Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (2. Leerverkaufverbotsverordnung – 2. LVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-11-29
Status Aufgehoben · 2012-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

2.

LVV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 83/2012).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48d Abs. 12 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008, wird verordnet:

Ende des Bezugszeitraums: 30.1.2009

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 30. Jänner 2009 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen International Bank-Holding AG,

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group.

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 30. April 2009 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen International Bank-Holding AG,

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group.

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 30. Juni 2009 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen International Bank-Holding AG,

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group.

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 30. September 2009 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen International Bank-Holding AG,

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group.

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 28. Februar 2010die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen International Bank-Holding AG,

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

VIENNA INSURANCE GROUP Wiener Städtische Versicherung AG

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 31. Mai 2010 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen International Bank-Holding AG,

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

VIENNA INSURANCE GROUP Wiener Städtische Versicherung AG

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 30. November 2010 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen International Bank-Holding AG,

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

VIENNA INSURANCE GROUP Wiener Städtische Versicherung AG

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 31. Mai 2011 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen Bank International AG

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

VIENNA INSURANCE GROUP Wiener Städtische Versicherung AG

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 30. November 2011 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen Bank International AG

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

VIENNA INSURANCE GROUP Wiener Städtische Versicherung AG

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 31. Mai 2012 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen Bank International AG

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

VIENNA INSURANCE GROUP Wiener Städtische Versicherung AG

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Abkürzung

2.

LVV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 83/2012).

Finanzinstrumente

§ 1. (1) Dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen bis einschließlich 31. Oktober 2012 die Aktien der

1.

Erste Group Bank AG,

2.

Raiffeisen Bank International AG

3.

UNIQA Versicherungen AG und

4.

VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe.

(2) Aktien vertretende Wertpapiere sind Aktien gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Abkürzung

2.

LVV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 83/2012).

Verbot von Leerverkäufen

§ 2. (1) Die in § 1 angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß § 48d Abs. 12 BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.

(2) Vom Verbot nach Abs. 1 sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialist), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.

Abkürzung

2.

LVV

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 83/2012).

Schlussbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. November 2008 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (Leerverkaufsverordnung –LVV), BGBl. II Nr. 375/2008, tritt mit 29. November 2008 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.