Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Bediensteten (Mitglieder und sonstige Bedienstete) des Verwaltungsgerichtshofes.

Dienstausweis

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

(3) Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, und mit einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, einzutragen.

(4) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.

Dienstausweis

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

(3) Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, einzutragen.

(4) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.

Dienstausweis

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen.

(2) Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden.

(3) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

Inhalt

§ 3. Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite (Bildseite)

a)

Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“,

b)

Bundeswappen,

c)

Sicherheitsmerkmale,

d)

Lichtbild,

e)

Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,

f)

Personalnummer,

2.

Rückseite (Chipseite)

a)

kontaktgebundener Chip,

b)

Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname,

c)

Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum,

d)

Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,

e)

Schriftzug „Dienststelle“ und der Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,

f)

aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,

g)

Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises,

h)

Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

§ 3. (1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite (Bildseite)

a)

Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,

b)

Schriftzug „Dienstausweis“,

c)

Bundeswappen,

d)

Sicherheitsmerkmale,

e)

Lichtbild,

f)

Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,

g)

Schriftzug „Personalnummer“ und die Nummer,

h)

Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,

i)

Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,

2.

Rückseite (Chipseite)

a)

kontaktgebundener Chip,

b)

Amtstitel,

c)

Akademische Titel,

d)

Familienname und Vorname,

e)

Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,

f)

aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,

g)

Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,

h)

quergestellter Schriftzug „A-Trust a.sign premium“,

i)

quergestellt Kartennummer des Dienstausweises,

j)

Schriftzug „CE“,

k)

Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,

l)

Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“,

m)

Schriftzug „AUSTRIACARD“.

(3) Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, einzutragen.

(4) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.

(4) Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.

(3) Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

(2) Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. II Nr. 334/2020 ausgestellt wurden (Anlage 1), behalten längstens bis 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

(2) Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Bei Ausgabe eines Dienstausweises nach Maßgabe dieser Verordnung sind früher für die/den betreffende/n Bedienstete/n ausgestellte Dienstausweise einzuziehen.

Anlage

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Vorderseite (Bildseite):

Rückseite (Chipseite):

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