Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Rinder und Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden.
(2) Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß § 4 sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.
(3) Alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getöteten Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen, wenn das Rind aus einem Gebiet gemäß Anhang 1 stammt.
(4) In den Beständen der in Anhang 2 genannten Gebiete sind im dort genannten Zeitraum alle Tiere einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.
Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Rinder und Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden.
(2) Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß § 4 sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.
(3) Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind - nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde - vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.
(4) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet“, so sind in den Beständen des genannten Gebietes in dem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum alle Tiere einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.
(5) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderüberwachungsgebiet“ so sind alle Tiere, welche im genannten Gebiet im dort genannten Zeitraum gehalten wurden, bis zu einem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum einem Tbc-Test zu unterziehen. Weiters sind in Beständen, in welche solche Tiere in dem in der Kundmachung genannten Zeitraum eingebracht wurden, alle laktierenden Tiere - gleichzeitig mit der Untersuchung der eingebrachten Tiere - einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.
Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Rinder und Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden.
(2) Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß § 4 sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.
(3) Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.
(4) Bestimmt der Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet“, so sind in den Beständen des genannten Gebietes in dem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum alle Tiere in einem Alter von über sechs Monaten einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.
(5) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderüberwachungsgebiet“ so sind alle Tiere, welche im genannten Gebiet im dort genannten Zeitraum gehalten wurden, bis zu einem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum einem Tbc-Test zu unterziehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Tuberkulose: Infektionen mit Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, tuberculosis, caprae, microti, africanum, canetti, bovis BCG, pinnipedii und Dassie bacillus).
Tiere: Rinder (ausgenommen im Bestand geborene weniger als sechs Wochen alte Kälber) sowie Ziegen im Alter von sechs Monaten und darüber, welche im Sinne der Z 5 zusammen mit Rindern gehalten werden.
Tbc-Test: Intrakutanprobe mittels Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) nach Anhang 3 sowie Untersuchung mittels Gamma-Interferon-Assay (Bluttest) im nationalen Referenzlabor gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe.
Tbc-verdächtiger Schlachtbefund: anlässlich der Fleischuntersuchung festgestellte pathologisch- anatomische Veränderungen eines Rindes oder einer Ziege, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen und bei denen die PCR-Untersuchung auf Mycobacterium tuberculosis-Komplex im nationalen Referenzlabor nicht negativ ist.
Bestand: Gesamtheit der Rinder und mit Rindern gemeinsam gehaltene Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt.
Diagnostische Tötung: behördlich angeordnete Tötung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Vorliegens einer Tuberkuloseinfektion eines Tieres erfolgt.
Kontaktbestand: Bestand, der während des letzten Jahres mit Tieren eines Bestandes, bei dem die Seuche festgestellt wurde, Kontakt hatte.
Nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor für Tuberkulose, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling.
Offene Form der Tuberkulose: Vorliegen pathologisch-anatomischer Veränderungen auf Grund einer Tuberkuloseinfektion, bei denen eine Ausscheidung des Erregers in die Umgebung möglich ist.
Isolierung und Differenzierung sowie Typisierung von Mykobakterien: Isolierung und Differenzierung von Mykobakterien nach den Verfahren gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe sowie die Typisierung des Erregers.
Reagent: jedes Tier, das im Tbc-Test nicht negativ - das heißt entweder positiv oder zweifelhaft - reagiert hat.
PCR-Untersuchung: Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion, enzymabhängiges Verfahren zur Vervielfältigung bestimmter Gensequenzen innerhalb einer vorliegenden DNA-Kette.
Direkte Verbringung zur Schlachtung: Transport von Tieren vom betroffenen Betrieb ohne Zwischenstation direkt zum Schlachthof.
AGES: die Institute für veterinärmedizinische Untersuchungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Tuberkulose: Infektionen mit Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, tuberculosis, caprae, microti, africanum, canetti, bovis BCG, pinnipedii und Dassie bacillus).
Tiere: Rinder (ausgenommen im Bestand geborene weniger als sechs Wochen alte Kälber) sowie Ziegen im Alter von sechs Monaten und darüber, welche im Sinne der Z 5 zusammen mit Rindern gehalten werden.
Tbc-Test: Intrakutanprobe mittels Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) oder Untersuchung mittels Gamma-Interferon-Assay (Bluttest) sowie - ausschließlich im Falle von Nachuntersuchungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung - auch Intrakutanprobe mittels Monotest nach Anhang 3 , im nationalen Referenzlabor gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe.
Tbc-verdächtiger Schlachtbefund: anlässlich der Fleischuntersuchung festgestellte pathologisch- anatomische Veränderungen eines Rindes oder einer Ziege, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen und bei denen die PCR-Untersuchung auf Mycobacterium tuberculosis-Komplex im nationalen Referenzlabor nicht negativ ist.
Bestand: Gesamtheit der Rinder und mit Rindern gemeinsam gehaltene Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt.
Diagnostische Tötung: behördlich angeordnete Tötung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Vorliegens einer Tuberkuloseinfektion eines Tieres erfolgt.
Kontaktbestand: Bestand, der während des letzten Jahres mit Tieren eines Bestandes, bei dem die Seuche festgestellt wurde, Kontakt hatte, sofern der Kontakt nicht ausschließlich mit Tieren des Seuchenbestandes erfolgte, bei denen zum Zeitpunkt des Kontakts eine Infektion mit Tbc gemäß den Untersuchungsergebnissen des Amtstierarztes im Seuchenbestand und dem Ergebnis der epidemiologischen Erhebungen des Amtstierarztes im mutmaßlichen Kontaktbestand ausgeschlossen werden kann.
Nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor für Tuberkulose, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling.
Offene Form der Tuberkulose: Vorliegen pathologisch-anatomischer Veränderungen auf Grund einer Tuberkuloseinfektion, bei denen eine Ausscheidung des Erregers in die Umgebung möglich ist.
Isolierung und Differenzierung sowie Typisierung von Mykobakterien: Isolierung im Kulturversuch und Differenzierung von Mykobakterien nach den Verfahren gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe sowie die Typisierung des Erregers.
Reagent: jedes Tier, das im Tbc-Test nicht negativ - das heißt entweder positiv oder zweifelhaft - reagiert hat.
PCR-Untersuchung: Untersuchung zur Feststellung des Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels Polymerase-Kettenreaktion, enzymabhängiges Verfahren zur Vervielfältigung bestimmter Gensequenzen innerhalb einer vorliegenden DNA-Kette.
Direkte Verbringung zur Schlachtung: Transport von Tieren vom betroffenen Betrieb ohne Zwischenstation direkt zum Schlachthof.
AGES: die Institute für veterinärmedizinische Untersuchungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Direkte Verbringung zum Schlachthof: Verbringung zum Schlachthof bei der sichergestellt ist, dass die Tiere weder während des Transports noch am Schlachthof Kontakt mit Tieren aus Beständen mit anderem Gesundheitsstatus haben.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Tuberkulose: Infektionen mit Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, tuberculosis, caprae, microti, africanum, canetti, bovis BCG, pinnipedii und Dassie bacillus).
Tiere: Rinder (ausgenommen im Bestand geborene weniger als sechs Wochen alte Kälber) sowie Ziegen im Alter von sechs Monaten und darüber, welche im Sinne der Z 5 zusammen mit Rindern gehalten werden.
Tbc-Test: Intrakutanprobe mittels Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) oder Untersuchung mittels Gamma-Interferon-Assay (Bluttest) sowie ausschließlich im Falle von Nachuntersuchungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung auch Intrakutanprobe mittels Monotest nach Anhang 3 , im nationalen Referenzlabor gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe.
Tbc-verdächtiger Schlachtbefund: anlässlich der Fleischuntersuchung festgestellte pathologisch- anatomische Veränderungen eines Rindes oder einer Ziege, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen und bei denen die PCR-Untersuchung auf Mycobacterium tuberculosis-Komplex im nationalen Referenzlabor nicht negativ ist.
Bestand: Gesamtheit der Rinder und mit Rindern gemeinsam gehaltene Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt.
Diagnostische Tötung: behördlich angeordnete Tötung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Vorliegens einer Tuberkuloseinfektion eines Tieres erfolgt.
Kontaktbestand: Bestand, der während des letzten Jahres mit Tieren eines Bestandes, bei dem die Seuche festgestellt wurde, Kontakt hatte, sofern der Kontakt nicht ausschließlich mit Tieren des Seuchenbestandes erfolgte, bei denen zum Zeitpunkt des Kontakts eine Infektion mit Tbc gemäß den Untersuchungsergebnissen des Amtstierarztes im Seuchenbestand und dem Ergebnis der epidemiologischen Erhebungen des Amtstierarztes im mutmaßlichen Kontaktbestand ausgeschlossen werden kann.
Nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor für Tuberkulose, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling.
Offene Form der Tuberkulose: Vorliegen pathologisch-anatomischer Veränderungen auf Grund einer Tuberkuloseinfektion, bei denen eine Ausscheidung des Erregers in die Umgebung möglich ist.
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