Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung - EisbBBV)Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung - EisbBBV) erlassen wird sowie die Verordnung über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 - EisbVO 2003) geändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 4 und 5, § 21a sowie § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet:
Abkürzung
EisbBBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 4 und 5, § 21a sowie § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
(2) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,
| die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. | die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen. |
|---|---|
(3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
(4) Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der §§ 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.
(6) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(7) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet “Sicherheit und Ordnung” “Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen”.
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten darüber hinaus für Betriebsbedienstete im Bereich aller Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
(2) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,
| die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. | die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen. |
|---|---|
(2) Zusätzlich gelten die Bestimmungen
des 1. Abschnitts (Allgemeines),
der §§ 52 (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)
für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf allen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.
(3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
(4) Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne der §§ 90 und 106 des Eisenbahngesetzes 1957 einschränkend oder ergänzend etwas anderes bestimmt ist.
(6) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(7) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet “Sicherheit und Ordnung” “Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen”.
Allgemeine Anforderungen
§ 2. (1) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, dem Stand der Technik, insbesondere harmonisierten Normen, entsprechen.
(2) Vom Stand der Technik darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Ausnahmen
§ 3. Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Abschnitt
Betriebsanlagen
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Betriebsanlagen sind alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen gemäß § 10 des Eisenbahngesetzes 1957. Mit einer Betriebsanlage können auch die Aufgaben anderer Betriebsanlagen verbunden sein.
(2) Bahnhöfe sind Betriebsanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Zugfahrten beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
(3) Blockabschnitte sind Gleisabschnitte, in die eine Zugfahrt nur einfahren darf, wenn sie frei von Schienenfahrzeugen sind.
(4) Blockstellen sind Betriebsanlagen, die einen Blockabschnitt begrenzen.
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.
(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.
(7) Anschlussstellen sind Betriebsanlagen der freien Strecke, wo Fahrten ein angeschlossenes Gleis als Verschubfahrt befahren können, ohne dass der Blockabschnitt für eine andere Zugfahrt freigegeben wird. Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen der Blockabschnitt nach Ausweichen einer Fahrt in die Ausweichanschlussstelle für eine andere Zugfahrt freigegeben werden kann.
(8) Haltestellen sind Betriebsanlagen ohne Weichen, wo Zugfahrten planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
(9) Hauptgleise sind die sicherungstechnisch für Zugfahrten ausgerüsteten Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.
Spurweite
§ 5. (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).
(3) Die Spurweite darf im unbelasteten Gleis nicht größer sein als
| 1 465 mm in Hauptgleisen, 1 470 mm in Nebengleisen; | 1 470 mm; |
|---|---|
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
| Bogenradien [m] | Spurweite [mm] |
|---|---|
| unter 175 bis 150 | 1 435 |
| unter 150 bis 125 | 1 440 |
| unter 125 bis 100 | 1 445 |
Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)
§ 6. (1) Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
(2) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als
| 300 m | 180 m |
|---|---|
(3) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(4) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
(5) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als
| 1:400. | 1:300. |
|---|---|
Längsneigung
§ 7. (1) Die Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
(2) Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten
| 12,5 v.T. | 40 v.T. |
|---|---|
(3) Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
(4) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
§ 8. (1) Oberbau und Bauwerke müssen Schienenfahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und der jeweils zugelassenen Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Schienenfahrzeuge
| mit einer Radsatzlast von 20 t und einer Meterlast von 6,4 t/m. | mit einer Radsatzlast von 16 t und einer Meterlast von 5 t/m. |
|---|---|
(2) Der Oberbau muss beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so hergestellt werden, dass er Radsatzlasten von 22,5 t aufnehmen kann.
(3) Bauwerke müssen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 t und für Meterlasten von 8 t/m bemessen werden.
Regellichtraum
§ 9. Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, freizuhaltende Raum. Der Regellichtraum setzt sich aus dem für die ungehinderte Fahrt der Schienenfahrzeuge erforderlichen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke zusammen.
Gleisabstand
§ 10. (1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise.
(2) Auf der freien Strecke muss bei Neubauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m und weniger dürfen nicht verringert werden.
(3) In Bahnhöfen muss der Gleisabstand bei Neubauten mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden. Durchgehende Hauptgleise ohne dazwischenliegendem Bahnsteig dürfen im Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke vergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m entsprechend vergrößert werden.
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
§ 11. (1) Schienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 1 lit. a der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.
(2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind schienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.
Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
§ 12. Neue schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.
Bahnsteige, Rampen
§ 13. (1) Bei Neubauten von Bahnsteigen müssen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,55 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,76 m sind unzulässig. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.
(2) Feste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von der Gleisachse entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden.
(3) Auf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sind, sofern dies von der Breite her möglich ist, die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.
(4) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärben. Bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich keine Bahnbenützer im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.
(5) Für den Schutz von Bahnbenützern, die schienengleiche Bahnsteigzugänge überschreiten müssen, ist zu sorgen.
(6) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m über Schienenoberkante sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.
Signale und Weichen
§ 14. (1) Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
| bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h | |
|---|---|
(3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
| bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h | |
|---|---|
durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern.
(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
bei Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung oder
bei Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.
(5) Blockstellen, Abzweigstellen und Überleitstellen sind durch Hauptsignale zu sichern.
| Bei Zugleitbetrieb dürfen Blockstellen mit Trapeztafeln angezeigt werden. | |
|---|---|
(6) Schienengleiche Kreuzungen von Haupt- oder Nebenbahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.
(7) Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Weichen von Anschlussstellen dürfen auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlussweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.
| Weichen von Anschlussstellen sind technisch zu sichern. Eine Sicherung durch Hauptsignale ist auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge nicht erforderlich. | |
|---|---|
(8) Weichen,
| die mit mehr als 40 km/h befahren werden, | |
|---|---|
(9) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.
| Davon ausgenommen sind Rückfallweichen. | |
|---|---|
(10) Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, muss in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen, aus Nebengleisen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet sein.
(11) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale zu verbinden. Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal korrespondieren. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(12) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (§ 28 Abs. 2 und 3).
(13) Für nicht an ein elektrisches oder elektronisches Stellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
(14) Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.
(15) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss eine Grenzmarke vorhanden sein, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf.
Technische Sicherung der Zugfolge, Zugbeeinflussung
§ 15. (1) Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
| wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert, | |
|---|---|
(2) Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssen
| wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert | |
|---|---|
(3) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(4) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
Fernmeldeanlagen
§ 16. (1) Zugfolgestellen
| und Zuglaufmeldestellen | |
|---|---|
(2) Fernmündliche Zugmeldungen sowie Zuglaufmeldungen sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen.
(3) Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.
(4) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.
Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen – Überwachung von gefährdeten Stellen
§ 17. (1) Die Betriebsanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der Betriebsanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Betriebsanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
Abschnitt
Schienenfahrzeuge
Einteilung, Begriffsbestimmungen
§ 18. (1) Die Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Nebenfahrzeuge. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Nebenfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
(6) Die Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Nebenfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Nebenfahrzeuge sind Kleinwagen.
(7) Zweiwegefahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
§ 19. (1) Bei stillstehenden Schienenfahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten
| bis zu 20 t | bis zu 16 t |
|---|---|
| bis zu 6,4 t/m | bis zu 5 t/m |
| --- | --- |
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Anforderungen dürfen von bewegten Schienenfahrzeugen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.
(3) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, die Meterlast ist der auf 1,00 m Schienenfahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast eines Schienenfahrzeuges.
Räder und Radsätze
§ 20. (1) Die Räder und Radsätze der Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, dass Gleisbogen mit 150 m Radius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. Spurwechselradsätze sind zulässig.
(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 2. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Räder und Radsätze die Schienenfahrzeuge im Gleis sicher führen.
(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muss die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 2). Ausgenommen davon sind Räder,
bei denen durch andere geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Mindestdicke festgestellt werden kann, oder
deren Radscheibe gleichzeitig Bremsscheibe ist.
Begrenzung der Schienenfahrzeuge
§ 21. (1) Für die Abmessungen der Schienenfahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 3, für die Abmessungen der übrigen Schienenfahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach Anlage 3. Schienenfahrzeuge, die der Bezugslinie nach Anlage 3 Bild 3 entsprechen, dürfen Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren.
(2) Für die Berechnung der Schienenfahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken.
(3) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Schienenfahrzeug zugrunde liegt. Angehobene Stromabnehmer müssen die Bezugslinie für Stromabnehmer (Anlage 3 Bild 4) einhalten.
(4) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können, dass sie die zulässigen Abmessungen des Schienenfahrzeuges nicht überschreiten.
Bremsen
§ 22. (1) Die Schienenfahrzeuge müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse ausgerüstet sein. Diese muss in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Schienenfahrzeuge zusammenarbeiten, mit denen eine Verbindung vorgesehen ist.
(2) Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
(3) Schienenfahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung kann so beschaffen sein, dass sie überbrückt werden kann.
(4) Die Triebfahrzeuge und andere führende Schienenfahrzeuge müssen eine Feststellbremse haben.
(5) Die Reisezugwagen müssen mit einer vom Wageninneren aus bedienbaren Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine genügende Anzahl von Güterwagen einer Wagenserie ist mit Feststellbremse auszurüsten.
Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 23. (1) Die Schienenfahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) Schienenfahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Schienenfahrzeug.
(3) Zug- und Stoßeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die auftretenden Kräfte aufnehmen können, die Laufsicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, die erforderlichen Verbindungen herstellen und gefahrlos gekuppelt werden können.
Freie Räume und Bauteile an den Enden von Schienenfahrzeugen
§ 24. (1) Die Schienenfahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Bei Schienenfahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern müssen die dafür erforderlichen Räume (Anlage 4) von festen Teilen frei sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine festen Teile den Zugang behindern.
(2) Feste Teile an den Stirnseiten der Schienenfahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Schienenfahrzeuge ausgeschlossen sind.
(3) Tritte an den Schienenfahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm entfernt sein.
(4) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlusssignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Schienenfahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest eingebauten Schlusssignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.
Ausrüstung und Anschriften
§ 25. (1) Die Triebfahrzeuge und andere führende Schienenfahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit zwei verschiedenen Tönen,
Bahnräumer,
Geschwindigkeitsanzeiger,
Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die zulässige Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge
mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h beträgt oder
bis zu 100 km/h beträgt und die Schienenfahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung verkehren,
Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn die zulässige Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt,
Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten bewirkt, sofern das Triebfahrzeug nicht mit einem zweiten Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, besetzt ist,
Zugfunkeinrichtungen,
Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden und
abblendbare Scheinwerfer.
(2) Einstiegstüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen über sicher wirkende Verschlusseinrichtungen verfügen. Diese müssen so beschaffen sein, dass die Türen – ausgenommen im Notfall – während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können. Nach außen aufschlagende Einstiegstüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlusseinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluss selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluss muss durch zwei getrennte Verschlussteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlussteil, der in zwei Stufen schließt.
(3) Stirntüren müssen sicher verschließbar sein.
(4) Öffnungen der Einstiegstüren müssen im Innern der Reisezugwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
(5) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.
(6) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muss mindestens 300 mm betragen.
(7) Glasscheiben in Schienenfahrzeugen, in denen Personen befördert werden, müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
(8) Die Schienenfahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden.
(9) Schienenfahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für Notfälle haben.
(10) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen muss eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
(11) Reisezugwagen, die auf Strecken mit Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, dass ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel oder Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
(12) Unter Puffern von Schienenfahrzeugen, unter denen Arbeitnehmer zum Kuppeln gebückt hindurchgehen müssen, müssen Kupplerhandgriffe angebracht sein.
(13) Einrichtungen zum Mitfahren bei Verschubbewegungen müssen so beschaffen und bemessen sein, dass die Arbeitnehmer genügend Raum für ihre Tätigkeit haben und sich gegen Absturz sichern können. Wenn dies für Verschubbewegungen erforderlich ist, müssen Schienenfahrzeuge auf jeder Langseite mindestens einen Verschieberauftritt und einen Verschieberhandgriff haben.
(14) Die Bestimmungen dieser Verordnung für die Ausrüstung von Reisezugwagen gelten auch für Triebwagen.
(15) Die Schienenfahrzeuge müssen die für Betrieb, Instandhaltung und Arbeitnehmerschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen.
Wiederkehrende Prüfung von Schienenfahrzeugen
§ 26. Die Schienenfahrzeuge sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der Schienenfahrzeuge sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Schienenfahrzeuge sind Aufzeichnungen zu führen.
Abschnitt
Eisenbahnbetrieb
Begriffsbestimmungen – Art und Länge von Zügen
§ 27. (1) Züge sind die in der Regel auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Züge dürfen auch innerhalb eines Bahnhofes verkehren. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden.
(2) Wendezüge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zug beibehalten.
(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.
(4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus gesteuert werden und die ein weiteres Leistung abgebendes Triebfahrzeug nachschiebt.
(5) Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein.
(6) Züge müssen Signale führen, die den Schluss sowie die Spitze erkennen lassen. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind gekennzeichnet sein.
(7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge in denen Reisende befördert werden gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen.
(8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen, die im Zug auftretenden Längs- und Querkräfte und die Betriebsanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
Abschnitt
Eisenbahnbetrieb
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen – Art und Länge von Zügen
§ 27. (1) Züge sind die in der Regel auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Züge dürfen auch innerhalb eines Bahnhofes verkehren. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden.
(2) Wendezüge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zug beibehalten.
(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.
(4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus gesteuert werden und die ein weiteres Leistung abgebendes Triebfahrzeug nachschiebt.
(5) Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein.
(6) Züge müssen Signale führen, die den Schluss sowie die Spitze erkennen lassen. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind gekennzeichnet sein.
(7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge in denen Reisende befördert werden gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen.
(8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen, die im Zug auftretenden Längs- und Querkräfte und die Betriebsanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
Bremsen der Züge
§ 28. (1) Züge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.
(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, dass der Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt.
(3) Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.
(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.
(5) Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein.
(6) Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge nur am Schluss abgehängt werden.
Bilden der Züge
§ 29. (1) Die Radsatzlast und die Meterlast von Schienenfahrzeugen dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Strecke zugelassen ist.
(2) Schienenfahrzeuge mit außergewöhnlicher
äußerer Abmessung oder
Radsatzlast oder
Meterlast oder
Beschaffenheit oder
Beladung
Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung
§ 30. Reisezüge sind mit Mitteln für die erste Hilfeleistung auszurüsten.
Zugfolge
§ 31. (1) Die Folge der Zugfahrten wird durch Zugfolgestellen geregelt. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.
(2) Bei Zugleitbetrieb wird die Zugfolge über Zuglaufmeldestellen geregelt. Die Zugfolge wird durch Zuglaufmeldungen festgelegt.
(3) Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein.
Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Störungen abgewichen werden, wenn die Zugfahrt beauftragt ist, die Geschwindigkeit so festzulegen, dass vor Hindernissen angehalten werden kann (Fahren auf Sicht).
(4) Die Ein-, Aus- oder Durchfahrt einer Zugfahrt darf nur zugelassen werden, wenn ihr Fahrweg frei ist. Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, muss die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet sein.
(5) An Haltsignalen dürfen Zugfahrten nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.
(6) Die Annäherung der Zugfahrten ist Schrankenwärtern, Bewachern von Eisenbahnkreuzungen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigen.
(7) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den Fall gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.
(8) Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer schriftlich bekannt zu geben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale die schriftliche Bekanntgabe alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
(9) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind zu sperren, auch wenn kein Zug erwartet wird.
(10) Schienenfahrzeuge, die nicht als Zugfahrt verkehren, dürfen nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist Schrankenwärtern, Bewachern von Eisenbahnkreuzungen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigen.
Fahrgeschwindigkeit
§ 32. (1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
der Art und Länge der Züge (§ 27),
den Bremsverhältnissen (§ 28),
den Streckenverhältnissen,
den betrieblichen Verhältnissen und
den Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
für Reisezüge mit durchgehender Luftbremse
a. 250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
b. 160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
c. sonst 100 km/h;
für Güterzüge mit durchgehender Luftbremse
a. 120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 15 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
b. sonst 100 km/h;
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
wenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;
(4) Die Einschränkung des Abs. 3 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5).
(5) Geschobene Züge dürfen
höchstens 25 km/h,
wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann höchstens 40 km/h,
(6) Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
Abkürzung
EisbBBV
Verschieben, Hemmschuhe
§ 33. (1) Verschubbewegungen, die andere Fahrten gefährden können, sind nicht zulässig.
(2) Verschubbewegungen über die Verschubhalttafel – in Bahnhöfen ohne Einfahrsignal über die Grenzmarke der Einfahrweiche – hinaus sind nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestelle und nach Setzen entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig.
(3) Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge
§ 34. (1) Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.
(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.
Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
§ 35. (1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein.
(2) Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt sein.
(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.
(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
(5) In den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.
(6) Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbediensteten zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er dem Zug vorausgehen.
(7) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt wird oder bei ausreichenden Sichtverhältnissen von ihm festgestellt werden kann.
Abschnitt
Betriebsbedienstete
Begriffsbestimmung
§ 36. (1) Betriebsbedienstete sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
beim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Z 1 und 2
(2) Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
(3) Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(4) Den Betriebsbediensteten sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.
(5) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
Abschnitt
Betriebsbedienstete
Begriffsbestimmung
§ 36. (1) Betriebsbedienstete sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
beim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Z 1 und 2
(2) Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
(3) Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(4) Den Betriebsbediensteten sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.
(5) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 37. (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer
mindestens 18 Jahre alt ist,
geistig und körperlich tauglich ist und
nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.
(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Insbesondere muss ein Betriebsbediensteter
ohne oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben und
die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.
(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.
(6) Die Betriebsbediensteten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.
(7) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.
Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten
§ 38. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
(3) Während der Ausbildung ist der Lehrbedienstete dafür zuständig, dass Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge ordnungsgemäß bedient werden.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter geeigneter Betriebsbediensteter durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, nachzuschulen.
(7) Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.
Verhalten während des Dienstes
§ 39. (1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
(2) Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
(3) Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(4) Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
Verhalten bei Krankheit und Übermüdung
§ 40. (1) Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werden.
(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 41. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, für die vor in Kraft treten dieser Verordnung
eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder
die auf Grund des § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder
auf die § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß § 133a Abs. 18 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.
(2) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 1, 2 und 6, § 14 Abs. 2 bis 14 und § 22 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden
(3) Betriebsanlagen, die § 11 Abs. 2 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.
(4) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.
(5) Schienenfahrzeuge, die § 21 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.
(6) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.
(7) Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 25 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
(8) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 41. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, für die vor in Kraft treten dieser Verordnung
eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder
die auf Grund des § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder
auf die § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß § 133a Abs. 18 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.
(2) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 1, 2 und 6, § 14 Abs. 2 bis 14 und § 22 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden
(3) Betriebsanlagen, die § 11 Abs. 2 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.
(4) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.
(5) Schienenfahrzeuge, die § 21 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.
(6) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.
(7) Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 25 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
(8) Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
§ 42. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziert.
Inkrafttreten
§ 43. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Anlage 1
bleibt frei
Anlage 2
Räder und Radsätze
| Bezeichnung | Messkreisdurchmesser der Räder | Mindestmaß | Höchstmaß | |
|---|---|---|---|---|
| Spurmaß (SR) | 840 840 bis 330 | 1 410 1) 1 415 1) | 1 426 1 426 | |
| Abstand der inneren Stirnflächen (AR) | 840 840 bis 330 | 1 357 2) 1 359 2) | 1 363 2) 1 363 2) | |
| Radreifen-/ Radkranzbreite (BR) | ≥330 | 130 3) | 133 4) | 145 |
| Spurkranzdicke (Sd) 7) | 840 840 bis 330 | 20 | 22 4) | 33 |
| 27,5 | 33 | |||
| Spurkranzhöhe (Sh) | ≥ 760 760 und ≥630 630 und ≥330 | 27,5 30 32 | 36 36 36 | |
| Dicke des Radreifens in Messkreisebene (Rd) | ≥330 | 25 | 35 5) | --- |
| Spurkranzflankenmaß (qR) | ≥330 | 6,5 6) | --- | |
Maße in Millimetern
1) Bei Zwischenradsätzen beträgt das Mindestmaß 1 395 mm.
2) Nennmaß 1 360 mm.
3) 133 mm, wenn Balkengleisbremsen wirksam werden sollen.
4) Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr.
5) Reisezugwagen im grenzüberschreitenden Verkehr
6) Maß zur Beurteilung der Spurkranzflankenabnutzung.
7) Bei speziellen Laufwerken mit “geschwächtem Spurkranz” werden die Werte für die Spurkranzdicke Sd unterschritten.
Bild 1: Vollrad (Maße in mm)
Bild 2: bereiftes Rad (Maße in mm)
Bild 3: Radsatz (Maße in mm)
Anlage 3
Bezugslinien
Bild 1: Bezugslinie G2
für Schienenfahrzeuge, die nicht freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (Maße in mm)
Bild 2: Unterer Teil der Bezugslinie für Schienenfahrzeuge, die Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen befahren dürfen.
(Maße in mm)
(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder
(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder
(c) Auswurfbereich für Hemmschuhe
(d) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen
(e) Bereich für Räder
(f) Bereich für Gleisbremsen in gelöstem Zustand
l Spurweite
(1) Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze
(2) Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen
(3) Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile
(4) Raum für die maximale Höhe der Hemmschuhe
(5) In diesen Bereich darf kein Element des Fahrzeuges eindringen
(6) Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene
anliegt. (Abhängig von der Spurerweiterung)
(7) Raum für Hemmschuhe
(8) Rollebene
Bild 3: Unterer Teil der Bezugslinie für Schienenfahrzeuge, die Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren dürfen.
(Maße in mm)
(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder
(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder
(c) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen
(d) Bereich für Räder
l Spurweite
(1) Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze
(2) Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen
(3) Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile
(4) Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene
anliegt. (Abhängig von der Spurerweiterung)
(5) Rollebene
Bild 4: Bezugslinie für Stromabnehmer
(Maße in mm)
Bild 5: Bezugslinie G1
für Schienenfahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden
Anlage 3
Bezugslinien
Bild 1: kinematische Bezugslinie G2
für Schienenfahrzeuge, die nicht freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (Maße in mm)
Bild 2: Unterer Teil der Bezugslinie für Schienenfahrzeuge, die Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen befahren dürfen.
(Maße in mm)
(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder
(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder
(c) Auswurfbereich für Hemmschuhe
(d) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen
(e) Bereich für Räder
(f) Bereich für Gleisbremsen in gelöstem Zustand
l Spurweite
(1) Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze
(2) Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen
(3) Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile
(4) Raum für die maximale Höhe der Hemmschuhe
(5) In diesen Bereich darf kein Element des Fahrzeuges eindringen
(6) Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene
anliegt. (Abhängig von der Spurerweiterung)
(7) Raum für Hemmschuhe
(8) Rollebene
Bild 3: Unterer Teil der Bezugslinie für Schienenfahrzeuge, die Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren dürfen.
(Maße in mm)
(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder
(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder
(c) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen
(d) Bereich für Räder
l Spurweite
(1) Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze
(2) Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen
(3) Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile
(4) Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene
anliegt. (Abhängig von der Spurerweiterung)
(5) Rollebene
Bild 4: kinematische Bezugslinie für Stromabnehmer
(Maße in mm)
Bild 5: kinematische Bezugslinie G1
für Schienenfahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden
Anlage 4
An den Enden der Schienenfahrzeuge freizuhaltende Räume
(Maße in mm)
Anlage 5
| 1. Hauptsignal (§ 29) |
| 2. Vorsignal (§ 30) |
| 3. Schutzsignal (§ 31) |
| 4. Geschwindigkeitsanzeiger (§ 32) |
| 5. Geschwindigkeitsvoranzeiger (§ 33) |
| 6. Gelbes Trapez (§ 34) |
| 7. Signalnachahmer (§ 35) |
| 8. Abstandstafel (§ 36) |
| 9. Signal außer Betrieb (§ 37) |
| 10. Ersatzsignal (§ 38) |
| 11. Vorsichtssignal (§ 39) |
| 12. Vorbeifahrt erlaubt (§ 40) |
| 13. Kennzeichnung (§ 41) |
| 14. Sperrsignale (§ 42) |
| 15. Langsamfahrsignale (§ 43) |
| 16. Oberleitungssignale (§ 44) |
| 17. Weichensignale (§ 45) |
| 18. Weichenüberwachungssignal (§ 46) |
| 19. Weichenblockade (§ 47) |
| 20. Weiche gesichert (§ 48) |
| 21. Verschubsignal (§ 49) |
| 22. Verschubhalttafel (§ 50) |
| 23. Wartesignal (§ 51) |
| 24. Hand – Verschubsignale (§ 52) |
| 25. Akustische Signale (§ 53) |
| 26. Bremsprobesignale (§ 54) |
| 27. Abfertigungssignale (§ 55) |
| 28. Zugsignale (§ 56) |
| 29. Signale an Schienenfahrzeugen (§ 57) |
| 30. Gefahrsignal (§ 58) |
| 31. Sonstige Signale (§ 59) |
| 32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (§ 60) |
| 33. Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen (§ 61) |
| Übergangssignale (§ 62) |
| 34. Form – Hauptsignale (§ 63) |
| 35. Form – Vorsignale (§ 64) |
| 36. Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen (§ 65) |
| 37 Erlaubnissignal (§ 66) |
| 38. Form – Verschubsignale (§ 67) |
| 39. Sperrsignale (§ 68) |
| 40. Weichensignale (§ 69) |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Halt | Ein rotes Licht auf schwarzem Grund. | Halt für alle Fahrten. | |
| Frei | Ein grünes Licht auf schwarzem Grund. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein. |
| Frei mit 60 km/h | Zwei grüne Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 60 km/h. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein. |
| Frei mit 40 km/h | Ein grünes und lotrecht darunter ein gelbes Licht auf schwarzem Grund. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Vorsicht | Zwei gelbe Lichter waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund, das Signalschild kann weiß umrandet sein; oder im Fall des § 30 Abs. 4 Z 4: zwei gelbe Rückstrahlflächen waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Halt“ zu erwarten. Ankündigung eines haltzeigenden Schutzsignals oder Geschwindigkeitsanzeigers mit Herabsetzung der Geschwindigkeit; beträgt in diesem Fall die zulässige Geschwindigkeit am Standort des Vorsignals mehr als 40 km/h, ist das Signalschild dieses Vorsignals weiß umrandet. | Die Anwendung der gelben Rückstrahlflächen ist nur auf Nebenbahnen zulässig. |
| Hauptsignal Frei | Zwei grüne Lichter schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei“ zu erwarten. | |
| Hauptsignal Frei mit 60 km/h | Zwei grüne Lichter schräg nach rechts steigend und lotrecht über dem linken ein gelbes Licht auf schwarzem Grund. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei mit 60 km/h“ zu erwarten. | |
| Hauptsignal Frei mit 40 km/h | Zwei gelbe Lichter waagrecht nebeneinander und lotrecht unter dem linken ein grünes Licht auf schwarzem Grund. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei mit 40 km/h“ zu erwarten. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Fahrverbot | Ein rotes Licht auf schwarzem Grund. Das Signalschild ist weiß umrandet, mit mittig lotrechtem weißen Streifen. | Halt für alle Fahrten. | |
| Fahrverbot aufgehoben | Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. Das Signalschild ist weiß umrandet, mit mittig lotrechtem weißen Streifen. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden. | Eine bestehende Geschwindigkeitsinformation kann durch das Schutzsignal alleine nicht geändert werden. Das Schutzsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Geschwindigkeitsanzeiger | Lichtsignal: Eine weiß leuchtende Kennziffer auf schwarzem Grund. Formsignal: Eine rückstrahlende weiße Kennziffer auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weißem Rand. | Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit von Zugfahrten im zugehörigen Weichenbereich mit 1/10 ihres Wertes. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Geschwindigkeitsvoranzeiger | Lichtsignal: Eine gelb leuchtende Kennziffer auf schwarzem Grund. Formsignal: Eine rückstrahlende gelbe Kennziffer auf einer dreieckigen schwarzen Tafel mit gelbem Rand. | Ankündigung eines Geschwindigkeitsanzeigers mit gleicher Kennziffer. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Gelbes Trapez | Nicht rückstrahlendes gelbes Trapez. | Absicherung des Geschwindigkeitsvoranzeigers mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Hauptsignal zeigt Halt | Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite waagrecht nach rechts auf schwarzem Grund. | Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Halt“. | |
| Eine lotrechte Reihe gelber Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite waagrecht nach rechts auf schwarzem Grund; das Signalschild ist gelb rückstrahlend umrandet. | Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Halt“; am Standort des Signalnachahmers ist eine punktförmige Zugbeeinflussung 1000 Hz vorhanden. | ||
| Hauptsignal zeigt Frei | Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite schräg aufwärts nach rechts auf schwarzem Grund. | Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Frei“. | |
| Hauptsignal zeigt Frei mit Geschwindigkeitsbeschränkung | Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite schräg abwärts nach rechts auf schwarzem Grund. | Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Frei mit 60 km/h oder „Frei mit 40 km/h“. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Abstandstafel | Eine senkrecht stehende, rechteckige weiße Tafel mit einem oder mehreren nach rechts ansteigenden schwarzen Streifen, deren Anzahl in der Fahrtrichtung abnimmt. | Ankündigung eines Vorsignals. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Signal außer Betrieb | Ein liegendes rückstrahlendes weißes Kreuz mit schwarzem Rand. | Das Signal kennzeichnet Haupt-, Vor-, Schutz- und EK – Überwachungs-signale, die außer Betrieb sind. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Ersatzsignal | Ein weißes Blinklicht. | Erlaubnis für Zugfahrten zur Vorbeifahrt an einem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal mit höchstens 40 km/h. Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden, ein anschließender Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Vorsichtssignal | Ein rotes Blinklicht. | Das Signal hat die gleiche Bedeutung wie das Ersatzsignal, zusätzlich sind bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal die Bestimmungen des Fahrens auf Sicht einzuhalten. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Vorbeifahrt erlaubt | Tagsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der roten Signalfahne. Nachtsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Handlaterne mit weißem Licht. | Erlaubnis für Zugfahrten zur Vorbeifahrt an einem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal mit höchstens 40 km/h. Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden, ein anschließender Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h. | Die Signalabgabe hat am Standort des untauglichen Signals, bei örtlich ungünstigen Sichtverhältnissen seitlich in Höhe des untauglichen Signals zu erfolgen. Das Signal ist unausgesetzt so lange zu geben, bis das führende Triebfahrzeug am Signalgeber vorbeigefahren ist. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Kennzeichnung | Eine senkrecht stehende rechteckige Tafel mit rückstrahlender weiß-rot-weißer Kennzeichnung. | Kennzeichnung des Standorts eines Haupt- oder Schutzsignals. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Weiterfahrt verboten | Ein weißer rückstrahlender Kreisring auf schwarzem Grund. | Weiterfahrt verboten. | |
| Weiterfahrt erlaubt | Ein lotrechtes, weißes rückstrahlendes Rechteck auf schwarzem Grund. | Weiterfahrt erlaubt. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Ankündigungssignal | Eine schwarze Kennziffer auf einer auf der Spitze stehenden dreieckigen rückstrahlenden gelben Tafel mit weißem Rand. Bei beschränkten Raumverhältnissen kann die Dreieckspitze nach oben zeigen. | Ankündigung eines Anfangssignals mit gleicher Kennziffer. | |
| Anfangssignal | Eine schwarze Kennziffer auf einer rechteckigen rückstrahlenden gelben Tafel mit weißem Rand. | Beginn einer Langsamfahrstelle und Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes. | |
| Endsignal | Ein schwarzes E auf einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Tafel. | Ende einer Langsamfahrstelle. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Ankündigung Hauptschalter aus | Zwei senkrechte weiße Rechtecke, waagrecht nebeneinander angeordnet, in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Ankündigung, dass der Hauptschalter auszuschalten ist. | |
| Hauptschalter aus | Ein unterbrochenes weißes U in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Der Hauptschalter ist auszuschalten. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
| Hauptschalter ein | Ein weißes U in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Der Hauptschalter darf wieder eingeschaltet werden. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
| Ankündigung Stromabnehmer tief | Zwei in der Höhe gegeneinander versetzte waagrechte weiße Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Ankündigung, dass die Stromabnehmer zu senken sind. | |
| Stromabnehmer tief | Ein waagrechter weißer Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Die Stromabnehmer sind zu senken. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
| Stromabnehmer hoch | Ein lotrechter weißer Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Die Stromabnehmer dürfen wieder angehoben werden. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
| Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer | Ein auf der Spitze stehendes weißes Quadrat mit einem abgesetzten weißen quadratischen Rahmen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Kennzeichnung jener Stelle, ab der Fahrten für Schienenfahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer verboten sind. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
| Zusatzpfeil | Ein weißer Pfeil auf blauem Grund, senkrecht nach oben oder waagrecht nach links oder rechts zeigend. | Kennzeichnung der Richtung jenes Gleises einer Gleisverzweigung, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenem Stromabnehmer nicht befahren werden darf. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Nach rechts | Ein nach rechts zeigender rückstrahlender weißer Pfeil auf schwarzem Grund. | Stellung zur Fahrt in den rechten Strang. | Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze. |
| Nach links | Ein nach links zeigender rückstrahlender weißer Pfeil auf schwarzem Grund. | Stellung zur Fahrt in den linken Strang. | Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze. |
| Von rechts | Ein nach links zeigender rückstrahlender weißer Pfeil in einem abgesetzten rückstrahlenden weißen Kreisring auf schwarzem Grund. | Stellung zur Fahrt aus dem rechten Strang. | Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze. |
| Von links | Ein nach rechts zeigender rückstrahlender weißer Pfeil in einem abgesetzten rückstrahlenden weißen Kreisring auf schwarzem Grund. | Stellung zur Fahrt aus dem linken Strang. | Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze. |
| Von links nach rechts | Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet eine von links nach rechts steigende Linie. | Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von links nach rechts. | |
| Von rechts nach links | Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet eine von rechts nach links steigende Linie. | Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von rechts nach links. | |
| Von links nach links | Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet einen nach links geöffneten Winkel. | Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von links nach links. | |
| Von rechts nach rechts | Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet einen nach rechts geöffneten Winkel. | Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von rechts nach rechts. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Rückfallweiche befahren erlaubt | Ein blaues Licht auf einer schwarzen quadratischen Tafel mit gelb rückstrahlendem Rand unterhalb der Trapeztafel. oder an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock. | Anzeige der Grundstellung aller gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen dieser Betriebsstelle. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
| Rückfallweiche befahren nicht erlaubt | Eine schwarze quadratische Tafel mit einem gelb rückstrahlenden Rand unterhalb der Trapeztafel oder an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock. | Spätestens vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche dieser Betriebsstelle ist anzuhalten. Die richtige Stellung der gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen dieser Betriebsstelle ist entsprechend den Vorgaben des Eisenbahninfrastruktur-unternehmens zu prüfen. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Weichenblockade | Ein liegendes blaues Rechteck mit eingefügtem weißen Rahmen. | Anzeige der gesicherten Endlage dieser Weiche. | Die Stellung der Weiche wird durch den Weichensignalkörper angezeigt. Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Weiche gesichert | Ein liegendes rückstrahlendes blaues Rechteck mit weißem Rand, weißer Weichennummer und mit einem seitlich angefügten rückstrahlenden blauen Quadrat mit einem nach links oder rechts zeigenden weißen Dreieck. | Anzeige der gesicherten Endlage dieser Weiche gegen die Spitze. Die Spitze des Dreiecks zeigt die Stellung der Weiche an. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Verschubverbot | Lichtsignal: Zwei weiße Lichter waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund. | Halt für Verschubfahrten. | |
| Verschubverbot aufgehoben | Lichtsignal: Zwei weiße Lichter schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund. Formsignal: Zwei rückstrahlende weiße Punkte schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund. | Zustimmung zur Verschubfahrt, ausgenommen bei Verschubsignalen mit Verschubsignalzusatz. | Bei Verschubsignalen am Standort eines Hauptsignals leuchtet der Begriff „Halt“ des Hauptsignals weiterhin. Bei Verschubsignalen am Standort eines Schutzsignals leuchtet der Begriff „Fahrverbot“ des Schutzsignals weiterhin. |
| Verschubsignal-zusatz | Ein rückstrahlendes gleichseitiges weißes Dreieck mit nach unten zeigender Spitze rechts unten am Signalschild des Verschubsignals. | Unabhängig von der Stellung des Verschubsignals darf nicht über eine vom Eisenbahninfrastruktur-unternehmen gesondert festgelegte Stelle (Grenzmarke, Weichenspitze) hinaus verschoben werden. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Verschubhalttafel | Eine oben halbkreisförmig abgerundete weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift „Halt für Verschubfahrten“. | Halt für Verschubfahrten. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Wartesignal | Ein gelbes W mit schwarzem Rand. | Halt für Verschubfahrten. | Zum Beginn oder zur Fortsetzung einer Verschubfahrt ist eine Zustimmung erforderlich. Der Mitarbeiter an der Spitze ist vor jedem Vorbeifahren an diesem Signal gesondert zu verständigen. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Wegfahren | Tagsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der roten Signalfahne. Nachtsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Handlaterne mit weißem Licht. Erforderlichenfalls gleichzeitig ein langer Pfiff mit der Signalpfeife. | Die Verschubfahrt ist in Richtung vom Signalgeber weg zu beginnen oder fortzusetzen. | |
| Herkommen | Tagsignal: Waagrechtes Hin- und Herbewegen der roten Signalfahne. Nachtsignal: Waagrechtes Hin- und Herbewegen der Handlaterne mit weißem Licht. Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei lange Pfiffe mit der Signalpfeife. | Die Verschubfahrt ist in Richtung zum Signalgeber hin zu beginnen oder fortzusetzen. | |
| Langsamer | Tagsignal: Schräges Hochhalten der roten Signalfahne. Nachtsignal: Schräges Hochhalten der Handlaterne mit weißem Licht. Erforderlichenfalls gleichzeitig mehrere lange Pfiffe mit der Signalpfeife. | Die Geschwindigkeit der Verschubfahrt ist kontinuierlich zu verringern. | |
| Aufdrücken | Tagsignal: Heben beider Arme nach vorne in Schulterhöhe und wiederholtes Annähern der Hände, wobei in einer Hand die rote Signalfahne gehalten wird. Nachtsignal: Heben beider Arme nach vorne in Schulterhöhe und wiederholtes Annähern der Hände, wobei in einer Hand die Handlaterne mit weißem Licht gehalten wird. Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei kurze Pfiffe mit der Signalpfeife. | Die Verschubfahrt ist geringfügig in Richtung zum Signalgeber hin zu bewegen. | Dient zur eventuell notwendigen Unterstützung beim Kuppeln. |
| Abstoßen | Tagsignal: Zweimaliges waagrechtes Bewegen der roten Signalfahne vom Körper nach außen sowie eine schnelle Bewegung von oben nach unten. Nachtsignal: Zweimaliges waagrechtes Bewegen der Handlaterne mit weißem Licht vom Körper nach außen sowie eine schnelle Bewegung von oben nach unten. Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei lange Pfiffe und ein kurzer Pfiff mit der Signalpfeife. | Die Abstoßbewegung ist in Richtung zum Signalgeber hin zu beginnen. | |
| Verschubhalt | Tagsignal: Schwingen der roten Signalfahne im Kreis. Nachtsignal: Schwingen der Handlaterne mit weißem Licht im Kreis. Erforderlichenfalls gleichzeitig drei kurze Pfiffe mit der Signalpfeife. | Die Verschubfahrt ist anzuhalten. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Weiche darf umgestellt werden | Zwei kurze Töne mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. | Die vereinbarte Weiche ist freigefahren und darf umgestellt werden. | Das Signal wird über Auftrag des Verschubleiters gegeben. Bei Verschub ohne Verschubmannschaft ist kein gesonderter Auftrag erforderlich. |
| Weiche ist umgestellt | Ein kurzer Ton mit dem Signalhorn. | Die vereinbarte Weiche ist umgestellt. | |
| Achtung | Ein langer Ton mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. | Warnung von Personen oder Erregen von Aufmerksamkeit. | |
| Bremsen | Drei kurze Töne schnell nacheinander mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. | Die Bremsen sind anzulegen. | |
| Lösen | Ein langer und zwei kurze Töne mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. | Die Bremsen sind zu lösen. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Bremsen anlegen | Lichtsignal: Ein weißes Licht auf schwarzem Grund. Handsignal – Tagsignal: Schließen beider Hände über dem Kopf. Handsignal – Nachtsignal: Wiederholtes Heben der Handlaterne mit weißem Licht in einem nach außen gerichteten Halbkreis und rasches lotrechtes Senken oder ein Schlag auf die Pufferscheibe. | Die Bremsen sind anzulegen. | |
| Bremsen lösen | Lichtsignal: Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. Handsignal – Tagsignal: Wiederholtes Hin- und Herschwingen einer Hand über dem Kopf im Halbkreis. Handsignal – Nachtsignal: Wiederholtes Hin- und Herschwingen der Handlaterne mit weißem Licht über dem Kopf im Halbkreis oder zwei Schläge auf die Pufferscheibe. | Die Bremsen sind zu lösen. | |
| Bremsprobe beendet | Lichtsignal: Drei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. Handsignal – Tagsignal: Lotrechtes Hochhalten eines Armes. Handsignal – Nachtsignal: Lotrechtes Hochhalten der Handlaterne mit weißem Licht oder drei Schläge auf die Pufferscheibe. | Anzeige der beendeten Bremsprobe. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Zustimmung | Ein weiß leuchtendes Z auf schwarzem Grund. | Die Zustimmung zur Abfahrt ist auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt erteilt. | |
| Zustimmung entfällt | Ein weißes Z in einem schwarzen Rechteck mit weißem Rand und einer roten Linie von links oben nach rechts unten. | Die Zustimmung zur Abfahrt entfällt auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt. | |
| Zustimmung vermitteln | Ein weißes Z und darunter ein weißes Vm in einem schwarzen Rechteck mit weißem Rand. | Die Zustimmung zur Abfahrt auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt ist dem Triebfahrzeugführer durch einen Zugbegleiter zu vermitteln. | |
| Abfahrbereit | Tagsignal: Hochheben eines Armes. Nachtsignal: Hochheben der Handlaterne mit weißem Licht. | Anzeige der Abfahrbereitschaft. | |
| Fertig | Tagsignal: Lotrechtes Hochhalten und geringfügiges Hin- und Herschwenken einer runden weißen Scheibe mit blauem Rand. Nachtsignal: Lotrechts Hochhalten und geringfügiges Hin- und Herschwenken eines blauen Lichts. | Die Bereitschaft zur Abfahrt durch die Zugmannschaft ist hergestellt. | |
| Abfahren erlaubt | Ein grünes Blinklicht auf schwarzem Grund. | Die Zustimmung zur Abfahrt ist erteilt und die Bereitschaft zur Abfahrt des Zuges durch die Zugmannschaft ist hergestellt. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Spitzensignal | Drei weiße Lichter in Form eines gleichschenkeligen Dreiecks mit nach oben gerichteter Spitze. | Kennzeichnung des ersten Schienenfahrzeuges einer Zugfahrt. Kennzeichnung verschiebender Triebfahrzeuge. | |
| Schlusssignal | Lichtsignal: Mindestens ein rotes Licht. Formsignal: Mindestens ein weißes rückstrahlendes Schild mit rot rückstrahlender Kennzeichnung. | Kennzeichnung des letzten Schienenfahrzeuges einer Zugfahrt. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Wagen besetzt | An jeder Längsseite eine seitwärts über den Wagen hinausragende gelbe Fahne oder gelbe Tafel. | Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen sind mit Personen besetzt. | |
| Fahrzeug darf nicht bewegt werden | An jeder Längsseite eine seitwärts über das Schienenfahrzeug hinausragende rote Fahne oder rote Tafel. | Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen dürfen nicht bewegt werden, es darf auch nicht angefahren werden. | |
| An die Vorheizanlage angeschlossen | Ein weißer Blitzpfeil in einem blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen sind an die Vorheizanlage angeschlossen und dürfen nicht bewegt werden, es darf auch nicht angefahren werden. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Gefahrsignal | Drei kurze Töne mehrmals hintereinander, wenn möglich mit einer Triebfahrzeugpfeife. Tagsignal: Schwingen der Signalfahne, eines Gegenstandes, eines Armes im Kreis. Nachtsignal: Schwingen möglichst eines roten Lichtes im Kreis. | Die ist Fahrt so rasch wie möglich zum Stillstand zu bringen. | Steht eine Triebfahrzeugpfeife nicht zur Verfügung, ist das Signal sichtbar und wenn möglich auch hörbar möglichst weit vor der Gefahrenstelle zu geben. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Haltscheibe | Eine liegende rechteckige rückstrahlende rote Tafel mit weißem Rand. | Halt für alle Fahrten. | |
| Signalhinweis | Eine liegende rechteckige weiße Tafel mit einem roten Dreieck; die Dreieckspitze zeigt zum Signal. | Das zugehörige Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignal ist nicht auf der vorgeschriebenen Seite aufgestellt. | |
| Richtungspfeil | Ein rückstrahlender weißer Pfeil auf einer liegenden rechteckigen schwarzen Tafel. | Zeigt an, für welches Gleis das zugehörige Signal gilt. | |
| Trapeztafel | Eine weiße trapezförmige Tafel mit schwarzem Rand an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock. | Kennzeichnung jener Stelle, an der nach Erhalt eines entsprechenden Auftrages vor einer Betriebsstelle anzuhalten ist. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
| Kommen | Hörbares Signal: Ein langer, ein kurzer und ein langer Ton mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. Lichtsignal: Ein langes, ein kurzes und ein langes Aufleuchten eines weißen Lichtes an der Trapeztafel. | Auftrag zur Vorbeifahrt einer vor der Trapeztafel haltenden Zugfahrt. Das hörbare Signal kann auch verwendet werden, um Mitarbeiter herbeizurufen. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
| Kreuztafel | Eine liegende sechseckige weiße Tafel mit liegendem schwarzen Kreuz an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock. Das Signal kann im oberen Dreieck mit einer blauen Rückstrahlfläche ergänzt sein. | Annäherung an eine Trapeztafel. Ist das Signal mit einer blauen Rückstrahlfläche ergänzt, kündigt es zusätzlich ein Weichen-überwachungssignal an. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
| Haltepunkt | Lichtsignal: Ein weiß leuchtendes H auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit . Formsignal: Ein weißes H auf einer rechteckigen schwarzen Tafel. | Haltepunkt für planmäßig haltende personenbefördernde Züge. | |
| Fahrwegende | Ein rotes rückstrahlendes E auf einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Tafel. | Ende des Einfahrgleises, wenn dafür weder ein Haupt- noch ein Schutzsignal oder bei Einfahrten in Stumpfgleise ein Sperrsignal errichtet ist. | |
| Haltestellentafel | Eine liegende rechteckige weiße Tafel mit drei nach rechts steigenden schwarzen Streifen. | Ankündigung einer Haltestelle. | |
| Grenzmarke | Ein liegender weißer Balken mit schwarzen Enden. In Mattengleisen kann ein entsprechender Anstrich oder eine entsprechende Einfärbung oder können zwei Metallscheiben nebeneinander angebracht werden. | Kennzeichnung jener Stelle, ab der Bewegungen auf dem Nachbargleis behindert sowie Personen gefährdet werden können. | |
| Markierte Grenzmarke | Eine mittig rote Markierung der Grenzmarke. In Mattengleisen kann ein entsprechender Anstrich oder eine entsprechende Einfärbung oder eine dritte Metallscheibe angebracht werden. | Der erforderliche Sicherheitsabstand zwischen den am weitesten ausladenden Teilen abgestellter Schienenfahrzeuge ist nicht gewährleistet. | |
| Dienstruhe | Ein liegendes rückstrahlendes gelbes Kreuz mit weißem Rand. | Kennzeichnung eines Haupt- oder Schutzsignals einer Betriebsstelle mit Dienstruhe mit planmäßigem Zugverkehr und Erlaubnis zur Vorbeifahrt mit höchstens 40 km/h. | |
| Ein liegendes rückstrahlendes gelbes Kreuz auf einer quadratischen weißen Tafel. | Kennzeichnung einer Betriebsstelle mit Dienstruhe mit planmäßigem Zugverkehr. | ||
| Geschwindigkeitstafel | Eine rote Kennziffer auf einer quadratischen rückstrahlenden weißen Tafel mit rotem Rand erforderlichenfalls bis einschließlich 95 km/h. | Anzeige der örtlich zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes.. | |
| Ankündigungstafel | Eine rote Kennziffer in einer auf der Spitze stehenden dreieckigen rückstrahlende weißen Tafel mit rotem Rand erforderlichenfalls bis einschließlich 95 km/h. Bei beschränkten Raumverhältnissen kann die Spitze nach oben zeigen. | Ankündigung einer Änderung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes. | |
| NBÜ-Bereich | Zwei orange rückstrahlende waagrechte Streifen untereinander. | Kennzeichnung eines NBÜ-Bereiches. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| EK befahren erlaubt | Ein gelbes Blinklicht auf schwarzer quadratischer Tafel. | Die EK darf befahren werden. | Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in § 89 (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt. |
| EK befahren nicht erlaubt | Eine schwarze quadratische Tafel. | Die EK darf nicht befahren werden, vor der EK ist anzuhalten. | Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in § 89 (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| EK Gruppe Anfang | Eine rechteckige weiße rückstrahlende Tafel mit schwarzer Aufschrift „EK“ und vorangesetzter schwarzer Ziffer zur Angabe der Anzahl der EKen. | Das EKÜS gilt für die angegebene Anzahl von EKen. | Das Signal wird nur in Zusammenhang mit EKÜS verwendet, die für mehrere EKen gelten. |
| EK Gruppe Ende | Eine rechteckige weiße rückstrahlende Tafel mit schwarzer Aufschrift „EK“ mit diagonal von links nach rechts steigender roten Durchstreichung. | Ende des Bereiches, für den das zuletzt angetroffene EKÜS gilt. | Das Signal wird nur in Zusammenhang mit EKÜS verwendet, die für mehrere EKen gelten. |
| Pfeiftafel (Pfeifpflock) | Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende, abwechselnd waagrecht rot und weiß gestreifte Tafel mit roter Spitze. | Ab dem Signal ist bis zum Erreichen der nicht technisch gesicherten EK wiederholt, jedoch mindestens drei Mal Signal „Achtung“ zu geben. | Weitere Bestimmungen über die Abgabe des Signals Achtung in Zusammenhang mit dem Signal „Pfeiftafel“ sind im § 58 der EisbKrV enthalten. |
| Gruppenpfeiftafel (Gruppenpfeifpflock) | Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende abwechselnd waagrecht rot und weiß gestreifte Tafel, die am oberen Ende zwei nach rechts steigende schwarze Streifen auf weißem Grund trägt. | Ab dem Signal ist bis zum Erreichen der ersten nicht technisch gesicherten EK wiederholt, jedoch mindestens drei Mal, und anschließend fortgesetzt bis zum Erreichen Signals „Pfeifende“ Signal „Achtung“ zu geben. | Weitere Bestimmungen über die Abgabe des Signals Achtung in Zusammenhang mit dem Signal „Pfeiftafel“ sind im § 59 der EisbKrV enthalten. |
| Pfeifende (Endpflock) | Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende, weiße, am oberen Ende rot gestrichene Tafel. | Ende des Bereiches, in dem auf Grund einer Gruppenpfeiftafel Signal „Achtung“ zu geben ist. | |
| Schaltstellentafel (Schaltstellen-pflock) | Eine senkrecht stehende, rechteckige, abwechselnd waagrecht schwarz und weiß gestreifte Tafel mit weißer Spitze. Die kilometrische Lage der EK ist am Signal angeschrieben. | Kennzeichnung der Einschaltstelle von Schranken- oder Lichtzeichenanlagen. | Das Anhalten auf der Einschaltstelle ist zu vermeiden. |
| Rautentafel | Vier auf den Spitzen übereinander stehende weiße rückstrahlende Rauten in einer rechteckigen senkrecht stehenden schwarzen Tafel. | Ankündigung eines auf Bremsweglänge aufgestellten EKÜS. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Halt | Ein rückstrahlender weißer Signalarm mit rotem Rand zeigt waagrecht nach rechts. | Halt für alle Fahrten. | |
| Frei | Ein rückstrahlender weißer Signalarm mit rotem Rand zeigt schräg nach rechts aufwärts. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten mit Fahrplangeschwindigkeit befahren werden. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein. |
| Frei mit 40 km/h | Zwei rückstrahlende weiße Signalarme mit rotem Rand zeigen schräg nach rechts aufwärts. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Vorsicht | Eine runde rückstrahlende gelbe Scheibe mit schwarzem und rückstrahlendem weißen Rand. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Halt“ oder „Frei mit 40 km/h“ zu erwarten. Bei Einfahrvorsignalen auch Auftrag zum außerplanmäßigen Anhalten und / oder zum vorzeitigen Anhalten. | |
| Hauptsignal Frei | Ein waagrechter rückstrahlender grüner Balken mit rückstrahlenden weißen Enden. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei“ – bei schriftlicher Verständigung der Zugfahrt auch „Frei mit 40 km/h – zu erwarten. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Fahrverbot | Ein rotes Licht auf schwarzem Grund, das Signalschild ist weiß umrandet. | Halt für alle Fahrten. | |
| Fahrverbot aufgehoben | Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund, das Signalschild ist weiß umrandet. | Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden. | Eine bestehende Geschwindigkeits-information kann durch das Schutzsignal alleine nicht geändert werden. Das Schutzsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Erlaubnissignal | Ein lotrechter weiß leuchtender Balken auf schwarzem Grund der gegebenenfalls durch einen oder zwei weiß leuchtende Punkte ergänzt wird. | Anzeige durch einen weiß leuchtenden Balken, für welches Hauptgleis die Freistellung eines Gruppenhauptsignals gilt; die weiß leuchtenden Punkte symbolisieren Hauptgleise, für welche die Freistellung nicht gilt. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Verschubverbot | Tagsignal: Eine weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen waagrechten schwarzen Balken unterbrochen ist. Nachtsignal: Eine ausgeleuchtete weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen waagrechten schwarzen Balken unterbrochen ist. | Halt für Verschubfahrten | |
| Verschubverbot aufgehoben | Tagsignal: Eine weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen schräg nach rechts aufwärts zeigenden schwarzen Balken unterbrochen ist. Nachtsignal: Eine ausgeleuchtete weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen schräg nach rechts aufwärts zeigenden schwarzen Balken unterbrochen ist. | Zustimmung zur Verschubfahrt, ausgenommen bei Verschubsignalen mit Verschubsignalzusatz. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Weiterfahrt verboten | Ein weißer, nicht rückstrahlender Kreisring auf schwarzem Grund. | Weiterfahrt verboten. | |
| Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
| Gerade | Ein lotrechtes rückstrahlendes oder nicht rückstrahlendes weißes Rechteck auf schwarzem Grund. | Weichenstellung zur Fahrt in die Gerade / aus der Geraden. | Verwendung bei einfachen Weichen und einfachen Kreuzungsweichen – ausgenommen Außenbogenweichen – für die Fahrt in die Gerade / aus der Geraden, bei Innenbogenweichen in den / aus dem schwächer gekrümmten Zweig. |
| In die Ablenkung | Ein rückstrahlender oder nicht rückstrahlender weißer Streifen auf schwarzem Grund zeigt entsprechend der Ablenkung schräg nach rechts oder links aufwärts. | Weichenstellung zur Fahrt in die Ablenkung. | Verwendung für die Fahrt gegen die Spitze in die Ablenkung, bei Innenbogenweichen in den stärker gekrümmten Zweig, verwendet. |
| Aus der Ablenkung | Eine rückstrahlende oder nicht rückstrahlende weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund. | Weichenstellung zur Fahrt aus der Ablenkung. | Verwendung für die Fahrt nach der Spitze aus der Ablenkung, bei Innenbogenweichen aus dem stärker gekrümmten Zweig. |
| Aus dem linken (rechten) Zweig | Eine nach links oder rechts geöffnete schwarze Sichel in einer rückstrahlenden oder nicht rückstrahlenden weißen Kreisfläche auf schwarzem Grund. | Weichenstellung zur Fahrt aus dem linken (rechten) Zweig. | Verwendung für die Fahrt nach der Spitze bei Außenbogenweichen und einfachen Außenbogen-kreuzungsweichen. |
Anlage 6
Bremstafel
| Neigung bis einschließlich [‰] | FBH [%] |
| --- | --- |
| 5 | 2 |
| 10 | 5 |
| 15 | 7 |
| 20 | 10 |
| 25 | 12 |
| 30 | 14 |
| 35 | 16 |
| 40 | 19 |
| M.S. | MBH |
| --- | --- |
| 32 | 36 |
| 30 | 34 |
| 28 | 32 |
| 26 | 30 |
| 24 | 27 |
| 22 | 25 |
| 20 | 23 |
| 18 | 21 |
| 16 | 19 |
| 14 | 17 |
| 12 | 14 |
| 10 | 12 |
| 8 | 10 |
| 6 | 8 |
| 4 | 7 |
| 2 | 6 |
| 0 | 6 |
| Bwl | Geschwindigkeit [km/h] |
| 1500 | 20 |
| 1400 | 20 |
| 1300 | 20 |
| 1200 | 20 |
| 1100 | 20 |
| 1000 | 20 |
| 900 | 20 |
| 800 | 20 |
| 700 | 20 |
| 600 | 20 |
| 500 | 20 |
| 400 | 20 |
| 300 | 10 |
| 200 | 10 |
| Bwl | Geschwindigkeit [km/h] |
| 1500 | 20 |
| 1400 | 20 |
| 1300 | 20 |
| 1200 | 20 |
| 1100 | 20 |
| 1000 | 20 |
| 900 | 20 |
| 800 | 20 |
| 700 | 20 |
| 600 | 20 |
| 500 | 20 |
| 400 | 20 |
| 300 | 10 |
| 200 | 10 |
| M.G. | MBH |
| 2 | 6 |
| 4 | 7 |
| 6 | 8 |
| 8 | 10 |
| 10 | 12 |
| 12 | 14 |
| 14 | 17 |
| 16 | 19 |
| 18 | 21 |
| 20 | 23 |
| 22 | 25 |
| 24 | 27 |
| 26 | 30 |
| 28 | 32 |
| 30 | 34 |
| 32 | 36 |
| 34 | 39 |
| 36 | 41 |
| 38 | 43 |
| 40 | 45 |
Anlage 7
Gefahrenhinweis
Achtung auf herannahende Züge