Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 885 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: ........ 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen
und deren Einzugsgebiet
Niederösterreich: 15 für die Beschäftigung in
Schaustellerbetrieben
Salzburg: ....... 270 für die Beschäftigung in Gletscherregionen
und deren Einzugsgebiet
Tirol: .......... 540 für die Beschäftigung in Gletscherregionen
und deren Einzugsgebiet
Wien: ........... 45 für die Beschäftigung in
Schaustellerbetrieben und auf
Weihnachtsmärkten
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2009 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2009 außer Kraft.
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