Protokoll über eine Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 6. Oktober 1989

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-04-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. April 1991 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll über eine Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist am 18. April 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:

Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Cook Inseln, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Iran, Island, Italien, Jamaika, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kirgisistan, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lesotho, Lettland, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nauru, Nepal, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Rumänien, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Swasiland, Thailand, Togo, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigte Staaten, Vietnam.

Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre

Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Angola 4. Februar 2008
Barbados 1. November 2006
Bhutan 26. August 2005
El Salvador 6. Februar 2006
Japan 19. Juni 2006
Katar 25. Juni 2008
Demokratische Volksrepublik Korea
11. Oktober 2005
Madagaskar 7. August 2007
Montenegro 12. Februar 2007
Paraguay 27. Jänner 2006
Russische Föderation 16. August 2005
Senegal 6. Jänner 2006
Simbabwe 8. November 2005
Timor-Leste 4. August 2005

Die Volksrepublik China hat am 8. Juli 2005 den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 12. Juli 2005 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.

(Übersetzung)

PROTOKOLL

ÜBER EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 56 DES ABKOMMENS ÜBER DIE

INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT UNTERZEICHNET IN MONTREAL AM

6.

OKTOBER 1989

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION;

die am 6. Oktober 1989 in Montreal zu ihrer 27. Tagung

ZUSAMMENTRAT,

die FESTSTELLTE, dass es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der Mitglieder der Luftfahrtkommission zu erhöhen,

die es als angebracht ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen *1) über die Internationale Zivilluftfahrt diesbezüglich abzuändern,

1.

GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a) des vorgenannten Abkommens den folgenden Änderungsvorschlag des besagten Abkommens:

2.

BESTIMMT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a) des genannten Abkommens, dass besagte Änderung in Kraft tritt, nachdem sie von einhundertacht Vertragsstaaten ratifiziert worden ist; und

3.

BESCHLIESST, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über die obgenannte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen authentisch ist:

a)

Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Versammlung zu unterzeichnen.

b)

Das Protokoll steht jedem Staat, der das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist, zur Ratifikation offen.

c)

Die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

d)

Das Protokoll tritt für jene Staaten, die es ratifiziert haben, am Tag der Hinterlegung der einhundertachten Ratifikationsurkunde in Kraft.

e)

Der Generalsekretär hat den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde des Protokolls allen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen.

f)

Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zu benachrichtigen.

g)

Dieses Protokoll tritt für jeden Vertragsstaat, der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.

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