Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Medien und Regionalpolitik, der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, der Bundesministerin für Inneres, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Einsetzung des Beirats für Baukultur

§ 1. Im Bundeskanzleramt wird ein Beirat für Baukultur (Beirat) eingesetzt.

Einsetzung des Beirats für Baukultur

§ 1. Im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport wird ein Beirat für Baukultur (Beirat) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung der im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere zu den folgenden Fragestellungen:

1.

Verbesserung rechtlicher und fiskalischer Rahmenbedingungen;

2.

Verankerung des Prinzips „Baukultur“ auf allen politischen Ebenen;

3.

Maßnahmen zur Stärkung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit;

4.

Maßnahmen zum barrierefreien Planen und Bauen;

5.

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit des baulichen kulturellen Erbes mit zeitgenössischer Architektur und Baukultur;

6.

Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für die Bedeutung zeitgenössischer Architektur und Baukultur;

7.

Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbskultur durch den Bund, andere öffentliche Auftraggeber und private Anbieter öffentlich genutzter Bauten;

8.

Weiterführung des Baukulturreports.

(2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundeskanzler der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

(3) Im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten werden auch die Länder und Gemeinden an den Beratungen beteiligt.

Aufgaben

§ 2. (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung der im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere zu den folgenden Fragestellungen:

1.

Verbesserung rechtlicher und fiskalischer Rahmenbedingungen;

2.

Verankerung des Prinzips „Baukultur“ auf allen politischen Ebenen;

3.

Maßnahmen zur Stärkung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit;

4.

Maßnahmen zum barrierefreien Planen und Bauen;

5.

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit des baulichen kulturellen Erbes mit zeitgenössischer Architektur und Baukultur;

6.

Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für die Bedeutung zeitgenössischer Architektur und Baukultur;

7.

Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbskultur durch den Bund, andere öffentliche Auftraggeber und private Anbieter öffentlich genutzter Bauten;

8.

Weiterführung des Baukulturreports.

(2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

(3) Im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten werden auch die Länder und Gemeinden an den Beratungen beteiligt.

Zusammensetzung des Beirats

§ 3. Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:

1.

Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:

a)

Bundeskanzleramt;

b)

Bundeskanzleramt als das für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständige Bundesministerium;

c)

Bundesministerium für Finanzen;

d)

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;

e)

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend;

f)

Bundesministerium für Inneres;

g)

Bundesministerium für Justiz;

h)

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

i)

Bundesministerium für Landesverteidigung;

j)

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz;

k)

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;

l)

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;

m)

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

n)

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung;

o)

Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);

p)

Bundesdenkmalamt.

2.

Vier Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Länder, nominiert durch die Landeshauptleutekonferenz aus den Bereichen Wohnbau, Raumordnung, Baurecht sowie einem weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereich.

3.

Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch

a)

Österreichischen Städtebund;

b)

Österreichischen Gemeindebund.

4.

Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon

a)

je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;

b)

eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;

c)

eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;

d)

eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;

e)

zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;

f)

eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;

g)

eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Zusammensetzung des Beirats

§ 3. Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:

1.

Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:

a)

Bundeskanzleramt;

b)

Bundeskanzleramt als das für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständige Bundesministerium;

c)

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;

d)

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

e)

Bundesministerium für Finanzen;

f)

Bundesministerium für Gesundheit;

g)

Bundesministerium für Inneres;

h)

Bundesministerium für Justiz;

i)

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport;

j)

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

k)

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;

l)

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;

m)

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;

n)

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung;

o)

Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);

p)

Bundesdenkmalamt.

2.

Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch

a)

Österreichischen Städtebund;

b)

Österreichischen Gemeindebund.

3.

Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon

a)

je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;

b)

eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;

c)

eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;

d)

eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;

e)

zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;

f)

eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;

g)

eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Zusammensetzung des Beirats

§ 3. Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:

1.

Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:

a)

jedes Bundesministerium;

b)

zusätzlich ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung des jeweils für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständigen Bundesministeriums;

c)

Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);

d)

Bundesdenkmalamt.

2.

Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch

a)

Österreichischen Städtebund;

b)

Österreichischen Gemeindebund.

3.

Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon

a)

je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;

b)

eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;

c)

eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;

d)

eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;

e)

zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;

f)

eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;

g)

eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Beteiligung der Länder

§ 3a. Die Länder werden an den Beratungen beteiligt. Sie können dafür je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu den Sitzungen entsenden.

Mitglieder des Beirats

§ 4. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

(3) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Mitglieder des Beirats

§ 4. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.