Gesetz vom 1. März 1900, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt:
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