(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH VERTRETEN DURCH DEN BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN UND DEM MINISTERRAT DER REPUBLIK ALBANIEN VERTRETEN DURCH DAS MINISTERIUM FÜR FINANZEN ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 14. Juli bzw. 2. Oktober 2008 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, und der Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, nachstehend die "Vertragsparteien" genannt, sind
- in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,
- in dem Wunsch, die erfolgreiche Zusammenarbeit im Finanzbereich zu entwickeln, zu erweitern und zu vertiefen,
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.
Artikel 2
Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.
Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 25.000.000 (Euro fünfundzwanzig Millionen) wird auf außerordentlicher Basis für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.
Artikel 3
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem "Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite" unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird dementsprechend mindestens 35% betragen.
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der "Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
Artikel 4
Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und dem Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, verhandelt.
Artikel 5
Die Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Albanien und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Dies soll in fortlaufender Weise während eines Zeitraumes von 24 Monaten, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens, erfolgen. Projekte, welche sich vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Verhandlung befinden, können einbezogen werden.
Artikel 6
Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei darin Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 30% beinhaltet sein können. Dieses Limit kann auf bis zu 40% ausgeweitet werden, wenn der zusätzliche Betrag ausschließlich Lokalkosten betrifft (Kapitalgüter und/oder projektbezogene Dienstleistungen, welche ausschließlich aus dem Käuferland stammen).
Artikel 7
Der Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten im Rahmen des gegenständlichen Abkommens ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Der Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf gerichtliche Verfahren oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert werden.
Artikel 8
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Hilfskrediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben, welche von der Republik Albanien auferlegt werden, befreit.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens überprüfen.
Artikel 10
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird das Ministerium für Finanzen der Republik Albanien die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen ermöglichen.
Artikel 11
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Artikel 12
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen.
Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Tirana, am 3. Juni 2008
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