Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2009 (Ergänzungszulagenverordnung 2009 - ErgZV 2009)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2009).
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. November 2008
für den Beamten 772,40 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 385,68 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 80,95 €;
für den überlebenden Ehegatten 772,40 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 80,95 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 284,10 € und nach diesem Zeitpunkt 504,84 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 426,57 € und nach diesem Zeitpunkt 772,40 €;
für einen früheren Ehegatten 772,40 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2009).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.