Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units
Abkürzung
Stroke-Units-RV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15a des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2008, wird verordnet:
Abkürzung
Stroke-Units-RV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15a des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2008, wird verordnet:
Abkürzung
Stroke-Units-RV
§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Qualität von Stroke-Units eingerichtet.
(2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.
Abkürzung
Stroke-Units-RV
§ 2. Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung in Stroke-Units
zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
für wissenschaftliche Zwecke.
Abkürzung
Stroke-Units-RV
§ 3. Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Informationen zu Struktur und Organisation),
relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Verdachtsdiagnose, Art des Schlaganfalls, Risikofaktoren, Entlassungsdiagnose ICD-10),
technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (zeitliche Daten zum Ereignis, der Krankenhausaufnahme inkl. Aufnahmenummer, der Stroke-Unit-Aufnahme, zu Diagnostik und Therapie, gegebenenfalls zur klinisch relevanten Einblutung und zum Zutransport; Diagnostik, Monitoring, Therapie, Entlassungsart, Sekundärprophylaxe),
Daten zur Ergebnismessung (NIH-Stroke-Scale, Barthel-Index, Rankin-Skala, Komplikationen, Todesursache und -datum) und
technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zur Nachsorge (Datum und Art des Follow-up, Patientenstatus, soziale Situation, Sekundärprophylaxe zum Zeitpunkt des Followup).
Abkürzung
Stroke-Units-RV
§ 4. Zugriffsberechtigt sind
die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen, auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form, und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form sowie
die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form.
Abkürzung
Stroke-Units-RV
§ 4. Zugriffsberechtigt sind
die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 in pseudonymisierter Form sowie
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.
Abkürzung
Stroke-Units-RV
§ 5. Der Titel und § 4 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.
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