Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG)
Abkürzung
FinStaG
Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen.
Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und
inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.
Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und
inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und
inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6
für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oder
für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 nicht anwendbar sind, und
inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6
für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oder
für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und
Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 nicht anwendbar sind, und
Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6
für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oder
für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung abzuschließen, mit der alle durch die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Zusammenhang mit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (FN 108415i), vor in- und ausländischen Gerichten entweder gegen den Bund, die HETA Asset Resolution AG (FN 108415i), das Land Kärnten oder die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding (FN 321737v) erhobenen Ansprüche bis spätestens 31. Dezember 2015 endgültig bereinigt werden. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an den Freistaat Bayern eine Zahlung in Höhe von 1.230.000.000 Euro (in Worten: eine Milliarde zweihundertdreißig Millionen Euro) zu leisten sowie auf die von der Republik Österreich (Bund) gegen die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, bereits gerichtlich geltend gemachten Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag vom 29. Dezember 2009 zu verzichten, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, auf die Geltendmachung aller erdenklicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gegen
die Republik Österreich (Bund),
das Land Kärnten,
die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding,
alle weiteren ehemaligen Gesellschafter der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG,
Vermögensmassen, die im Eigentum der HETA Asset Resolution AG standen oder stehen oder aus dieser hervorgegangen sind, sowie gegen
die HETA Asset Resolution AG, soweit diese Ansprüche den Betrag von 2.400.000.000 Euro (in Worten zwei Milliarden vierhundert Millionen Euro) übersteigen,
(2) Rückerstattungen des Freistaates Bayern aus der Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind in den gemäß § 7a Abs. 3 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, eingerichteten Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG einzustellen.
(3) Zahlungen gemäß Abs. 1 und Rückerstattungen gemäß Abs. 2 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen.
Instrumente
§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:
die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers;
die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger;
die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmittel an Kreditinstitute gemäß §§ 23 und 24 BWG und an Versicherungsunternehmen gemäß § 73b VAG;
der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen in Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen;
der Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft;
die Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Verschmelzung nach § 235 Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965.
(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens gegenüber ihren Gläubigern steht dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, sofern mit den Instrumenten des Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann oder diese nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt werden können, zur Abwendung eines schweren volkswirtschaftlichen Schadens weiters das Instrument der Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen Rechtsträgers zur Verfügung. Die Übernahme von Eigentumsrechten erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Eigentümerrechte verbriefende Wertpapiere gegenstandslos. Die Verordnung hat die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu bestimmen. Für die Anteilseigner ist über Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Finanzen eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Er tritt jedoch außer Kraft, wenn binnen vier Wochen ab Zustellung beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung gestellt wird. Auf das Neufestsetzungsverfahren sind die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbenen Gesellschaftsanteile sind nach Erreichen des Zwecks der Maßnahme nach § 1 unter Bedachtnahme auf die Kapitalmarktsituation zu privatisieren. Für Privatisierungen durch die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) oder eine andere Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 gelten §§ 7 und 8 ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000; hinsichtlich der Privatisierungserlöse gilt für die ÖIAG § 13 ÖIAG-Gesetz 2000. Für eine andere Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 sind Regelungen hinsichtlich der Privatisierungserlöse im Privatisierungsauftrag der Bundesregierung vorzusehen.
(4) Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf den Höchstbetrag nicht anzurechnen. Der Betrag von 15 Milliarden Euro kann insoweit überschritten werden, als Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind und die nach § 3 Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG), BGBl. I Nr. 136/2008, bestehende Ermächtigung noch nicht ausgeschöpft ist. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei können insbesondere Regelungen vorgesehen werden, die
die geschäftspolitische Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells;
die Verwendung der zugeführten Mittel;
die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen;
die Eigenmittelausstattung;
die Ausschüttung von Dividenden;
Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigen des begünstigten Rechtsträgers dienen;
den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind;
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen;
die Art und Weise, wie vom begünstigten Rechtsträger Rechenschaft zu legen ist;
den Inhalt und den Umfang der zu veröffentlichenden Erklärung, die von den vertretungsberechtigten Organen und dem Aufsichtsrat abzugeben ist und die Verpflichtung zur Einhaltung festgelegten Bedingungen enthalten muss,
Instrumente
§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:
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