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Anpassung in der OpferfürsorgeVerordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht ab 1. November 2008 und ab 1. Jänner 2009

Geltender Text a fecha 2008-10-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 436/2009).

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

Auf Grund der 11a, 17e und 17g des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird verordnet:

§ 1. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 28/2008 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

```

1.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft.)

```

```

2.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft.)

```

```

3.

im § 11 Abs. 5 ...........statt 969,70 € mit 1 002,70 €,

```

...........statt 889,20 € mit 919,40 €,

...........statt 1 330,40 € mit 1 375,60 €;

```

4.

(Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft.)

```

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 436/2009).

§ 1. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 28/2008 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

```

1.

Im § 6 Z 5 ...........statt 712 148,80 € mit 736 361,90 €;

```

```

2.

im § 11 Abs. 2 ...........statt 42,60 € mit 44,00 €;

```

```

3.

im § 11 Abs. 5 ...........statt 969,70 € mit 1 002,70 €,

```

...........statt 889,20 € mit 919,40 €,

...........statt 1 330,40 € mit 1 375,60 €;

```

4.

im § 12a Abs. 1 ...........statt 1 062,80 € mit 1 098,90 €,

```

...........statt 425,50 € mit 440,00 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 436/2009).

§ 2. Es treten in Kraft:

1.

mit 1. November 2008 § 1 Z 3;

2.

mit 1. Jänner 2009 die übrigen Bestimmungen.