Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 14 Abs. 2, 16 und 32 Z 4 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 - diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - sowie auf Grund der §§ 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 VNG wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 14 Abs. 2, 16 und 32 Z 4 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 – diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – sowie auf Grund der §§ 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 VNG wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S 1,
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2002 S. 27 und
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. Nr. L 248 vom 5.9.1991 S. 1.
Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 2. Unternehmen mit Verpackungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 (im Folgenden: Olivenöl) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002
in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen oder
in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.
Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 3. (1) Unternehmen gemäß § 2 haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.
(2) Im Antrag sind anzugeben:
Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Standort der Verpackungsanlage,
Kapazität der Verpackungsanlage und
Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(4) Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus
den Buchstaben „OL“ für das Wort „Olivenöl“,
zwei Initialen des Unternehmens,
einem Schrägstrich und
dem Jahr der Zulassung.
(5) Die Behörde hat einem zugelassenen Unternehmen die Zulassung zu entziehen, wenn
das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstoßen hat oder
es gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß § 4 verstoßen hat oder
es sich den vorgesehenen Kontrollen verweigert oder
es Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt.
Aufbewahrungspflicht von Belegen
§ 3. (1) Unternehmen gemäß § 2 sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Verkehr bringen, haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 geordnet zu erfassen.
(2) Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Aufbewahrungspflicht von Belegen
§ 4. (1) Unternehmen gemäß § 2 sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Verkehr bringen, haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 geordnet zu erfassen.
(2) Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Kontrollen
§ 4. (1) Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2) Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 3 zu überprüfen.
(3) Bei der Überprüfung
der Bezeichnungen der Olivenölkategorien und
des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 6 Abs. 2 genannter Verordnung
ist hingegen zusätzlich eine Probe gemäß § 15 VNG zu nehmen.
(4) Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.
(5) Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6) Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 2 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7) Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Kontrollen
§ 5. (1) Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2) Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 4 zu überprüfen.
(3) Bei der Überprüfung
der Bezeichnungen der Olivenölkategorien und
des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 6 Abs. 2 genannter Verordnung
(4) Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.
(5) Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6) Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 2 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7) Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Berichts- und Mitteilungspflichten
§ 5. (1) Die Kontrollstellen berichten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres über
neu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Art. 10 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 und
die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 10 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002.
(2) Die Kontrollstellen übermitteln dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form zu Beginn jeden Halbjahres, spätestens jedoch bis zum 20. des ersten Monats jedes Halbjahres
eine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 3 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und
eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.
(3) Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Abs. 2 genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019/2002 und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.
Berichts- und Mitteilungspflichten
§ 6. (1) Die Kontrollstellen berichten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres über
neu eingeleitete und noch laufende Kontrollen aus früheren Wirtschaftsjahren gemäß Art. 10 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 und
die auf Grund der durchgeführten Kontrollen getroffenen Maßnahmen und Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 10 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002.
(2) Die Kontrollstellen übermitteln dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns in elektronischer Form zu Beginn jeden Halbjahres, spätestens jedoch bis zum 20. des ersten Monats jedes Halbjahres
eine Liste über Anzahl und Art der in Bezug auf die organoleptischen Merkmale festgestellten Unregelmäßigkeiten und die im Laufe des vorangegangenen Halbjahres eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art. 3 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und
eine Zusammenstellung der analytischen Daten der im vorangegangenen Halbjahr durchgeführten Untersuchungen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.
(3) Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns weiters in der in Abs. 2 genannten Form jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres eine Gesamtzusammenstellung sämtlicher gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1019/2002 und (EWG) Nr. 2568/91 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis zu übermitteln.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
entgegen § 3 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er
entgegen Art. 2 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht und
dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.
Strafbestimmungen
§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
entgegen § 3 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter eines Unternehmens gemäß § 2 keine oder eine unrichtige Zulassungsnummer am Etikett des Behältnisses für Olivenöl oder für Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen angibt oder
entgegen § 4 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er
entgegen Art. 2 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht und
dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.
Schlussbestimmung
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007, gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, Art. 2, außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 8. Unternehmen mit Verpackungsanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002, durch die Agrarmarkt Austria zugelassen wurden, gelten als im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung zugelassen.
Schlussbestimmung
§ 9. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007, gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, Art. 2, außer Kraft.
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