Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach § 48d Abs. 9 BörseG bei Leerverkäufen (Short Selling Verdachtsmeldungsübermittlungsverordnung - SSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-09-25
Status Aufgehoben · 2013-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48d Abs. 11 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Sonstige Angaben

Die Verdachtsmeldungen gemäß § 48d Abs. 9 BörseG von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben auch alle ihnen bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei zu meldenden Verkaufsaufträgen eine entsprechende Deckung durch diese Finanzinstrumente beim Verkäufer vorliegt. In Bezug auf eine Position in derivativen Finanzinstrumenten, die einer Verkaufsposition in den zugrundeliegenden Finanzinstrumenten entspricht, hat die Verdachtsmeldung gemäß § 48d Abs. 9 BörseG auch alle bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei demjenigen, der die Position in derivativen Finanzinstrumenten eingeht, eine entsprechende Deckung durch die diesen zugrunde liegenden Finanzinstrumente vorliegt.

Sonstige Angaben

§ 1. Die Verdachtsmeldungen gemäß § 48d Abs. 9 BörseG von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben auch alle ihnen bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei zu meldenden Verkaufsaufträgen eine entsprechende Deckung durch diese Finanzinstrumente beim Verkäufer vorliegt. In Bezug auf eine Position in derivativen Finanzinstrumenten, die einer Verkaufsposition in den zugrundeliegenden Finanzinstrumenten entspricht, hat die Verdachtsmeldung gemäß § 48d Abs. 9 BörseG auch alle bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei demjenigen, der die Position in derivativen Finanzinstrumenten eingeht, eine entsprechende Deckung durch die diesen zugrunde liegenden Finanzinstrumente vorliegt.

Außerkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

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