Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Lehrberuf Holztechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Fertigteilproduktion (H1)
Werkstoffproduktion (H2)
Sägetechnik (H3)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:
Design und Konstruktion (S1)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
```
```
Haupt- können kombiniert werden mit
module __________________________________________________
H1 H2 H3 S1
```
```
H1 x x x
______________ _____________________________________
Dauer 4 Jahre 4 Jahre 3,5 Jahre
```
```
H2 x x x
___________________________ _________________________
Dauer 4 Jahre 4 Jahre 3,5 Jahre
```
```
H3 x x
```
```
Dauer 4 Jahre 4 Jahre
```
```
(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre.
(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holztechniker, Holztechnikerin) zu bezeichnen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Lehrberuf Holztechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Fertigteilproduktion (H1)
Werkstoffproduktion (H2)
Sägetechnik (H3)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:
Design und Konstruktion (S1)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
| Hauptmodule | können kombiniert werden mit | |||
|---|---|---|---|---|
| H1 | H2 | H3 | S1 | |
| H1 | x | x | x | |
| Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
| H2 | x | x | x | |
| Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
| H3 | x | x | x | |
| Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre | 3,5 Jahre | |
(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre.
(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holztechniker, Holztechnikerin) zu bezeichnen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Berufsprofil
§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigteilproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen und Schnitthölzern,
Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen,
Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
Vormontieren und Zusammenbauen von Fertigprodukten wie z. B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen,
Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Werkstoffproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen, Schnitthölzern oder Rundhölzern sowie Vorbereiten für die Weiterverarbeitung (z. B. Entrinden),
Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen, Aufbereitungs-Anlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z. B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten,
Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen, Aufbereitungsanlagen sowie Produktionsmaschinen und –anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z. B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Sägetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Hölzern unter Beachtung der branchenüblichen Regelungen,
Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Holztrockenanlagen, Holzbe- und verarbeitungsmaschinen und -anlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
Be- und Verarbeiten von Holz insbesondere Herstellen und Weiterverarbeiten von Schnittholz,
Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
(4) Im Spezialmodul Design und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:
Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für die Serienproduktion,
Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für die Serienproduktion,
Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:
| Pos. | Grundmodul Holztechnik |
|---|---|
| 1. | Der Lehrbetrieb |
| 1.1 | Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner Partner |
| 1.2 | Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation des Lehrbetriebs |
| 1.3 | Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften |
| 1.4 | Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung |
| 1.5 | Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements |
| 1.6 | Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel |
| 1.7 | Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards |
| 2. | Lehrlingsausbildung |
| 2.1 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
| 2.2 | Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung |
| 2.3 | Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
| 3. | Fachübergreifende Ausbildung: In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: |
| 3.1 | Methodenkompetenz, z. B.: Lösungsstrategien entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc. |
| 3.2 | Soziale Kompetenz, z. B.: in Teams arbeiten; Kritik fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc. |
| 3.3 | Personale Kompetenz, z. B.: Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung; Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
| 3.4 | Arbeitshaltungen, z. B.: Sorgfalt; Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit; Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc. |
| 4. | Fachausbildung |
| 4.1 | Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
| 4.2 | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
| 4.3 | Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
| 4.4 | Kenntnis der Werk- (z. B. Metalle, Kunststoffe, Glas usw.) und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung |
| 4.5 | Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Handwerkzeuge und Arbeitsbehelfe |
| 4.6 | Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Plänen, Schaltplänen usw. |
| 4.7 | Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützte Systeme |
| 4.8 | Handhaben von Mess- und Prüfgeräten sowie Messen von berufsspezifischen Größen |
| 4.9 | Grundfertigkeiten in der manuellen und maschinellen Holzbearbeitung und -verarbeitung wie z. B. Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Stemmen, Schlitzen, Dübeln, Verzinken, Schleifen, Bohren, Verbindungstechniken |
| 4.10 | Fertigkeiten in der manuellen und maschinellen Bearbeitung und Verarbeitung weiterer Werkstoffe (z. B. Metalle, Kunststoffe, Glas usw.) |
| 4.11 | Grundkenntnisse der Maschinenelemente |
| 4.12 | Kenntnis der Holzgewinnung, der Holzarten, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verarbei-tungsmöglichkeiten sowie der Beurteilungskriterien bei der Eingangskontrolle |
| 4.13 | Kenntnis der Holzauswahl und Holzlagerung |
| 4.14 | Mitarbeit bei der Eingangskontrolle sowie bei der Beurteilung der Qualität von Holz |
| 4.15 | Mitarbeit beim Sortieren, Stapeln, Lagern und Pflegen von Holz und Holzwerkstoffen |
| 4.16 | Grundkenntnisse des Holzschutzes |
| 4.17 | Kenntnis der natürlichen und künstlichen Trocknung des Holzes sowie der Funktion von Holztrockenanlagen |
| 4.18 | Grundkenntnisse der Elektrotechnik sowie der Steuer- und Regeltechnik |
| 4.19 | Grundkenntnisse der Programmierung rechnergestützter Maschinen |
| 4.20 | Mitarbeit beim Spannen und Richten bzw. Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln in Holzbearbeitungsmaschinen bzw. Holzverarbeitungsmaschinen |
| 4.21 | Kenntnis der branchenspezifischen Hard- und Software sowie Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software |
| 4.22 | Kenntnis der Funktion und Wirkungsweise berufsspezifischer elektrischer und elektronischer Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme und deren Umsetzung im Betrieb |
| 4.23 | Kenntnis der Funktion hydraulischer und pneumatischer Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme und deren Umsetzung im Betrieb |
| 4.24 | Mitarbeit beim Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme |
| 4.25 | Grundkenntnisse der betrieblichen Instandhaltungs- und Wartungspläne |
| 4.26 | Mitarbeit bei einfachen Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen an Produktionsmaschinen und –anlagen |
| 4.27 | Kenntnis der Oberflächenbehandlung |
| 4.28 | Kenntnis des rationellen Transports und Arbeitsablaufes in der Produktion |
| 4.29 | Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen sowie über deren Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren |
| 4.30 | Kenntnis der Wirkungsweise und Funktion von Förderanlagen sowie Mitarbeit beim Bedienen der betrieblichen Förderanlagen |
| 4.31 | Kenntnis des Schall- und Wärmeschutzes |
| 4.32 | Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und Qualitätsstandards |
| 4.33 | Kenntnis des betrieblichen Brandschutzes sowie der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen |
| 4.34 | Grundkenntnisse des Speditionswesens |
| 4.35 | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen |
| 4.36 | Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
| 4.37 | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
| 4.38 | Kenntnis und Mitarbeit bei der materialgerechten Verpackung sowie Lagerung der Produkte |
(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:
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