Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 26. Oktober 1990

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-11-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 1996 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist am 28. November 2002 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:

Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Burkina Faso, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Island, Italien, Jamaika, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Rumänien, Salomonen, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.

Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre

Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Barbados 1. Mai 2003

Benin 30. März 2004

Bulgarien 10. November 2003

Cook Inseln 29. August 2005

Ecuador 6. März 2003

El Salvador 7. November 2007

Gabun 13. August 2003

Grenada 19. März 2003

Japan 16. Juni 2003

Kap Verde 23. August 2004

Katar 25. Juni 2008

Litauen 4. März 2004

Malaysia 17. September 2007

Mexiko 18. März 2003

Montenegro 12. Februar 2007

Pakistan 2. August 2005

Paraguay 18. September 2003

Philippinen 27. Jänner 2003

Russische Föderation 16. August 2005

Sambia 11. August 2004

St. Lucia 11. Februar 2003

Suriname 27. März 2003

Timor-Leste 4. August 2005

Togo 22. Juli 2003

Ukraine 21. Jänner 2003

Ungarn 21. Juni 2007

Vanuatu 9. November 2005

Die Volksrepublik China hat am 8. Juli 2005 den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 12. Juli 2005 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.

(Übersetzung)

PROTOKOLL

ÜBER EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 50 LIT. A

DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT

UNTERZEICHNET IN MONTREAL AM 26. OKTOBER 1990

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION

die am 25. Oktober 1990 in Montreal zu ihrer achtundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung ZUSAMMENTRAT;

die FESTSTELLTE, dass es der Wunsch einer großen Anzahl von Vertragsstaaten ist, die Mitgliederzahl des Rates zu erhöhen, um eine bessere Ausgewogenheit durch eine stärkere Vertretung der Vertragsstaaten zu sichern;

die es für angebracht ERACHTETE, die Anzahl der Mitglieder dieses Organs von 33 auf 36 zu erhöhen,

die es als notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen1 über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern;

1.

GENEHMIGT, gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zu vorgenanntem Abkommen:

2.

SETZT gemäß der Bestimmungen des Artikels 94a des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation die vorgenannte Änderung in Kraft tritt, mit 108 FEST; und

3.

BESCHLIESST, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ein Protokoll über die oben erwähnte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist, abfasse:

a)

Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.

b)

Das Protokoll steht allen Staaten, die besagtes Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur Ratifizierung offen.

c)

Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

d)

Das Protokoll tritt in Bezug auf die Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der

108.

Ratifikationsurkunde in Kraft.

e)

Der Generalsekretär benachrichtigt unverzüglich alle Vertragsstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolls.

f)

Der Generalsekretär benachrichtigt alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls.

g)

Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt das Protokoll mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.

INFOLGEDESSEN, gemäß vorgenanntem Beschluss der Versammlung, wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefasst.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten 28. (außerordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, von der Versammlung hiezu bevollmächtigt, dieses Protokoll.

GESCHEHEN zu Montreal am 26. Oktober 1990 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde hinterlegt, beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 113/2008.

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