Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG)Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG) und ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG) erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden(NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)
Artikel 1
Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes
(Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG)
Haftungsübernahme
§ 1. (1) Zur Stärkung des Vertrauens in den Interbankmarkt wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gegenüber einer Gesellschaft, die zu dem ausschließlichen Zweck eingerichtet ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen im Wege des Interbankmarktes Mittel auszuleihen und diese Mittel im Wege des Interbankmarktes an andere Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verleihen:
eine befristete Haftung für Forderungsausfälle aus derartigen Geschäften und
für eine solche Gesellschaft Haftungen – wie insbesondere Garantien oder Bürgschaften – für konkrete Verbindlichkeiten zu übernehmen.
(2) Die Gesellschaft nach Abs. 1 hat allen Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, nach gleichen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Leistungen offen zu stehen. Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Geschäfte eines anderen Kreditinstitutes, das über die erforderlichen Konzessionen nach § 1 Abs. 1 BWG verfügt, bedienen.
(3) Die Gesellschaft nach Abs. 1 erbringt ihre Leistungen gegen marktkonformes Entgelt und Ausleihzinsen, welches auch das von ihr gegenüber dem Bund zu leistende Haftungsentgelt berücksichtigt. Sicherheiten können vereinbart werden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen. Dabei sind die Bestimmungen für eine Haftungsübernahme nach § 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, anzuwenden.
(5) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Wertpapieremission
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 Abs. 4 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
die Wertpapieremission von einem Kreditinstitut begeben wird, das auf Grund einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zur Durchführung des sonstigen Wertpapieremissionsgeschäftes berechtigt ist;
die Laufzeit der Wertpapieremission höchstens fünf Jahre beträgt.
Finanzierungsvolumen
§ 3. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 75 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.
Finanzierungsvolumen
§ 3. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 65 Milliarden Euro nicht übersteigen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.
Finanzierungsvolumen
§ 3. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 50 Milliarden Euro nicht übersteigen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.
Informationsrechte und Entgelt
§ 4. In Vereinbarungen gemäß § 1 sind insbesondere Berichtspflichten der Gesellschaft, Informationsrechte des Bundes sowie ein angemessenes Haftungsentgelt vorzusehen, Sicherheiten können vereinbart werden. In diesen Vereinbarungen sind von § 66 BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 1 BHG sind jedenfalls vorzusehen.
Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung
§ 5. Soweit nach § 1 Abs. 1 Z 1 Ansprüche der Gesellschaft gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.
Gebühren und Abgaben
§ 6. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG 1984), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.
Berichtspflicht
§ 7. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Außerkrafttreten
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Haftungen bleiben unberührt.
Außerkrafttreten
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Haftungen bleiben unberührt.
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