Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Fristen betreffend die Zulassung- oder Registrierung von Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, und darüber, welche alten Wirkstoffe nicht mehr in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht werden dürfen (BiozidG-Altwirkstoffverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Wirkstoffliste
§ 1. (1) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoffe für Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, werden als Wirkstoffe, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1 in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, kundgemacht.
(2) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Angaben zu den Bedingungen, die beim Inverkehrbringen und bei der Zulassung oder Registrierung der Biozid-Produkte, die einen der im Anhang angeführten Wirkstoffe enthalten, sind verbindlich. Die Inhalte und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte zu den einzelnen Wirkstoffen, auf die in den jeweiligen Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit denen Wirkstoffe auf Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, verwiesen ist, sind als maßgebliche Informationen im Zuge der Zulassungs- oder Registrierungsverfahren der jeweiligen Biozid-Produkte zu berücksichtigen.
(3) Wenn ein Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, so dürfen Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG, die diesen Wirkstoff enthalten, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem
Abschnitt des BiozidG zugelassen oder registriert sind.
Wirkstoffliste
§ 1. (1) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoffe für Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, werden als Wirkstoffe, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1 in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, kundgemacht.
(2) Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Angaben zu den Bedingungen, die beim Inverkehrbringen und bei der Zulassung oder Registrierung der Biozid-Produkte, die einen der im Anhang angeführten Wirkstoffe enthalten, sind verbindlich. Die Inhalte und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte zu den einzelnen Wirkstoffen, auf die in den jeweiligen Richtlinien der Europäischen Kommission, mit denen Wirkstoffe auf Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, verwiesen ist, sind als maßgebliche Informationen im Zuge der Zulassungs- oder Registrierungsverfahren der jeweiligen Biozid-Produkte zu berücksichtigen.
(3) Wenn ein Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, so dürfen Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG, die diesen Wirkstoff enthalten, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem 3. Abschnitt des BiozidG zugelassen oder registriert sind.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen
Biozid-Produkten
§ 2. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oder
eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 13 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang II B Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IV B Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Biozid-Produkte, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 13 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 oder § 13 BiozidG der Zulassungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 2. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oder
eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 13 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang II B Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IV B Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden. Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.
(4) Biozid-Produkte, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 13 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 oder § 13 BiozidG der Zulassungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 2. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oder
eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2
eingebracht worden ist.
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 13 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang II B Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IV B Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden. Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.
(4) Biozid-Produkte, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 13 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
(5) Wenn eine Zulassung für ein Biozid-Produkt, das der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegt und für das
eine Mitteilung gemäß Abs. 1 eingelangt ist oder
ein Antrag auf Zulassung gemäß §§ 11 Abs. 1, 13 oder 15 BiozidG gestellt worden ist,
nicht erteilt wird, weil die Mitteilung gemäß Abs. 1 nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des § 17 Abs. 6 BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.
Erstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie
§ 3. Biozid-Produkte in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Zulassung gemäß den §§ 8, 10, 11, 13 und 15 ff. BiozidG.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen vonregistrierungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 4. (1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential, die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I A der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Registrierungsantrag gemäß § 11 Abs. 2 oder § 15 BiozidG oder
eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens zwei Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 14 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Registrierungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 angeführte Zeitpunkt gilt.
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