VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Sonstige Textteile
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 30 Abs. 1 des Vertrages wurden am 26. Mai bzw. 22. August 2008 abgegeben; der Vertrag tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Kroatien
in der Folge: die Vertragsstaaten,
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zu vertiefen,
im gemeinsamen Willen, den internationalen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,
mit dem Ziel, mit Hilfe übereinstimmender Aktivitäten effizienter gegen internationale Kriminalität vorzugehen,
unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 1) zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 2) hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,
sind wie folgt übereingekommen:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
Kapitel I
Grundsatzbestimmungen
Artikel 1
Vertragsgegenstand, zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen
(1) Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt.
(2) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:
In der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres als nationale Zentralstelle, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden; in der Republik Kroatien das Ministerium für Inneres, die Generaldirektion der Polizei als nationales Zentralamt mit den inneren Organisationseinheiten sowie die Polizeidirektionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(3) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.
Artikel 2
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 3
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 und die Antworten werden zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können. Die Unterrichtung der eigenen nationalen Zentralstelle über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.
(4) Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts können Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 insbesondere betreffen:
Feststellung von Eigentümern und Zulassungsbesitzern sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
Feststellung von Wohnsitz, Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,
Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
Identitätsfeststellungen,
Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
Informationen über Besitz und Eigentum von Immobilien, beweglichen Gütern und Wertpapieren;
Abstimmung und Einleitung von ersten Fahndungsmaßnahmen,
verdeckte Ermittlungen,
Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
polizeiliche Befragungen,
Durchführung konkreter Maßnahmen bei der Gewährung des Schutzes von Zeugen,
Spurensuche, sicherung, auswertung und vergleich.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß den Absätzen 2 und 3 übermitteln und beantworten.
(6) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich schriftlich übermittelt. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten ist jeweils die Form der Übermittlung zu wählen, die der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben.
Artikel 4
Amtshilfe in dringenden Fällen
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet werden.
Artikel 3 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden übermitteln das Ersuchen nach Absatz 1 den zuständigen Justizbehörden im eigenen Staat. Die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen dringlich im Sinne von Absatz 1, kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
(3) Die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit gegeben sind, richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.
Artikel 5
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander in Einzelfällen auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen Grund zur Annahme haben, dass diese bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich sind oder dazu führen können, dass der andere Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen stellen wird. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 entsprechend.
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
gemeinsame Seminare und Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden und Experten durchführen,
Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungen und besonderen Einsätzen einladen,
Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen,
gemeinsame Arbeitstreffen abhalten.
Kapitel III
Besondere Bereiche der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 7
Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption sowie
von anderen Amtsdelikten
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 einschließlich der Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen kann, unbeschadet des Übermittlungsweges nach Artikel 3 Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten erfolgen.
Dies sind
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres - das Büro
für Interne Angelegenheiten (BIA);
in der Republik Kroatien das Innenministerium - Abteilung für Interne Kontrolle (OZUK).
(3) Im Falle, dass die zuständige Stelle gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden kann, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten.
(4) Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 5 werden sinngemäß angewendet.
(5) Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Kriminalitätsvorbeugung sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten.
Kapitel III
Besondere Bereiche der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 7
Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 einschließlich der Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen kann, unbeschadet des Übermittlungsweges nach Artikel 3 Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten erfolgen.
Dies sind
in der Republik Österreich die Bundesministerin für Inneres – das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;
in der Republik Kroatien das Innenministerium – Abteilung für Interne Kontrolle (OZUK).
(3) Im Falle, dass die zuständige Stelle gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden kann, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten.
(4) Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 5 werden sinngemäß angewendet.
(5) Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Kriminalitätsvorbeugung sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten.
Kapitel IV
Besondere Formen der Zusammenarbeit
Artikel 8
Kontrollierte Lieferungen
(1) Die Vertragsstaaten können nach vorherigem Ersuchen im eigenen Hoheitsgebiet kontrollierte Lieferungen für auslieferungsfähige Straftaten bewilligen, insbesondere beim unerlaubten Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld und bei Geldwäscherei. Der ersuchende Vertragsstaat muss begründen, dass es ohne diese Maßnahmen unmöglich oder wesentlich erschwert wäre, Auftraggeber und andere Beteiligte aufzudecken oder Vertriebskanäle offenzulegen. Der ersuchte Vertragsstaat wird die kontrollierten Lieferungen einschränken oder nicht gestatten, falls ein unverhältnismäßig großes Risiko für Personen, die am Transport beteiligt sind, besteht oder falls die Lieferungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle über die Lieferungen beim Übertritt der Staatsgrenze, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Der ersuchte Vertragsstaat stellt im weiteren Verlauf des Transportes derart die ständige Überwachung sicher, dass sich die beteiligten Personen und die Lieferungen zu jeder Zeit im Zugriffsbereich befinden. Kontrollierte Lieferungen können im Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten aufgehalten und die Fortsetzung der Lieferung derart genehmigt werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder zur Gänze oder teilweise ersetzt wird.
(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, welche in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, beginnen oder fortgesetzt werden, werden lediglich dann genehmigt, wenn dieser Staat die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 sicherstellt.
(4) Ersuchen gemäß Absatz 1 werden übermittelt:
In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierten Lieferungen ausgehen sollen, im Wege des Bundesministeriums für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit; in der Republik Kroatien an das Ministerium für Innere Angelegenheiten/der Generaldirektion der Polizei/der Direktion der Kriminalpolizei.
(5) Ersuchen gemäß Absatz 1 werden auf Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf Grundlage innerstaatlichen Rechts unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gestellt. Die Entscheidung wird durch die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates gemäß den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaates gefällt.
Artikel 9
Verdeckte Ermittlungen
(1) Die Vertragsstaaten können einander nach vorherigem Ersuchen bei der Durchführung von Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte (verdeckte Ermittler) unterstützen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde, für die nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates der Einsatz von verdeckten Ermittlern zulässig ist. Der ersuchende Vertragsstaat muss begründen, dass ohne diese Maßnahme die Erhebung des Sachverhalts unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich oder sonst gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden des ersuchten Vertragsstaates und des ersuchenden Vertragsstaates. Den Einsatz leitet ein Beamter des ersuchten Vertragsstaates. Auf Ersuchen eines der Vertragsstaaten sind die verdeckten Ermittlungen von Straftaten ohne Aufschub abzubrechen.
(3) Auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaates kann im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ein verdeckter Ermittler des ersuchenden Vertragsstaates unter den Beschränkungen nach dem vorhergehenden Absatz eingesetzt werden. Der ersuchte Vertragsstaat leistet die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung. Vom ersuchten Vertragsstaat werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen. Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates wird als Tätigwerden des ersuchten Vertragsstaates erachtet.
(4) Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Bedingungen, unter denen er stattfindet, sowie die Bedingungen für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden vom ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seines innerstaatlichen Rechts festgelegt. Der ersuchende Vertragsstaat wird vom ersuchten Vertragsstaat hierüber unterrichtet.
(5) Ersuchen nach Absatz 1 werden übermittelt:
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