Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2008-10-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften oder Garantien für von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Refinanzierung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. i und j Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Kreditoperationen zu übernehmen.

(2) Die Übernahme der Garantien erfolgt unter Einrechnung auf den Rahmen gemäß § 4 Garantiegesetz, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien ist an die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gebunden. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Garantiegesetzes, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen § 5 Abs. 2 sind anwendbar.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften oder Garantien für von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 2 lit. j Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Kreditoperationen zu übernehmen.

(2) Die Übernahme der Garantien erfolgt unter Einrechnung auf den Rahmen gemäß § 4 Garantiegesetz, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen  Euro nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(2) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von § 66 Abs. 2 Z 3 BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.