Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Finanzausgleichsgesetz 2008 für die Jahre 2008 bis 2010
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Zu § 9 Abs. 1 FAG 2008
§ 1. Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Stiftungseingangssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Im Jahr 2008: 71,798 16,491 11,711
In den Jahren 2009 und 2010: 67,765 20,524 11,711
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Zu § 9 Abs. 7 Z 5 FAG 2008
§ 2. (1) Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
Länder 2008 Länder 2009 und 2010 Gemeinden
nach der Volkszahl 71,085% 77,017% 16,013%
nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel - - 59,379%
nach Fixschlüsseln 28,915% 22,983% 24,608%
Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden ab dem Jahr 2009 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.
(2) Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949% und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:
Länder Gemeinden
Burgenland 2,572% 2,505%
Kärnten 6,897% 8,496%
Niederösterreich 14,451% 15,185%
Oberösterreich 13,692% 14,587%
Salzburg 6,429% 9,426%
Steiermark 12,884% 13,086%
Tirol 7,982% 14,512%
Vorarlberg 3,717% 4,811%
Wien 31,376% 17,392%
und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:
Länder 2008 Länder 2009 und 2010 Gemeinden
Burgenland 3,512% 3,250% 1,487%
Kärnten 7,203% 6,881% 5,278%
Niederösterreich 18,637% 17,898% 14,073%
Oberösterreich 15,659% 15,829% 16,662%
Salzburg 7,440% 6,976% 8,169%
Steiermark 13,997% 13,744% 9,598%
Tirol 9,566% 8,813% 9,031%
Vorarlberg 5,412% 4,923% 5,918%
Wien 18,574% 21,686% 29,784%
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland 5,43%
Kärnten 10,80%
Niederösterreich 23,07%
Oberösterreich 14,90%
Salzburg 9,72%
Steiermark 16,39%
Tirol 11,98%
Wien 7,71%
Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2013 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 3. Die in den §§ 1 und 2 geregelten Schlüssel für die Anteile der Länder in den Jahren 2009 und 2010 sind erst nach dem Außerkrafttreten der §§ 2 und 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 anzuwenden. Nach einem späteren Außerkrafttreten als dem Ablauf des 31. Dezember 2008 treten diese Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.