf 36 zu erhöhen,
die es als notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen1 über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern;
GENEHMIGT, gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zu vorgenanntem Abkommen:
SETZT gemäß der Bestimmungen des Artikels 94a des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation die vorgenannte Änderung in Kraft tritt, mit 108 FEST; und
BESCHLIESST, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ein Protokoll über die oben erwähnte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist, abfasse:
Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.
Das Protokoll steht allen Staaten, die besagtes Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur Ratifizierung offen.
Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
Das Protokoll tritt in Bezug auf die Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär benachrichtigt unverzüglich alle Vertragsstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolls.
Der Generalsekretär benachrichtigt alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls.
Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt das Protokoll mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
INFOLGEDESSEN, gemäß vorgenanntem Beschluss der Versammlung, wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefasst.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten 28. (außerordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, von der Versammlung hiezu bevollmächtigt, dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu Montreal am 26. Oktober 1990 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde hinterlegt, beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 113/2008.
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